Erstellt am 04.02.2013 um 10:25 Uhr von Riedo
Selbstverständlich besteht hier ein Mitbestimmungsrecht.
Siehe nachstehenden Kommentar.
Nach § 9 Abs. 3 S. 1 ASiG sind die Betriebsärzte mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das Gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden; im Übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des BetrVG. Die fehlende und auch nicht ersetzte Zustimmung des Betriebsrats zur Abberufung des Betriebsarztes führt zumindest dann zur Unwirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Beendigungskündigung, wenn diese auf Gründe gestützt wird, die sachlich mit der Tätigkeit als Betriebsarzt in untrennbarem Zusammenhang stehen (BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 369/87). Aus § 9 Abs. 3 S. 3 ASiG ergibt sich, dass vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes der Betriebsrat zu hören ist. Diese Regelung könnte in der betrieblichen Praxis dahingehend missverstanden werden, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht habe, wenn externe Dienstleister tätig werden. Richtigerweise darf § 9 Abs. 3 S. 3 ASiG nur als Entscheidungsfreiraum über das "Wie" der Betreuung verstanden werden. Dem vorgeschaltet ist aber die Frage, "ob" überhaupt ein externer Dienstleister infrage kommt. Diese Frage wiederum unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Somit führt im Ergebnis bei der vom Betrieb geplanten Einschaltung externer Ärzte am Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates kein Weg vorbei.