Erstellt am 22.06.2009 um 14:41 Uhr von Petrus
Deine Frage ist vom Gesetzgeber in §102 (1) BetrVG abschließend geregelt:
"Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam."
Erstellt am 22.06.2009 um 15:27 Uhr von neskia
Ihr macht aber hoffentlich den AG nicht darauf aufmerksam?
Erstellt am 22.06.2009 um 16:17 Uhr von erwin
@mauskocki
das Teilzeit und Befristungsgesetz (also die Grundlage für solche ArbV) schließt beim befristeten Arbeitsvertrag die vorzeitige Kündigung (vor Ablauf der Befristung) teilweise aus. Diese Fälle sollen hier kurz abgehandelt werdenbefristete Arbeitsverträge können.
Sie können eigentlich nur außerordentliche gekündigt werden.
Siehe auch:
Soll der befristete Arbeitsvertrag während seiner Laufzeit ordentlich gekündigt werden können, so müssen dies Arbeitsgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbaren. Ohne vertragliche Vereinbarung ist während des Bestehens des befristeten Arbeitsvertrages zumindest eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Selbstverständlich bleibt allerdings eine außerordentliche Kündigung wegen grober Vertragsverletzung jederzeit möglich.
http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/content_03.html
Sollte also im Arbeitsvertrag keine entsprechende Klausel vereinbart sein, welche ein ordentlich Kündigung ermöglicht kann der AG nicht kündigen
Erstellt am 22.06.2009 um 16:22 Uhr von Bonita
Nur mal eine (sicher nicht ganz abwegige) Vermutung: Wenn "mauskocki" schreibt, dass in den Arbeitsverträgen eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende vereinbart ist, klingt das doch ganz entschieden so, als die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung im Vertrag vereinbart worden, oder?
Erstellt am 22.06.2009 um 16:46 Uhr von kriegsrat
@ bonita
zu diesem schluß könnte man nach prüfung aller relevanten informationen und berücksichtigung sämtlicher umstände durchaus kommen;-))