Erstellt am 30.07.2008 um 09:17 Uhr von Kölner
@dermaller
Das geht. Und jetzt ist der BR gefragt...
...und die Kollegin nach Erhalt der schriftlichen Kündigung.
Erstellt am 30.07.2008 um 09:18 Uhr von Mona-Lisa
@dermaller,
ja, das kann er! Die Bezahlung läuft bei einer Freistellung weiter und der AG kann - wenn er es für nötig hält - eine Kündigung vorbereiten!
Und die Kollegin soll sich besser an die Anweisung halten.........
Erstellt am 30.07.2008 um 09:26 Uhr von Werner
@Kölner,
eine Freistellung von der Arbeitsleistung unterliegt doch nicht der Mitbestimmung durch den BR.
Einzig die Anhörung nach dem 102er wo der BR in einem solchen Fall gefordert wird!
Erstellt am 30.07.2008 um 09:27 Uhr von Andi77
Hallo,
die Freistellung ist wirksam. Sie sollte sich daran halten.
Die Kündigung dagegen ist nicht wirksam.
1. Kündigung bedarf immer der Schriftform, lies zum Thema Kündigung mal §622 bis §626 BGB
2. seid Ihr als BR offenbar dazu nicht angehört worden
Es muss sich hierbei ja um eine außerordentliche (fristlose) Kündigung handeln, dafür muss es ja einen klaren Grund im Verhalten dieser Mitarbeiterin geben, z.B. Diebstahl.
Findet das mal raus!
Also, zuhause bleiben ja, aber weiter normal bezahlt, da noch nicht wirksam gekündigt.
Erstellt am 30.07.2008 um 09:29 Uhr von Immie
@Werner
Wer sagt denn das.....?
@Andi77
Sie soll gekündigt werden.
Erstellt am 30.07.2008 um 09:34 Uhr von dermaller
der hat noch garnichts schriftlich war wohl alles mündlich
ich bin BR-vorsitzener
und im urlaub
mein stellvertretter hat mich telef. benachrichtigt
Erstellt am 30.07.2008 um 09:37 Uhr von Immie
@dermaller
Die Betonung lag auf "soll".
Jetzt sollte dann aber erst die Anhörung kommen.
Erstellt am 30.07.2008 um 09:38 Uhr von Andi77
Wenn es schon eine neue Stellenausschreibung für DIESEN Arbeitsplatz gibt, ist der AG ja wohl etwas voreilig. In dem Fall kommt nur eine fristgerechte Kündigung in Frage.
Aber auch deren Wirksamkeit ist für mich fraglich. Der Arbeitsplatz fällt ja nicht weg, also kann keine betriebsbedingte Kündigung erfolgen.
Kann die Mitarbeiterin nicht qualifiziert werden?
Erstellt am 30.07.2008 um 09:43 Uhr von Kölner
@Werner
Na, ist die Freistellung der AN von der Arbeit nicht doch irgendwie für den BR von Interesse?
Zwei §§ fallen mir spontan ein, drei sogar mit etwas Phantasie und ein weiterer mit einem enormen und weithergeholten Weitblick!
*grübelgrübelundstudier*
Erstellt am 30.07.2008 um 10:14 Uhr von pit47
Hallo zusammen,
der Betriebsrat kann der Freistellung erst nach dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers widersprechen.
Die Freistellung unterliegt nicht dem § 102 und laut BAG auch nicht dem §99 BetrVG.
Der Arbeitnehmer kann gegen die Freistellung vor dem Arbeitsgericht klagen.
Erstellt am 30.07.2008 um 10:19 Uhr von Kölner
@pit47
Sei doch nicht so "phantasielos"...wer will denn gleich Widersprechen?
Erstellt am 30.07.2008 um 10:34 Uhr von pit47
@Kölner,
*grübelgrübelundstudier*
lass uns an Deiner "Fantasie" und "Weitblick" teilhaben, oder agierst Du nach dem Motto "lieber eine starke Behauptung als ein schwacher Anspruch"?
Erstellt am 30.07.2008 um 10:36 Uhr von mainpower
Hallo,
bei einer sofortigen Freistellung muss aber schon etwas aussergewohnliches vorgefallen sein. Nur so um jemanden loszuwerden macht das kein AG. Die freistellung kostet ja noch richtig Geld. Wenns ums Geld geht sind die AG ja sonst immer knausrig. Man müsste die Hintergründe der Freistellung kennen.
Erstellt am 30.07.2008 um 10:38 Uhr von Kölner
@pit47
Nett gesprochen. Danke! ;-)
Ich würde die Mitteilung über die Freistellung der Kollegin als Beschwerde behandeln und einen kollektivrechtlichen Bezug zur Veränderung der AZ für weitere AN herstellen und ggf. sogar über manifeste Nachteile der verbliebenen Kollegen nachdenken wollen.
Dann ist man als BR doch ruckzuck dabei, oder?
Stark genug?
Erstellt am 30.07.2008 um 10:56 Uhr von dermaller
es ist bei der kollegin NICHTS vorgefallen
es soll nach AG seite nur ein höher Qali. und erweitern aufgaben bereich neu besetzt werden
Erstellt am 30.07.2008 um 11:03 Uhr von Immie
Dann versuche es doch mal mit §96 BetrVg
Erstellt am 30.07.2008 um 11:29 Uhr von pit47
@Kölner,
hier ein Zitat aus der Urteilsbegründung des BAG vom 28.03.2000-1ABR 17/99:
"Allerdings dient das Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen auch dem Schutz der Belange der Belegschaft, zu welcher der betroffene Arbeitnehmer bisher gehört hat. Es ist nicht zu verkennen, daß die übrigen Arbeitnehmer durch die Freistellungen unter Umständen zusätzlich belastet werden. Hiermit allein kann jedoch angesichts der deutlichen Regelung im Betriebsverfassungsgesetz das Vorliegen einer Versetzung nicht begründet werden. Derartige Belastungen können sich in vielerlei Zusammenhängen ergeben, wie beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers auf Grund einer Arbeitnehmerkündigung oder eines Aufhebungsvertrages, sowie bei der Freistellung von der Arbeitspflicht im Falle des Urlaubs. Zum Schutz vor diesen Belastungen sieht das Gesetz indessen keine Beteiligungsrechte vor."
Der Weg der Beschwerde nach § 85 BetrVG sehe als problematisch an, denn das Mitbestimmungsrecht des BR kann über das Beschwerdeverfahren nicht erweitert werden (LAG Hamm 16.04.85).
Erstellt am 30.07.2008 um 12:00 Uhr von Kölner
@pit47
Habe ich denn über Versetzung gesprochen? Das sehe ich nämlich genau so wie das BAG.
Aber konstruieren wir was über/für die verbliebenen AN und deren Aufgabe...