Erstellt am 04.09.2008 um 14:25 Uhr von Poseidon
Hallo Salepf,
wenn nicht explizit etwas im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag steht gilt TzBfg §15 (3)
Ein befristet Arbeitsverhältnis unterliegt NUR dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
MfG
Poseidon
Erstellt am 04.09.2008 um 14:42 Uhr von peanuts
"Ist diese Kündigung gerechtfertigt?"
Wenn in diesem befristeten Arbeitsvertrag die Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wurde, stellt sich die Frage der Rechtfertigung vor 6 Monaten eher nicht!
Wenn der AG jedoch so "blöd" war, das Wort "Leistungsbedingt" als Kündigungsgrund aufzuführen und sei es nur in der Anhörung, sollte er auch in der Lage sein, diese mangelnde Leistung belegen zu können. AN sind nur zur Leistung mittlerer Art und Güte verpflichtet und ob die Zeit von 3 Monaten ausreicht, diese Leistung erbringen zu können, wird von den betrieblichen Anforderungen abhängen.
Sind mangelnde Sprachkenntnisse erst jetzt und nicht bereits im Vorstellungsgespräch aufgefallen?
Erstellt am 04.09.2008 um 15:43 Uhr von rolfo2
Wurde in der Befristung eine Probezeit vereinbart?
Erstellt am 04.09.2008 um 16:42 Uhr von jotim
Ist der Arbeitgeber seinen Unterrichtungspflichten nachweislich nachgekommen?
Die Sprachkenntnisse hätten bei zumutbarer Bewerberauswahl auffallen müssen - somit liegt dieser Punkt im Einflußbereich des Arbeitgebers und kann nicht (allein) dem AN negativ ausgelegt werden.
Sind die angeblich nicht ausreichenden Leistungen angemahnt bzw. abgemahnt worden?
Erstellt am 04.09.2008 um 17:30 Uhr von Bonita
Hallo,
sofern gem § 15 (3) TzBfG die Kündigung wegen Tarifvertrags oder einer einzelvertragliche Vereinbarung möglich ist, interessieren die ganzen inhaltlichen Fragestellungen nur sehr wenig. In den ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, so dass der AG nicht an dessen Restriktionen gebunden ist. Die Gründe (betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt) sind keine Kündigungsvoraussetzung. Abmahungen und dgl. sind nur erforderlich, wenn das KSchG gilt. Die Kündigung darf nur nicht grob willkürlich sein.
Allerdings ist der BR anzuhören.