Betriebsarzt
Hallo zusammen, wir haben einen neuen Betriebsarzt. Gibt es eine gesetzliche Regelung, aller wieviel Jahre eine Untersuchung der Kollegen durchgeführt wird. Hatten erst voriges Jahr eine allgemeine Untersuchung, Sehtest, Blutbild usw. aber beim alten Betriebsarzt. Ist es überhaupt Pflicht des Arbeitnehmers daran teilzunehmen? Wenn ja wo steht es? Vielen Dank für Hilfe!!!!!!!!!!
Community-Antworten (4)
19.09.2011 um 00:05 Uhr
@Hella, der Arbeitgeber muss für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 3 Abs. 1 ArbMedVV sorgen. Die ArbMedVV unterscheidet folgende Formen der Untersuchungen:
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Pflichtuntersuchungen sind zu veranlassen,
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Angebotsuntersuchungen sind anzubieten,
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Wunschuntersuchungen sind zu ermöglichen.
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Erstuntersuchungen vor Beginn einer gefährdenden Tätigkeit (die Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung).
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Nachuntersuchungen während der gefährdenden Tätigkeit. Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen liegt in der Regel bei 3 Jahren, kann aber auch weniger als 1 Jahr bis 5 Jahre betragen.
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Nachgehende Untersuchungen nach Beendigung der gefährdenden Tätigkeit. Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen liegt in der Regel bei 3 Jahren.
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 62 vom 23. Dezember 2008
Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG
19.09.2011 um 10:40 Uhr
wichtig: Es besteht freie Arztwahl. Bedeutet man muss nicht zum Betriebsarzt. Man kann auch zu einem anderen Arbeitsmediziner gehen. Letztlich besteht auch für Betriebsärzte und Arbeutsmediziner die Schweigepflicht.
Diese Punkte vergessen viel AG. Weiter auch einmal unbedingt im Web schlau machen, wann überhaupt Blutunzersuchungen oder gar Drogentests gemacht werden dürfen. Auch hier vergessen viel AG dass dieses i.d.R. nicht geht.
19.09.2011 um 12:30 Uhr
... wie eveline schon anmerkt. Welche Untersuchungen für die Art der Tätigkeit überhaupt notwendig sind, solltet Ihr unbedingt klären. Ein genereller Rundumschlag ist weder sinnvoll noch zulässig.
19.09.2011 um 13:12 Uhr
..ach ja, auch dieses noch: Blutentnahmen ohen Zustimmung oder richtl. Anordnung sind Körperverletzungen.
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