Erstellt am 06.01.2010 um 09:28 Uhr von Troisdorfer
Das Zwischenzeugnis verliert erst die Gültigkeit nach Ausstellung eines Arbeitszeugnis .
Erstellt am 06.01.2010 um 09:32 Uhr von pitsieben
@ belli,
der MA muss einen "triftigen Grund" zur Ausstellung des Zwischenzeugnisses haben.
Ein solcher kann beispielsweise sein: Wechsel des Vorgesetzten, Stellen- oder Aufgabenwechsel, Betriebsübergang, Insolvenz, Stellensuche, Vorlage bei Behörden, Versetzung, Wehr- oder Zivildienst, Beförderung, Elternzeit, Auslandsentsendung, Freistellung oder ein bevorstehendes Ausbildungsende.
Es gibt also keine Einhaltung einer Frist.