Ordentliche Kündigung - bei befristetem Vertrag rechtens?
Hallo,
kann mir jemand bei diesem Fall helfen?
Ein Kollege hat eine Ordentliche Kündigung erhalten, er ist seit dem 01.06.08 bei uns beschäftigt und hat einen befristeten Vertrag bis zum 31.12.08
Kündigungsgrund (Leistungsbedingt):
Wir beabsichtigen, das Arbeitsverhälnis mit Herrn M., form- und fristgerecht zum 26.09.08 zu kündigen.
Herr M. ist 44 Jahre alt, verheiratet und hat 0 Kinder lt. Steuerkarte. Er ist seit 01.06.08 in Wechselschicht beschäftigt, zuletzt als X im Bereich Y.
Nach Rücksprache mit Herrn K. zählz Herr M. nicht zu den Leistungsträgern der Abteilung. Außerdem behindern ihn seine schlechten deutschen Sprachkenntnisse bei der Arbeitsdurchführung.
Ist diese Kündigung gerechtfertigt?
Gruß
Sascha
Community-Antworten (5)
04.09.2008 um 16:25 Uhr
Hallo Salepf, wenn nicht explizit etwas im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag steht gilt TzBfg §15 (3) Ein befristet Arbeitsverhältnis unterliegt NUR dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
MfG
Poseidon
04.09.2008 um 16:42 Uhr
"Ist diese Kündigung gerechtfertigt?"
Wenn in diesem befristeten Arbeitsvertrag die Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wurde, stellt sich die Frage der Rechtfertigung vor 6 Monaten eher nicht!
Wenn der AG jedoch so "blöd" war, das Wort "Leistungsbedingt" als Kündigungsgrund aufzuführen und sei es nur in der Anhörung, sollte er auch in der Lage sein, diese mangelnde Leistung belegen zu können. AN sind nur zur Leistung mittlerer Art und Güte verpflichtet und ob die Zeit von 3 Monaten ausreicht, diese Leistung erbringen zu können, wird von den betrieblichen Anforderungen abhängen.
Sind mangelnde Sprachkenntnisse erst jetzt und nicht bereits im Vorstellungsgespräch aufgefallen?
04.09.2008 um 17:43 Uhr
Wurde in der Befristung eine Probezeit vereinbart?
04.09.2008 um 18:42 Uhr
Ist der Arbeitgeber seinen Unterrichtungspflichten nachweislich nachgekommen? Die Sprachkenntnisse hätten bei zumutbarer Bewerberauswahl auffallen müssen - somit liegt dieser Punkt im Einflußbereich des Arbeitgebers und kann nicht (allein) dem AN negativ ausgelegt werden. Sind die angeblich nicht ausreichenden Leistungen angemahnt bzw. abgemahnt worden?
04.09.2008 um 19:30 Uhr
Hallo,
sofern gem § 15 (3) TzBfG die Kündigung wegen Tarifvertrags oder einer einzelvertragliche Vereinbarung möglich ist, interessieren die ganzen inhaltlichen Fragestellungen nur sehr wenig. In den ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, so dass der AG nicht an dessen Restriktionen gebunden ist. Die Gründe (betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt) sind keine Kündigungsvoraussetzung. Abmahungen und dgl. sind nur erforderlich, wenn das KSchG gilt. Die Kündigung darf nur nicht grob willkürlich sein.
Allerdings ist der BR anzuhören.
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