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Kündigung nach befristetem Vertrag

B
Booker
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, bei uns hat ein Azubi ausgelernt und nach der Lehre wurde ein Vertrag von 6 Monaten angeboten und angenommen. Danach bekam er wieder ein 6 Monatsvertrag und mit dem Hinweis das er noch etwas besser werden müsste, Ihm aber noch eine Chance geben würde. Die 2. 6 Monate sind im September abgelaufen und es sieht nicht so aus das er übernommen wird. Muss der Chef rechtzeitig den Mitarbeiter die Info geben das er keinen Unbefristeten Vertrag bekommt bzw. gibt es eine Zeitliche Regel dafür?

1.42204

Community-Antworten (4)

G
gironimo Akzeptiert

06.07.2014 um 21:05 Uhr

Der Vertrag läuft nach Zeitablauf aus, eine Kündigung findet nicht statt.

Eine Mitteilungsfrist über das Ende eines befristeten Vertrages gibt es nur, wenn eine Sachgrundbefristung vorliegt und der Grund entfällt oder erfüllt ist.

P
Pjöööng

07.07.2014 um 11:56 Uhr

Zitat (gironimo): "Eine Mitteilungsfrist über das Ende eines befristeten Vertrages gibt es nur, wenn eine Sachgrundbefristung vorliegt und der Grund entfällt oder erfüllt ist."

"Zweckbefristung", nicht "Sachgrundbefristung"...

D
Dezibel

07.07.2014 um 13:19 Uhr

"Zweckbefristung", nicht "Sachgrundbefristung"... Kannst Du den Unterschied mal erläutern? Danke

P
Pjöööng

07.07.2014 um 13:46 Uhr

Befristung "mit Sachgrund" oder "ohne Sachgrund" ist der rechtliche Hintergrund. Grundsätzlich kann mit Sachgrund befristet werden, "ausnahmsweise" (wobei das leider die Regel ist) auch ohne Sachgrund. Siehe § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz.

"Zweckbefristung" oder "kalendermäßige Befristung" regelt hingegen die Beendigung des befristeten Vertrages. Bei der kalendermäßigen Befristung endet der Vertrag zu einem bestimmten Datum, unabhängig davon, ob der Bedarf für diese Arbeitskraft zu diesem Zeitpunkt tatsächlich entfällt, bei der Zweckbefristung endet das Arbeitsverhältnis wenn der Zweck erfüllt ist, also der Bedarf für die Arbeitskraft entfällt. Kombinationen von Zweck- und kalendermäßiger Befristung sind möglich und auch zu empfehlen.

Eine Zweckbefristung gibt es nur bei Befristungen mit Sachgrund.

"Frau Meyer wird als Schwangerschaftsvertretung für Frau Müller eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet am 31.12.2014 ohne dass es einer Kündigung bedarf.": Zeitbefristung. Das Arbeitsverhältnis endet unabhängig davon, ob Frau Müller zum Jahreswechsel tatsächlich zurück kommt.

"Frau Meyer wird als Schwangerschaftsvertretung für Frau Müller eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet mit der Rückkehr von Frau Müller ohne dass es einer Kündigung bedarf.": Zweckbefristung. Das Ende des Arbeitsverhältnisses ist davon abhängig, wann Frau Müller zurückkehrt.

"Frau Meyer wird als Schwangerschaftsvertretung für Frau Müller eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet mit der Rückkehr von Frau Müller, spätestens jedoch am 30.06.2015, ohne dass es einer Kündigung bedarf.": Kombination von kalendermäßiger und Zweckbefristung. Falls Frau Müller nicht zurückommt, so endet das Arbeitverhältnis spätestens Mitte nächsten Jahres.

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