Kündigung wie verhalten
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um ihre Hilfe. Meinem Mann droht die Kündigung. Er ìst mit 50 GbB schwerbehindert. Die Entscheidung des Integrationsamtes steht noch aus. Am 31.01.2018 findet eine Kündigungsschutzverhandlung durch das Amt im Betrieb statt. Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber und auch dem Integrationsamt mitgeteilt, dass sie einer Kündigung nicht zustimmen. Sollte das Amt trotz all unserer Einwände der Kündigung zustimmen, nun folgende Frage:
Wenn er die Kündigung ausgehändigt bekommt, darf er sofort, während der Arbeitszeit zum Arbeitsgericht? Oder aber die Arbeit nicht abbrechen und dies nach der Arbeitszeit erledigen. Was ist während der Arbeitszeit gestattet in solch einem Fall?
Unabhängig von allem war eh vom aktuellen Betriebsrat geplant ihn in den Wahlvorstand zu bestimmen. Ab 23.01.2018 wird er im Wahlvorstand sein, Wahlleiter. Da er es während der letzten Wahl auch war und alles gut organisiert war.
Vielen Dank Michaela Mangelsdorf
Community-Antworten (10)
22.01.2018 um 19:40 Uhr
Ich glaube hier liegt ein Irrtum vor. Der AN hat nach Erhalt der Kündigung 3 Wochen, nicht 3 Stunden Zeit, vor Gericht Klage dagegen zu erheben.
22.01.2018 um 20:25 Uhr
Ja, ich weiß, nur mein Mann möchte am liebsten dann sofort losstürmen. Er ist der Meinung, dass er das alles während der Arbeitszeit erledigen kann. Ich möchte ihn eher davon abhalten. Es soll ihm ja nichts negatives ausgelegt werden, wie fernbleiben von der Arbeit oder ähnliches.
22.01.2018 um 20:39 Uhr
Schon der Name "Arbeitszeit" sagt ja eigentlich alles. Diese Zeit ist zum Arbeiten da und NICHT, um privat zum Arbeitsgericht zu rennen.
Zumal ich es eher so kenne, daß man die Kündigung schriftlich nach Hause geschickt bekommt und eher nicht in der Firma übergeben.
22.01.2018 um 21:15 Uhr
Zitat : Wenn er die Kündigung ausgehändigt bekommt, darf er sofort, während der Arbeitszeit zum Arbeitsgericht
Zunächst einmal besteht überhaupt kein Grund zur Panik. Denn wenn Dein Mann vom Betriebsrat in den Wahlvorstand ab dem 23.01.2018 bestellt wird, hat er sofort besonderen Kündigungsschutz mit der Folge, dass der AG weder betriebs- noch personenbedingt kündigen kann.
Vergleich :
§ 15 Kündigungsschutzgesetz (3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
Wenn Dein Mann sich dann auch noch mit einer eigenen Liste um einen Sitz in den BR bewirbt und gewählt wird, ist das Thema vom Tisch. Warum droht ihm denn die Kündigung ?
22.01.2018 um 21:30 Uhr
Er war in den letzten drei Jahren im Schnitt 30-60 Tage pro Jahr krank. Er hat eine chronische Erkrankung und der Arbeitsgeber gibt an , dass es ihm für die Zukunft zu ungewiss ist ihn weiter zu beschäftigen. Zum Glück sind seine Werte im letzten halben Jahr, durch eine gute Einstellung der Medikamente, auf Normalwerte gesunken. Für uns ist das eine gute Prognose. Es wurden auch kein BEM Gespräch geführt. Ich hoffe das Integrationsamt berücksichtigt das auch. Ja wir hoffen das es mit dem Wahlleiter und ggf einem Sitz im BR vom Tisch ist. Viele seiner Kollegen wollen ihn auch wählen, weil er sich einsetzt, ich denke ja er ist unangenehm für den Arbeitgeber. Trotzdem müsste ein Arbeitsgericht dann eine Kündigung für unwirksam erklären?
Ich danke für die nette Antwort.
22.01.2018 um 22:36 Uhr
Zitat : Es wurden auch kein BEM Gespräch geführt. Ich hoffe das Integrationsamt berücksichtigt das auch.
Das Integrationsamt hat dies zu berücksichtigen.
Vergleich :
Krankheitsbedingte Kündigung – betriebliches Eingliederungsmanagement
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.05.2015, 2 AZR 565/14
a) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber nach § 84 Abs. 2 SGB IX gehalten, ein bEM durchzuführen. Er hat dazu nach Zustimmung und unter Beteiligung der betroffenen Person mit der zuständigen Interessenvertretung iSd. § 93 SGB IX, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, die Möglichkeiten zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des bEM sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. 2 AZR 565/14 > Rn 25
b) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Beklagte ihrer Pflicht zur Durchführung eines bEM im Falle des Klägers nicht nachgekommen. Hierzu war sie vor Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Die Durchführung des bEM soll einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen gerade begegnen (BT-Drs. 14/5074 S. 113; ErfK/Rolfs 15. Aufl. § 84 SGB IX Rn. 4) und „den Arbeitsplatz“ – dh. das Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – Rn. 32 mwN) – erhalten. Im Kündigungszeitpunkt lag eine mehr als sechswöchige Arbeitsunfähigkeit des Klägers vor. Die Verpflichtung zur Durchführung eines bEM trifft den Arbeitgeber nicht nur bei Erkrankungen behinderter Arbeitnehmer, sondern bei allen Arbeitnehmern (BAG 24. März 2011 – 2 AZR 170/10 – Rn. 19; 30. September 2010 – 2 AZR 88/09 – Rn. 27, BAGE 135, 361) und unabhängig davon, ob im Beschäftigungsbetrieb ein Betriebsrat gewählt ist oder nicht (BAG 20. März 2014 – 2 AZR 565/12 – Rn. 32; 30. September 2010 – 2 AZR 88/09 – Rn. 28 ff., aaO). Zu einem regelkonformen Ersuchen des Arbeitgebers um Zustimmung des Arbeitnehmers zur Durchführung eines bEM gehört die Belehrung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX über die Ziele des bEM sowie Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten (BAG 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – Rn. 32; 24. März 2011 – 2 AZR 170/10 – Rn. 23).
23.01.2018 um 09:02 Uhr
Wenn der Arbeitgeber ihrem Mann kein BEM-Gespräch angebote hat, kann er sich seine Kündigung spätestes im Kündigungsschutzprozess eh in die Haare schmieren.
23.01.2018 um 13:04 Uhr
Zitat : Am 31.01.2018 findet eine Kündigungsschutzverhandlung durch das Amt im Betrieb statt.
Wenn Dein Mann heute vom Betriebsrat per Beschluss zum Wahlvorstandsmitglied bestellt wird, sollte er dies dem Integrationsamt sofort mitteilen. Ich glaube kaum, dass der Termin am 31.01.2018 noch stattfinden wird
23.01.2018 um 13:10 Uhr
Ja das habe ich schon überlegt. Ist es ratsam? Muss das Integrationsamt eine Entscheidung treffen oder können sie dann in dem Fall sowie aussetzen?
23.01.2018 um 14:47 Uhr
Zitat : Muss das Integrationsamt eine Entscheidung treffen oder können sie dann in dem Fall sowie aussetzen?
Von MUSS kann keine Rede sein, wenn Dein Mann WV-Mitglied ist. Das IA kann im gegenwärtigen Zustand keine Entscheidung treffen. Selbst wenn das IA entgegen allen Erwartungen zustimmen würde, würde eine Kündigung des AG vor Gericht krachend scheitern.
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