Versetzung widersprochen, trotzdem ist MA vor Ort
Hallo Kollegen, eine Frage zu einem Sachverhalt. Wir sind ein IT Dienstleister, über die gesamte Bundesrepublik verteilt tätig. Nun ist der Vertrag eines Kunden ausgelaufen. 48 Mitarbeiter wurden dadurch frei und 44 davon in andere Standorte vermittelt. 4 Damen aus dem kaufmännischen Bereich sind noch übrig. Nun gibt es 2 Stellen im Stammhaus in Süddeutschland. 2 Kolleginnen haben einen Altvertrag durch Betriebsübergang in dem steht, ab dem 53. Lebensjahr besteht Kündigungsschutz. Die anderen beiden haben diesen Passus auch, haben jedoch das Lebensalter noch nicht erreicht. Für alle gilt, dass eine Versetzung einen Umzug nach sich zieht. Nun hat sich der AG für 2 Damen entschieden und auf Nachforschen stellte sich heraus, dass es genau die beiden mit dem Kündigungsschutz waren. Wir luden den GF zur BR Sitzung und er gab zu, dass er eine der beiden ohne Kündigungsschutz bevorzugt hätte, jedoch durch den Kündigungsschutz der Altverträge gezwungen war, eben diese beiden Damen einzustellen. Eine Mitarbeiterin ohne Kündigungsschutz ist alleinerziehend und hat eine 17 jährige Tochter in Ausbildung und ist unterhaltsverpflichtet. Wir haben die beiden Versetzungen wegen mangelnder Unterrichtung des BR abgelehnt, so dass die Sozialauswahl möglicherweise zum tragen kommt. Nun erfuhr ich, dass beide vom AG auserwählte Damen am 01. diese Stellen angetreten haben. Auf meinen Einwand gegen diese Tatsache gegenüber dem BR Vorsitzenden, erklärte mir dieser, dass der AG ein Direktionsrecht habe und die MA erstmal auf die Stelle ordern kann, obwohl wir der Versetzung widersprochen haben. Ist das so?
Community-Antworten (8)
04.05.2016 um 11:52 Uhr
Wenn der BR bei Versetzungen (im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG) gar nicht erst gehört wird, bleibt dem BR nur, den § 101 BetrVG zu ziehen. Und ich würde es auch tun.
Der AG darf nicht voraussetzen, dass der BR wohl mit einer Maßnahme einverstanden sein wird. Der BR muss selbst entscheiden können, ob er z.B. Nachteile für andere AN sieht.
Hat der BR widersprochen und der AG versetzt trotzdem ohne das Gericht anzurufen, kommt ebenfalls § 101 BetrVG durch den BR zur Anwendung.
Der AG könnte zwar an Dringlichkeit nach § 100 BetrVG denken, dazu ist es aber zu spät, da er ja bereits versetzt hat und er nicht "unverzüglich" dies mitgeteilt hat.
04.05.2016 um 11:59 Uhr
Wenn der BR bei Versetzungen (im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG) gar nicht erst gehört wird, bleibt dem BR nur, den § 101 BetrVG zu ziehen.
Die Versetzungen lagen uns in der BR Sizzung als TOP vor. Deshalb hatten wir ja, wie im Text ersichtlich, den GF zu diesem Thema eingeladen.
04.05.2016 um 12:17 Uhr
Du bist BRM im abgebenden Betriebsrat?
04.05.2016 um 12:47 Uhr
Ich habe ja meine Antwort ergänzt (der Satz war untergegangen.)
04.05.2016 um 14:14 Uhr
Hallo Pjöööng,
es handelt sich nach wie vor um die gleiche Firma. Wir setzen IT - Supporter bei Kunden ein. In diesem Fall läuft der Vertrag mit dem Kunden aus, aufgund dessen werden die MA anderweitig eingesetzt. Da es sich bei den 4 verbleibenden Damen aber um eine kaufmännische Tätigkeit handelt, können sie zurzeit nur in unserer Zentrale (Stammhaus) in Süddeutschland eingesetzt werden. Wir als BR sind nach wie vor für alle MA zuständig, da kein Wechsel stattfindet. Die Problematik besteht nur darin, dass der AG wie gesagt die beiden Damen mit Kündigungsschutz einstellen will und die anderen beiden betriebsbedingt die Kündigung erhalten sollen.
04.05.2016 um 14:21 Uhr
+++ die beiden Damen mit Kündigungsschutz einstellen will und die anderen beiden betriebsbedingt die Kündigung erhalten sollen
Ich verstehe das Problem noch nicht. Die zwei Damen werden nicht eingestellt, sie werden doch nur behalten. WEIL sie haben den vertraglich zugesicherten Kündigungsschutz. Da hält sich euer AG einmal an solche Absprachen und euch gefällt das nicht. hmm ....
04.05.2016 um 14:34 Uhr
Hallo Zappelmann, stimmt.. habe mich falsch ausgedrückt. Sorry. Es soll nicht eingestellt sondern versetzt werden.
04.05.2016 um 14:50 Uhr
WulleWuffi,
Ihr habt also eine Zentrale, mehrere Niederlassungen quer durch die Republik, einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat der nach § 3 BetrVG legitimiert ist und jede Menge Arbeitsplätze die sich auf Grund entsprechender Verträge in anderen Unternehmen befinden?
Jetzt gibt es also 4 ANinnen, die derzeit auf Arbeitsplätzen in Kundenlokationen sind, die aber auf Grund einer Vertragskündigung nur noch bis (z.B.) 30.06. existieren. Der Arbeitgeber ist dann also faktisch daran gehindert diese ANinnen ab dem 01.07. auf diesen Arbeitsplätzen arbeiten zu lassen. Da der Arbeitgeber verpflichtet ist, diesen ANinnen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird er nicht umhin konnen, ALLEN betroffenen ANinnen einen örtlich geänderten Arbeitsplatz (sozusagen den Schreibtisch) zuzuweisen. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Betriebsrates für diese räumliche Zuweisung sehe ich allenfalls wenn die Kolleginnen heute in Kiel arbeiten und zukünftig in Reutlingen arbeiten sollen, obwohl es Arbeitsplätze in Neumünster gibt.
Jetzt sind in der Zentrale zwei Stellen zu besetzen? Ihr habt doch hoffentlich die Ausschreibung offener Stellen vereinbart und alle vier haben sich auf die Stelle beworben? Dann könntet Ihr hier tatsächlich Eure Mitbestimmungsrechte wahrnehmen.
Wenn der Arbeitgeber dann letztendlich feststellt, das er zu viel Kauffrauen hat, dann kann er zu Kündigungen greifen und hierbei wäre die Sozialauswahl zu beachten. Hierbei wäre zu prüfen ob die Kolleginnen mit Kündigungsschutz aus der Sozialauswahl herauszunehmen wären.
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