Erstellt am 25.08.2008 um 18:33 Uhr von pirat
@zora,
....zur Erforschung der Meinung der Belegschaftsentwicklung ....hä?
sorry, ich Unwissender..... soll das heissen das EBM hat Meinungsforschung betrieben, oder sich unterhalten?
IMHO....Der Einzigste ermahnungsrelevante Tatgestand der AG Seite wäre ....... Wann? In den Pausen oder in der Arbeitszeit?
Erstellt am 25.08.2008 um 19:29 Uhr von Der alte Heini
zora
Jedes BR Mitglied hat das Recht auf seine EIGENE Betriebsratsarbeit. Dafür bedarf es weder die Zustimmung des Arbeitgebers, des Betriebsratsvorsitzenden oder den Beschluss des Gremiums BR. Dazu gehört auch die Kommunikation außerhalb des Gremiums BR mit den Kollegen um sich ein Bild über aktuell anstehende Themen zu machen, zB. Meinungen und Vorschläge einholen über derzeit zur Verhandlung anstehende Wochenarbeitszeiten. Denn man sollte nicht vergessen, die Betriebsratsmitglieder sind die Interessenvertreter der Belegschaft und haben auch das Recht diese Meinung zu vertreten und das auch während der Arbeitszeit.
Das BR Mitglied ist in keinsterweise Verpflichtet, dem Gremium Betriebsrat Auskunft über seine Betriebsratsarbeit bzw. über die Kommunikation mit anderen Kollegen im Betrieb zu geben.
Selbstverständlich muss der Kollege die Vorgaben der Gesetze beachten. Hat er dies getan, ist dem BR Kollegen nichts vorzuwerfen.
Hat die Personalabteilung mit der eigenen Betriebsratsarbeit des Kollegen ein Problem, so kann ja ein entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht gestellt werden. Kann der Kollege seine Betriebsratsarbeit plausibel darlegen, zB. hat der BR ja auch Recht gem. § 87 Abs.1, Ziffer2+3 BetrVG,wird auch das ArbG nichts an der eigenmächtigen Betriebsratsarbeit ändern.
Erstellt am 25.08.2008 um 20:11 Uhr von laffo2
@zora... rote zora?
...gehört dies denn nicht zum Aufgabengebiet eines jeden BR-M. Meinungen aus der Belegschaft zu den vielfältigsten Dingen des Arbeitslebens aus der Belegschaft im Betriebsratsgremium vorzutragen und die dann durchaus unterschiedlichen Sichtweisen der Kollegen auf einen vernünftigen Nenner zu bringen?
Zu welchem Zeitpunkt er dies getan hat ist irrelevant, siehe dazu §37 Abs. 2 BetrVG.Das BAG hat dazu auch schon Urteile gefällt, welche im wesentlichen behinhalten, das Betriebsratstätigkeit grundsätzlich vor der geschuldeten Arbeitsleistung zu erfolgen hat. Das BR-M sollte lediglich die betriebsüblichen Abmeldeformalitäten beim Vorgesetzten einhalten.
Kannste nachlesen unter:http://www2.igmetall.de/homepages/bremerhaven/file_uploads/informationsblattfrvorgesetztevonbetriebsratsmitgliedern.doc
Erstellt am 25.08.2008 um 20:55 Uhr von laffo2
übrigens kann das BR-Gremium auch BR-M abmahnen, wenn sie ihren gesetzlichen Pflichten aus der Ausübung des Ehrenamtes nicht nachkommen.
alle anderen Fragen deinerseits zu diesem Thema findest du im "Basiskommentar zum BetrVG" Autoren:Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo 13.Auflage
Erstellt am 25.08.2008 um 21:02 Uhr von pirat
@ laffo2,
.....Zu welchem Zeitpunkt er dies getan hat ist irrelevant.....
relevant wird es erst ....wenn es sich dabei um GEW Themen oder GÈW Werbung handelt, dann schon...
Erstellt am 25.08.2008 um 21:28 Uhr von laffo2
@pirat
davon ist hier bislang nicht die Rede gewesen...zumindestens nicht aus meiner Sicht.
Erstellt am 25.08.2008 um 21:41 Uhr von pirat
@ laffo2
sagte ich das? Wollte es nur zu bedenken geben........