Erstellt am 15.02.2009 um 05:14 Uhr von Drosselbart
@Germike
1. der BR wird niemals einer Kündigung zustimmen, er wird immer entweder Bedenken äußern oder die Frist verstreichen lassen.
Außerdem hat die Probezeit nichts mit der Befristung eines Vertrages zu tun.
Erstellt am 15.02.2009 um 09:54 Uhr von Laffo
@ Germike
... eigentlich gibts du die Antworten schon selber vor!
1. Probezeit ist Probezeit, ob nun ein befristeter o. unbefristeter AV bestand.
2. Kündigungsschutz erlangt der Kollege nach frühestens 6 Monaten
3. § 102 Abs.1 S.3 BetrVG (?)
4. Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz (?)
Kündigung verhältnismäßig?
5. bei Mobbing-> Tagebuch darüber geführt?
im Endeffekt könnt ihr hier nur versuchen schlichtend einzugreifen & in einem Gespräch versuchen die Wogen zu glätten!
... Kündigungsschutzklage kann der Kollege einlegen-> Erfolgsaussichten? ...minimal
@ Drosselbart
§ 104 BetrVG , schon mal was davon gehört o. gelesen ?
Erstellt am 15.02.2009 um 10:29 Uhr von nicoline
@Germike
*Denn falls ja, würden wir der Kündigung nicht zustimmen*
Wie Laffo schon geschrieben hat: § 102 Abs.1 S.3 BetrVG
Auch bei einer Kündigung in der Probezeit muß der AG den BR anhören und unabhängig davon, ob das AV nun rechtmäßig befristet ist oder nicht, solltet ihr der Kündigung widersprechen. Weiterhin solltet ihr dem Betroffenen raten, augenblicklich einen Fachanwalt aufzusuchen, egal ob eine Kündigungsschutzklage Erfolg hat oder nicht, sollte er sich auf alle Fälle dort beraten lassen.
Erstellt am 15.02.2009 um 16:48 Uhr von Germike
Vielen Dank schon mal bis hierher.
@ Laffo. @ Drosselbart: Ihr seid Euch einig, dass Probezeit und Befristung nichts miteinander zu tun haben.
Ich bin da nicht so sicher. Bei einem wirksamen Vertrag ist alles klar. Aber wenn der Vertrag unwirksam ist, da die Befristung unwirksam ist: Wie konnte dann eine wirksame Probezeit vereinbart werden? Eigentlich doch gar nicht, oder??
Das ist es, worüber ich nachdenke. Ich möchte mich gerne einsetzen für den Kollegen. Aber ich möchte auch nicht so gerne da stehen als Ahnungsloser.
Erstellt am 15.02.2009 um 18:39 Uhr von Kölner
@Germike
Aber das interessiert doch gar nicht, da in den ersten 6 Monaten einer Beschäftigung das KSchG nicht greift! Du kannst Dich einsetzen wie Du willst, eine Änderung wird wohl kaum erzielt werden können...
Erstellt am 15.02.2009 um 19:22 Uhr von ridgeback
@Germike,
das bis zum Inkrafttreten des WissZeitVG in den §§ 57a bis 57f HRG geregelte Befristungsrecht wird fortgeführt. Also ist doch alles rechtens.
Erstellt am 16.02.2009 um 17:42 Uhr von Germike
@ ridgeback,
nochmal langsam bitte ... heißt das, das WissZeitVG ist noch gar nicht in Kraft?
Jetzt bin ich endgültig platt.
Der Vertrag bezieht sich doch ausdrücklich auf das WissZeitVG !!??
Bitte lass mich nicht dumm sterben .... Xo(
Erstellt am 16.02.2009 um 17:48 Uhr von Lotte
Germike,
doch, seit dem 12.04.2007
Aber trauriges Fazit bleibt, dass der Prof leider noch in der Probezeit ist, ob mit oder ohne Befristung...
Erstellt am 16.02.2009 um 17:58 Uhr von Germike
@ Alle: Alles klar soweit, danke!
Also, zu retten ist der Gute nicht mehr wirklich.
Frage:
Wenn sie ihn jetzt rausschmeißen, und er verliert 50% seines Broterwerbs (die anderen 50% ist er in einer anderen Firma fest angestellt, längst außerhalb der Probezeit), kriegt er dann ALG I oder II ?
Danke Euch......
Erstellt am 16.02.2009 um 18:22 Uhr von Lotte
Germike,
falls er wirklich zu denen gehören sollte, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen können (hängt von der Höhe des Einkommens ab), fällt das unter ALG II.
Siehe auch SGB II § 19