Abmahnung Betriebsrat durch Betriebsrat
Kann ein Betriebsratsmitglied durch das Betriebsratsgremium abgemahnt werden, weil das Einzelmitglied zur Erforschung der Meinung der Belegschaftsentwicklung zu den Wünschen, wie ein gewünschter Sondertarifvertrag aussehen soll [hier ob weiter längere Arbeitszeit (wenn ja mit oder ohne Bezahlung der bisherigen verschenkten 5 Stunden] oder zurück zur 35-Stundenwoche) ? Und kann die Personalabteilung gegen dieses Betriebsratsmitglied wegen Störung des Betriebsfriedens klagen?
Community-Antworten (7)
25.08.2008 um 20:33 Uhr
@zora, ....zur Erforschung der Meinung der Belegschaftsentwicklung ....hä? sorry, ich Unwissender..... soll das heissen das EBM hat Meinungsforschung betrieben, oder sich unterhalten? IMHO....Der Einzigste ermahnungsrelevante Tatgestand der AG Seite wäre ....... Wann? In den Pausen oder in der Arbeitszeit?
25.08.2008 um 21:29 Uhr
zora Jedes BR Mitglied hat das Recht auf seine EIGENE Betriebsratsarbeit. Dafür bedarf es weder die Zustimmung des Arbeitgebers, des Betriebsratsvorsitzenden oder den Beschluss des Gremiums BR. Dazu gehört auch die Kommunikation außerhalb des Gremiums BR mit den Kollegen um sich ein Bild über aktuell anstehende Themen zu machen, zB. Meinungen und Vorschläge einholen über derzeit zur Verhandlung anstehende Wochenarbeitszeiten. Denn man sollte nicht vergessen, die Betriebsratsmitglieder sind die Interessenvertreter der Belegschaft und haben auch das Recht diese Meinung zu vertreten und das auch während der Arbeitszeit. Das BR Mitglied ist in keinsterweise Verpflichtet, dem Gremium Betriebsrat Auskunft über seine Betriebsratsarbeit bzw. über die Kommunikation mit anderen Kollegen im Betrieb zu geben. Selbstverständlich muss der Kollege die Vorgaben der Gesetze beachten. Hat er dies getan, ist dem BR Kollegen nichts vorzuwerfen. Hat die Personalabteilung mit der eigenen Betriebsratsarbeit des Kollegen ein Problem, so kann ja ein entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht gestellt werden. Kann der Kollege seine Betriebsratsarbeit plausibel darlegen, zB. hat der BR ja auch Recht gem. § 87 Abs.1, Ziffer2+3 BetrVG,wird auch das ArbG nichts an der eigenmächtigen Betriebsratsarbeit ändern.
25.08.2008 um 22:11 Uhr
@zora... rote zora?
...gehört dies denn nicht zum Aufgabengebiet eines jeden BR-M. Meinungen aus der Belegschaft zu den vielfältigsten Dingen des Arbeitslebens aus der Belegschaft im Betriebsratsgremium vorzutragen und die dann durchaus unterschiedlichen Sichtweisen der Kollegen auf einen vernünftigen Nenner zu bringen? Zu welchem Zeitpunkt er dies getan hat ist irrelevant, siehe dazu §37 Abs. 2 BetrVG.Das BAG hat dazu auch schon Urteile gefällt, welche im wesentlichen behinhalten, das Betriebsratstätigkeit grundsätzlich vor der geschuldeten Arbeitsleistung zu erfolgen hat. Das BR-M sollte lediglich die betriebsüblichen Abmeldeformalitäten beim Vorgesetzten einhalten. Kannste nachlesen unter:http://www2.igmetall.de/homepages/bremerhaven/file_uploads/informationsblattfrvorgesetztevonbetriebsratsmitgliedern.doc
25.08.2008 um 22:55 Uhr
übrigens kann das BR-Gremium auch BR-M abmahnen, wenn sie ihren gesetzlichen Pflichten aus der Ausübung des Ehrenamtes nicht nachkommen. alle anderen Fragen deinerseits zu diesem Thema findest du im "Basiskommentar zum BetrVG" Autoren:Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo 13.Auflage
25.08.2008 um 23:02 Uhr
@ laffo2, .....Zu welchem Zeitpunkt er dies getan hat ist irrelevant..... relevant wird es erst ....wenn es sich dabei um GEW Themen oder GÈW Werbung handelt, dann schon...
25.08.2008 um 23:28 Uhr
@pirat
davon ist hier bislang nicht die Rede gewesen...zumindestens nicht aus meiner Sicht.
25.08.2008 um 23:41 Uhr
@ laffo2 sagte ich das? Wollte es nur zu bedenken geben........
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