Erstellt am 27.08.2008 um 21:03 Uhr von Der alte Heini
Doing71
"Diese Unterlagen"
sollten nicht herausgegeben werden.
Der BR kann aber ohne Probleme mit einem entsprechenden Beschluss dem RA seine Entscheidung nebst Begründung mit einem separaten Schreiben mitteilen.
Erstellt am 27.08.2008 um 22:22 Uhr von peanuts
Wenn der BR einen Widerspruch geschrieben hat, ist schon allein der Arbeitgeber verpflichtet, diesen Widerspruch der Kündigung beizufügen.
Als BR hätte ich keinerlei Bedenken, den geschriebenen Widerspruch auszuhändigen. Warum auch?
Erstellt am 28.08.2008 um 08:56 Uhr von Benno_BRB
Mir deucht auch so, dass die Kündigung nichtig ist, wenn der AG die Stellungnahme des BR's nicht an die Kündigung mit anhängt.
Der AG muss sich, nach mir bekannter Rechtrsprechung und Gesetzeslage, die Zustimmung zur Kündigung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen, wenn der BR der Kündigung widerspricht. Aus diesem Grunde würde ich sagen, dass der Kollege gute Chancen hat mit einer Kündigungsschutzklage.
Insofern würde ich nicht einfach so die Stellungnahme an die Rechtsvertretung versenden. Es steht dem Gremium aber frei, den Anwalt zu einer Sitzung einzuladen und auch die Bereitschaft als Zeuge in der Verhandlung auszusagen zu bekräftigen!
Erstellt am 28.08.2008 um 09:12 Uhr von w-j-l
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
§ 102 (4) BetrVG, und am Besten bei Däubler die RNn 223ff dazu lesen.
Nach "herrschender Meinung" führt das Versäumnis des AGs nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, obwohl dies teilweise bestritten wird.
Es bestehen keine Bedenken die Begründung des BR im Falle eines Widerspruchs direkt an den AN zu senden.
Erstellt am 28.08.2008 um 15:11 Uhr von Sanieris
Hallo solche Fälle gabs bei uns schon öffter !
Als BRV lade ich den Kollegen zu einem Gespräch ins BR - Büro ein.
Und werde ihm genau sagen wie das BR - Gremium die Sache sieht.
Selbstverständlich bekommt der zu Kündigende auch eine Kopie vom Wiederspruch des BR.
Dazu sind Betriebsräte da um Mitarbeitern zu helfen !!!
Was sollte man mir Vorwerfen vieleicht grobe Pflichtverletzung ?
Da kann ich nur darüber Lachen !
Nur keine Angst gib ihm die Unterlagen ( Kopie vom Wiederspruch ) und der Betroffene kann sie an seinen Anwalt auch weiter geben.
An Dritte würde ich nichts herausgeben !