Erstellt am 04.09.2008 um 19:50 Uhr von Der alte Heini
jungerBR
sollte sich jetzt über den unbefristet beschäftigten Kollegen freuen.
Erstellt am 04.09.2008 um 20:50 Uhr von paula
Ich würde den MA mal fragen, ob er tatsächlich keinen neuen befristeten Vertrag erhalten hat... wenn nein: siehe Heini... wenn ja: tritt dem AG auf die Füße. Die Verlängerung ist als Einstellung zu werten und unterliegt damit der Mitbestimmung
Erstellt am 04.09.2008 um 21:55 Uhr von rainer w
@ Der alte Heini
@paula
Wir stehen im Moment vor dem selben Problem mit mehreren MA und ich weiß genau daß ich schon mal was darüber gelesen habe und das es ein Urteil darüber gibt. Weis bloß nicht mehr wo, könnt ihr mir au die Sprünge helfen? Danke !
Erstellt am 04.09.2008 um 22:04 Uhr von Lotte
rainer,
vielleicht auch ein Gesetz und ein §? Z.B. § 15 Abs. 5 TzBfG
"Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt."
Erstellt am 04.09.2008 um 23:06 Uhr von rainer w
@Lotte
Ach ist das schön wenn man auch wieder die Bäume, vor deren Wald man steht, sieht. Danke
Erstellt am 05.09.2008 um 08:00 Uhr von jungerBR
@alle
danke für die unterstützung.
Aber was ist, wenn der AG behauptet ich habe nichts davon gewusst dass der MA im Betrieb ist. Der AG sagt weiter, im Gesetz heißt es ja "mit Wissen" und ich habe nichts gewusst.
Was nun??
Erstellt am 05.09.2008 um 08:16 Uhr von khel
@junger BR:
der AG ist selber Schuld, wenn er seinen eigenen Laden nicht überblickt. Eure Personalabteilung muss ja eine ziemliche Schlampenwirtschaft sein. Zerbrecht Euch nicht seinen (AG) Kopf.
Gruß
khel
Erstellt am 05.09.2008 um 21:38 Uhr von Der alte Heini
jungerBR
im Grunde ist genanntes eine Einstellung. Hier ist der BR entsprechend zu beteiligen.
Der BR sollte bei solchen Versäumnissen den AG schriftlich "abmahnen".
Hat der AG mehrere "Abmahnungen" erhalten und sein Verhalten gegenüber dem BR nicht geändert,
sollte der BR unter Vorlage der Beweise (Abmahnungen), seine Rechte mit der Hilfe des ArbG erzwingen.
Beim ArbG sollte beantragt werden, dem Arbeitgeber unter Androhung eines vom Gericht festgesetzten Zwangsgeldes für
jeden Fall der Zuwiderhandlung, aufzugeben, den Betriebsrats ab sofort bei personellen Einzelmaßnahmen gem. § 99 BetrVG
zu beteiligen.
Wichtig ist bei solch ein Verfahren, dass eine Zwangsgeld festgesetzt wird. Dann wird der AG auch flinker und überlegt sich künftig ob er den BR weiter vera...... will.
Ach ja, bevor hier einige mit ihren Kommentaren zur Höchstform auflaufen; ich weis das es keinerlei rechtliche Grundlage für Abmahnungen des AG durch den BR gibt. Mann könnte die Schreiben an den AG auch anders nennen.
Aber ein Schreiben an den AG mit der Überschrift "Abmahnung" kommt immer gut und hat die besondere Würze.