Erstellt am 21.08.2008 um 09:19 Uhr von carrie
@phoeke
Natürlich kann man als BR keine Abmahnungen verteilen, dass ist Sache des Arbeitgebers.
Die Mitarbeiter haben aber ein Beschwerderecht.
Erstellt am 21.08.2008 um 09:48 Uhr von Mona-Lisa
@phoeke,
man könnte aber auch mal den AG in einem Monatsgespräch auf das rüpelhafte Verhalten der Vorgesetzten hinweisen und gleichzeitig anregen, dass der seine Schranzen mal auf eine Mitarbeiterführungsseminar schickt.......
Läuft dann unter vertrauensvolle Zusammenarbeit! :-)
Erstellt am 21.08.2008 um 09:52 Uhr von Werner
@Mona-Lisa,
was um Himmels Willen sind "Schranzen"???????
Erstellt am 21.08.2008 um 09:58 Uhr von pehoe
Mona- Lisa,
genau das ist ja unser Problem, Unsere "Leistungsträger" wird man auf keinen Fall verärgern. Diese haben absolute Narrenfreiheit. Es könnte ja passieren, dass diese einfach kündigen und dass wäre nicht wünschenswert.Würde sich z.B. eine Schwester derart im Ton vergreifen, wäre eine Abmahnung natürlich sofort fällig.
Erstellt am 21.08.2008 um 10:07 Uhr von Mona-Lisa
@Werner,
"Schranzen", früher als Hofschranzen etabliert, nach oben in den Ar... kriechen und nach unten treten.......
@ phoeke, (poehe?),
dann scheint eurem AG lieber zu sein, dass sehr gute Kräfte den Betrieb verlassen, denn auf Dauer wird sich so ein Verhalten der Vorgesetzen wohl keiner gefallen lassen!
Auch scheint mir dass der Begriff "positive Motivation der Mitarbeiter" beim AG ein Fremdwort ist.
Vermutlich ist auch der Krankenstand bei euch überdurchschnittlich hoch, da könnte man auch mal einhaken......
Erstellt am 21.08.2008 um 16:12 Uhr von uhu
@phoeke
der BR könnte der GL aber auch mal einen Antrag nach § 104 BetrVG ankündigen unter Schilderung einiger Beispiele aus dem "Axt im Walde-Verhalten"
Erstellt am 21.08.2008 um 17:00 Uhr von w-j-l
neskia,
Deine Aussage "Muss der Mitarbeiter selbst durchsetzen." stimmt nur, wenn der der AN sich nur nach § 84 beim AG beschwert, und der AG nicht abhilft.
Der AN kann sich aber auch nach § 85 beim BR beschweren, und da es sich hier (im Falle von Mobbing) nicht um einen individuellen "Rechtsanspruch" des ANs handelt, kann der BR eine solche Beschwerde (falls er sie für berechtigt hält, und der AG nicht abhilft) vor die E-Stelle bringen.
Nun ist es aber vielen AGn überhaupt nicht lieb, wenn solche Dinge "öffentlich" werden, so dass sie sich u.U. schon um Abhilfe bemühen. Und falls es doch vor die E-Stelle geht, und diese im Sinne des BR entscheidet, muss sich der AG zu einer Anfechtung vors ArbG bemühen. Dann wird das Ganze noch "öffentlicher".
Erstellt am 21.08.2008 um 21:56 Uhr von wölfchen
Hallo phoeke,
warum soll ein BR nicht auch mal unorthodoxe Wege gehen? Und laut gängigen Kommentaren können Arbeitnehmer auch eine Abmahnung erteilen. Ich, als AN- Vertreter würde es einfach mal daruf ankommen lassen und im Namen der Arbeitnehmer einem solchen Menschen ruhig mal eine Abmahnung erteilen. Das wäre dann natürlich keine im klassischen Sinn, weil Ihr ja nicht die disziplinarischen Vorgesetzten seid, aber meines Wissens nach, ist der Begriff der Abmahnung nirgends im Arbeitsrecht genau definiert, er leitet sich lediglich aus der Rechtssprechung ab. Also kann ich als BR doch mal den Begriff für mich auslegen und definieren.
Strukturieren würde ich sie folgendermaßen:
1. Darstellung von konkreten Vorkommnissen,
2. Angabe der Paragrafen, gegen die damit verstoßen wurde,
3. Androhung, dass man im Wiederholungsfall gewillt ist, einen Antrag z.B. nach § 104 BetrVG stellen wird.
Aber Vorsicht: Euch muss natürlich klar sein, dass man auch pfeifen wollen muss, wenn man den Mund spitzt. Soll heißen, dass man auch wirklich gewillt sein muss einen entsprechenden Antrag im Wiederholungsfall zu stellen.
Ich weiß, das entspricht nicht unbedingt den gängigen Vorstellungen, aber wenn alle nur immer das machen würden, was im Gesetzbuch steht, dann gäbe es keine Weiterentwicklung, dann hätten wir heute noch die Leibeigenschaft . . .
Erstellt am 22.08.2008 um 11:09 Uhr von w-j-l
Kreativer Gedanke, wölfchen,
aber die Drohung mit 104 ist schon ein schweres Geschütz, und da ich mir als BR (anders als der AG) über die unmittelbaren Konsequenzen nicht sicher sein kann (Kündigung), muss ich mir dann aber über das Ergebnis einer arbeitsgerichtlichen Prüfung schon ziemlich sicher sein. Schließlich ist das Verfahren nach § 104 ja auch nicht ganz risikolos für jedes einzelne BR-Mitglied (Däubler, 11. Aufl.BetrVG, RN 10 zum § 104)
Vor dem Arbeitsgericht ist es dann aber sicherlich hilfreich, wenn ich den AN im Vorfeld schon mal über die möglichen Konsequenzen seines Handelns unterrichtet habe.
Erstellt am 22.08.2008 um 20:59 Uhr von Efaienaerbeer
Hi,
ich kenne Fälle, in denen der BR Vorgesetzte abgemahnt hat. Hat natürlich keinerlei Rechtswirkung, aber die waren sehr aufgeschreckt und empört, dass sich der BR das herausnimmt und sie dadurch bei deren Vorgesetzten anschwärzt. :-))) Eine Reaktion und Stellungnahme zu den Vorwürfen kommt auf jeden Fall und damit dikutiert man doch endlich über den Vorfall, oder? Wenn die Verfehlung noch nicht so gravierend ist, dann einfach eine Abmahnung ohne Hinweis auf § 104 schreiben.
Ich hatte auch mal 'nen Fall wo eine Versetzung eines Vorgesetzten blockiert wurde wegen zu befürchtender Nachteile der Beschäftigten der neuen Abteilung wegen seines vorherigen miesen Verhaltens. Das ging bis vor Gericht ins Zustimmungsersetzungsverfahren und der Vorgesetzte ist dann tatsächlich auf die Beschäftigten zugegangen, hat Fehler eingeräumt und hat sich seither extrem zusammengerissen - mal sehen wie lange er das beibehält...