Erstellt am 04.05.2016 um 09:52 Uhr von gironimo
Wenn der BR bei Versetzungen (im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG) gar nicht erst gehört wird, bleibt dem BR nur, den § 101 BetrVG zu ziehen. Und ich würde es auch tun.
Der AG darf nicht voraussetzen, dass der BR wohl mit einer Maßnahme einverstanden sein wird. Der BR muss selbst entscheiden können, ob er z.B. Nachteile für andere AN sieht.
Hat der BR widersprochen und der AG versetzt trotzdem ohne das Gericht anzurufen, kommt ebenfalls § 101 BetrVG durch den BR zur Anwendung.
Der AG könnte zwar an Dringlichkeit nach § 100 BetrVG denken, dazu ist es aber zu spät, da er ja bereits versetzt hat und er nicht "unverzüglich" dies mitgeteilt hat.
Erstellt am 04.05.2016 um 09:59 Uhr von WulleWuffi
Wenn der BR bei Versetzungen (im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG) gar nicht erst gehört wird, bleibt dem BR nur, den § 101 BetrVG zu ziehen.
Die Versetzungen lagen uns in der BR Sizzung als TOP vor. Deshalb hatten wir ja, wie im Text ersichtlich, den GF zu diesem Thema eingeladen.
Erstellt am 04.05.2016 um 10:17 Uhr von Pjöööng
Du bist BRM im abgebenden Betriebsrat?
Erstellt am 04.05.2016 um 10:47 Uhr von gironimo
Ich habe ja meine Antwort ergänzt (der Satz war untergegangen.)
Erstellt am 04.05.2016 um 12:14 Uhr von WulleWuffi
Hallo Pjöööng,
es handelt sich nach wie vor um die gleiche Firma. Wir setzen IT - Supporter bei Kunden ein. In diesem Fall läuft der Vertrag mit dem Kunden aus, aufgund dessen werden die MA anderweitig eingesetzt. Da es sich bei den 4 verbleibenden Damen aber um eine kaufmännische Tätigkeit handelt, können sie zurzeit nur in unserer Zentrale (Stammhaus) in Süddeutschland eingesetzt werden. Wir als BR sind nach wie vor für alle MA zuständig, da kein Wechsel stattfindet. Die Problematik besteht nur darin, dass der AG wie gesagt die beiden Damen mit Kündigungsschutz einstellen will und die anderen beiden betriebsbedingt die Kündigung erhalten sollen.
Erstellt am 04.05.2016 um 12:21 Uhr von Zappelmann
+++ die beiden Damen mit Kündigungsschutz einstellen will und die anderen beiden betriebsbedingt die Kündigung erhalten sollen
Ich verstehe das Problem noch nicht.
Die zwei Damen werden nicht eingestellt, sie werden doch nur behalten. WEIL sie haben den vertraglich zugesicherten Kündigungsschutz.
Da hält sich euer AG einmal an solche Absprachen und euch gefällt das nicht. hmm ....
Erstellt am 04.05.2016 um 12:34 Uhr von WulleWuffi
Hallo Zappelmann, stimmt.. habe mich falsch ausgedrückt. Sorry.
Es soll nicht eingestellt sondern versetzt werden.
Erstellt am 04.05.2016 um 12:50 Uhr von Pjöööng
WulleWuffi,
Ihr habt also eine Zentrale, mehrere Niederlassungen quer durch die Republik, einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat der nach § 3 BetrVG legitimiert ist und jede Menge Arbeitsplätze die sich auf Grund entsprechender Verträge in anderen Unternehmen befinden?
Jetzt gibt es also 4 ANinnen, die derzeit auf Arbeitsplätzen in Kundenlokationen sind, die aber auf Grund einer Vertragskündigung nur noch bis (z.B.) 30.06. existieren. Der Arbeitgeber ist dann also faktisch daran gehindert diese ANinnen ab dem 01.07. auf diesen Arbeitsplätzen arbeiten zu lassen. Da der Arbeitgeber verpflichtet ist, diesen ANinnen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird er nicht umhin konnen, ALLEN betroffenen ANinnen einen örtlich geänderten Arbeitsplatz (sozusagen den Schreibtisch) zuzuweisen. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Betriebsrates für diese räumliche Zuweisung sehe ich allenfalls wenn die Kolleginnen heute in Kiel arbeiten und zukünftig in Reutlingen arbeiten sollen, obwohl es Arbeitsplätze in Neumünster gibt.
Jetzt sind in der Zentrale zwei Stellen zu besetzen? Ihr habt doch hoffentlich die Ausschreibung offener Stellen vereinbart und alle vier haben sich auf die Stelle beworben? Dann könntet Ihr hier tatsächlich Eure Mitbestimmungsrechte wahrnehmen.
Wenn der Arbeitgeber dann letztendlich feststellt, das er zu viel Kauffrauen hat, dann kann er zu Kündigungen greifen und hierbei wäre die Sozialauswahl zu beachten. Hierbei wäre zu prüfen ob die Kolleginnen mit Kündigungsschutz aus der Sozialauswahl herauszunehmen wären.