Erstellt am 18.09.2011 um 22:05 Uhr von blackjack
@Hella,
der Arbeitgeber muss für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 3 Abs. 1 ArbMedVV sorgen.
Die ArbMedVV unterscheidet folgende Formen der Untersuchungen:
* Pflichtuntersuchungen sind zu veranlassen,
* Angebotsuntersuchungen sind anzubieten,
* Wunschuntersuchungen sind zu ermöglichen.
* Erstuntersuchungen vor Beginn einer gefährdenden Tätigkeit (die Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung).
* Nachuntersuchungen während der gefährdenden Tätigkeit. Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen liegt in der Regel bei 3 Jahren, kann aber auch weniger als 1 Jahr bis 5 Jahre betragen.
* Nachgehende Untersuchungen nach Beendigung der gefährdenden Tätigkeit. Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen liegt in der Regel bei 3 Jahren.
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 62 vom 23. Dezember 2008
Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG
Erstellt am 19.09.2011 um 08:40 Uhr von eveline
wichtig:
Es besteht freie Arztwahl. Bedeutet man muss nicht zum Betriebsarzt. Man kann auch zu einem anderen Arbeitsmediziner gehen. Letztlich besteht auch für Betriebsärzte und Arbeutsmediziner die Schweigepflicht.
Diese Punkte vergessen viel AG. Weiter auch einmal unbedingt im Web schlau machen, wann überhaupt Blutunzersuchungen oder gar Drogentests gemacht werden dürfen. Auch hier vergessen viel AG dass dieses i.d.R. nicht geht.
Erstellt am 19.09.2011 um 10:30 Uhr von gironimo
... wie eveline schon anmerkt. Welche Untersuchungen für die Art der Tätigkeit überhaupt notwendig sind, solltet Ihr unbedingt klären. Ein genereller Rundumschlag ist weder sinnvoll noch zulässig.
Erstellt am 19.09.2011 um 11:12 Uhr von eveline
..ach ja, auch dieses noch: Blutentnahmen ohen Zustimmung oder richtl. Anordnung sind Körperverletzungen.