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Kündigung in der Probezeit eines rechtsunwirksam befristeten Vertrags?

G
Germike
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Betriebsratskollegen, ich bitte Euch um Einschätzung folgender Situation: Kollege wurde zum 1.1.09 eingestellt als Professor, mit sachgrundlos befristetem Arbeitsvertrag für zunächst 3 Jahre nach WissZeitG, die ersten 6 Monate als "Probezeit". Kollege fing auch am 1.1. an, machte gute Arbeit, wurde ab ca. Anfang Februar ge"bosst", hat sich im Sperrfeuer schließlich verfangen (hat behauptet, eine bestimmte E-Mail nicht erhalten zu haben, dabei hat er es nachweislich doch) und soll nun gekündigt werden. Betrieb hat Betriebsrat. Frage: KÜndigung erfolgte also während der vereinbarten Probezeit. War die Probezeit überhaupt gültig? Denn meiner Meinung nach war der ganze Vertrag problematisch, denn die Befristung ist ungültig. Nach WissZeitG gehen zwar 3 Jahre, aber nicht für die Professoren, die sind ausdrücklich ausgenommen. Und nach TzBfG gehen 3 Jahre sachgrundlos ja auch nicht. Also war das ARbeitsverhältnis unbefristet. Von Anfang an? Das ist die große Frage. Denn falls ja, würden wir der Kündigung nicht zustimmen, denn wir halten sie für sozial ungerechtfertigt, und außerdem könnte der Kollege auch in einem anderen Betrieb des Unternehmens arbeiten, hochqualifiziert wie er ist. Falls die Probezeit aber doch gültig ist (Kündigungsfrist lt Arbeitsvertrag: 4 Wochen zum Monatsende), was könnten wir für den Kollegen tun? Was kann er selbst tun - Kündigungsschutzklage, weil er gemobbt wurde? Aber in der Probezeit, ist da eine Klage nicht mehr oder weniger sinnlos? Wer könnte diesen Knoten mal entwirren helfen. Schönen Dank und viele Grüße aus Berlin! Euer Walther

7.131010

Community-Antworten (10)

D
drosselbart

15.02.2009 um 06:14 Uhr

@Germike

  1. der BR wird niemals einer Kündigung zustimmen, er wird immer entweder Bedenken äußern oder die Frist verstreichen lassen.

Außerdem hat die Probezeit nichts mit der Befristung eines Vertrages zu tun.

L
Laffo

15.02.2009 um 10:54 Uhr

@ Germike

... eigentlich gibts du die Antworten schon selber vor!

  1. Probezeit ist Probezeit, ob nun ein befristeter o. unbefristeter AV bestand.
  2. Kündigungsschutz erlangt der Kollege nach frühestens 6 Monaten
  3. § 102 Abs.1 S.3 BetrVG (?)
  4. Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz (?) Kündigung verhältnismäßig?
  5. bei Mobbing-> Tagebuch darüber geführt?

im Endeffekt könnt ihr hier nur versuchen schlichtend einzugreifen & in einem Gespräch versuchen die Wogen zu glätten!

... Kündigungsschutzklage kann der Kollege einlegen-> Erfolgsaussichten? ...minimal

@ Drosselbart

§ 104 BetrVG , schon mal was davon gehört o. gelesen ?

N
nicoline

15.02.2009 um 11:29 Uhr

@Germike Denn falls ja, würden wir der Kündigung nicht zustimmen Wie Laffo schon geschrieben hat: § 102 Abs.1 S.3 BetrVG Auch bei einer Kündigung in der Probezeit muß der AG den BR anhören und unabhängig davon, ob das AV nun rechtmäßig befristet ist oder nicht, solltet ihr der Kündigung widersprechen. Weiterhin solltet ihr dem Betroffenen raten, augenblicklich einen Fachanwalt aufzusuchen, egal ob eine Kündigungsschutzklage Erfolg hat oder nicht, sollte er sich auf alle Fälle dort beraten lassen.

G
Germike

15.02.2009 um 17:48 Uhr

Vielen Dank schon mal bis hierher.

@ Laffo. @ Drosselbart: Ihr seid Euch einig, dass Probezeit und Befristung nichts miteinander zu tun haben.

Ich bin da nicht so sicher. Bei einem wirksamen Vertrag ist alles klar. Aber wenn der Vertrag unwirksam ist, da die Befristung unwirksam ist: Wie konnte dann eine wirksame Probezeit vereinbart werden? Eigentlich doch gar nicht, oder??

Das ist es, worüber ich nachdenke. Ich möchte mich gerne einsetzen für den Kollegen. Aber ich möchte auch nicht so gerne da stehen als Ahnungsloser.

K
Kölner

15.02.2009 um 19:39 Uhr

@Germike Aber das interessiert doch gar nicht, da in den ersten 6 Monaten einer Beschäftigung das KSchG nicht greift! Du kannst Dich einsetzen wie Du willst, eine Änderung wird wohl kaum erzielt werden können...

R
ridgeback

15.02.2009 um 20:22 Uhr

@Germike, das bis zum Inkrafttreten des WissZeitVG in den §§ 57a bis 57f HRG geregelte Befristungsrecht wird fortgeführt. Also ist doch alles rechtens.

G
Germike

16.02.2009 um 18:42 Uhr

@ ridgeback,

nochmal langsam bitte ... heißt das, das WissZeitVG ist noch gar nicht in Kraft?

Jetzt bin ich endgültig platt. Der Vertrag bezieht sich doch ausdrücklich auf das WissZeitVG !!??

Bitte lass mich nicht dumm sterben .... Xo(

L
Lotte

16.02.2009 um 18:48 Uhr

Germike, doch, seit dem 12.04.2007 Aber trauriges Fazit bleibt, dass der Prof leider noch in der Probezeit ist, ob mit oder ohne Befristung...

G
Germike

16.02.2009 um 18:58 Uhr

@ Alle: Alles klar soweit, danke!

Also, zu retten ist der Gute nicht mehr wirklich.

Frage:

Wenn sie ihn jetzt rausschmeißen, und er verliert 50% seines Broterwerbs (die anderen 50% ist er in einer anderen Firma fest angestellt, längst außerhalb der Probezeit), kriegt er dann ALG I oder II ?

Danke Euch......

L
Lotte

16.02.2009 um 19:22 Uhr

Germike, falls er wirklich zu denen gehören sollte, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen können (hängt von der Höhe des Einkommens ab), fällt das unter ALG II. Siehe auch SGB II § 19

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