Verhalten gegenüber einem Anwalt eines zu kündigenden Mitarbeiters?
Hallo zuerst einmal. Wir sind in unserer Firma ein völlig neu zusammengesetzter Betriebsrat, seit zwei Monaten, mit sehr wenig Erfahrungen, und haben momentan folgendes Problem. Ein Mitarbeiter soll gekündigt werden, wir wurden dazu angehört, und haben dagegen interveniert, gegen die verschiedenen Kündigungsgründe die aufgeführt wurden. Es wurde auch zu allen punkten unserer seits der Geschäftsleitung eine Begründung schriftlich vorgelegt. Jetzt hat uns der Anwalt des zu kündigenden angeschrieben und nachgefragt ob wir angehört wurden , wenn ja ob wir Widerspruch dagegen eingelegt haben und ob wir diesen nebst Begründung dazu ihm zukommen lassen können. Nun die Frage. Dürfen wir als Betriebsrat ihm diese Unterlagen zukommen lassen, oder verstoßen wir dann gegen Firmeninterna? Ich würde mich sehr über Antworten darauf freuen, und bedanke mich schon einmal im voraus.
Community-Antworten (5)
27.08.2008 um 23:03 Uhr
Doing71
"Diese Unterlagen" sollten nicht herausgegeben werden.
Der BR kann aber ohne Probleme mit einem entsprechenden Beschluss dem RA seine Entscheidung nebst Begründung mit einem separaten Schreiben mitteilen.
28.08.2008 um 00:22 Uhr
Wenn der BR einen Widerspruch geschrieben hat, ist schon allein der Arbeitgeber verpflichtet, diesen Widerspruch der Kündigung beizufügen.
Als BR hätte ich keinerlei Bedenken, den geschriebenen Widerspruch auszuhändigen. Warum auch?
28.08.2008 um 10:56 Uhr
Mir deucht auch so, dass die Kündigung nichtig ist, wenn der AG die Stellungnahme des BR's nicht an die Kündigung mit anhängt. Der AG muss sich, nach mir bekannter Rechtrsprechung und Gesetzeslage, die Zustimmung zur Kündigung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen, wenn der BR der Kündigung widerspricht. Aus diesem Grunde würde ich sagen, dass der Kollege gute Chancen hat mit einer Kündigungsschutzklage.
Insofern würde ich nicht einfach so die Stellungnahme an die Rechtsvertretung versenden. Es steht dem Gremium aber frei, den Anwalt zu einer Sitzung einzuladen und auch die Bereitschaft als Zeuge in der Verhandlung auszusagen zu bekräftigen!
28.08.2008 um 11:12 Uhr
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
§ 102 (4) BetrVG, und am Besten bei Däubler die RNn 223ff dazu lesen.
Nach "herrschender Meinung" führt das Versäumnis des AGs nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, obwohl dies teilweise bestritten wird.
Es bestehen keine Bedenken die Begründung des BR im Falle eines Widerspruchs direkt an den AN zu senden.
28.08.2008 um 17:11 Uhr
Hallo solche Fälle gabs bei uns schon öffter !
Als BRV lade ich den Kollegen zu einem Gespräch ins BR - Büro ein. Und werde ihm genau sagen wie das BR - Gremium die Sache sieht. Selbstverständlich bekommt der zu Kündigende auch eine Kopie vom Wiederspruch des BR. Dazu sind Betriebsräte da um Mitarbeitern zu helfen !!! Was sollte man mir Vorwerfen vieleicht grobe Pflichtverletzung ? Da kann ich nur darüber Lachen ! Nur keine Angst gib ihm die Unterlagen ( Kopie vom Wiederspruch ) und der Betroffene kann sie an seinen Anwalt auch weiter geben. An Dritte würde ich nichts herausgeben !
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