Gültigkeit für Anhörung bei Kündigung
Im Netz ist nichts Konkretes über das Thema zu finden, wie lange eine Anhörung zu einer geplanten Kündigung seine Gültigkeit behält.
Heißt im Klartext: AG gibt Anhörung an BR, der in der Wochenfrist der Kündigung zustimmt. Wie lange kann sich der AG nun auf diese Zustimmung berufen?
Es kann ja nicht sein, dass der AG dann erst nach weiteren 3 oder 4 Monaten die Kündigung ausspricht, obwohl sich die betriebliche Situation schon wieder gänzlich geändert hat...
Meinungen? ;)
Community-Antworten (16)
22.11.2017 um 12:31 Uhr
Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung gehört natürlich auch der beabsichtigte Kündigungstermin.
22.11.2017 um 13:13 Uhr
Heißt, wird der Kündigungstermin - in diesem Fall "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" - überschritten, dann ist eine neue Anhörung fällig? Der nächstmöglich Zeitpunkt wäre ja der Tag nach Fristablauf der einen Woche Anhörung.
22.11.2017 um 13:56 Uhr
Zitat Punisher: "Heißt, wird der Kündigungstermin - in diesem Fall "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" - überschritten, dann ist eine neue Anhörung fällig?"
Nein, "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" bedeutet, das doch Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Die Kündigung selber muß also rechtzeitig zugestellt werden, damit sie z.B. in 3 Monaten wirksam werden kann.
Zitat Punisher: "Der nächstmöglich Zeitpunkt wäre ja der Tag nach Fristablauf der einen Woche Anhörung."
Dies ist falsch! der nächstmögliche Zeitpunkt wurde von mir als Beispiel oben beschrieben.
22.11.2017 um 16:15 Uhr
@fantil: Das ist nicht die ursprüngliche Fragestellung. Die Kündigungsfristen hält der AG ein, darum geht es gar nicht.
Der AG schreibt in seiner Anhörung, dass er die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aussprechen will. Es geht also um das Aussprechen der Kündigung.
Sprich, Anhörung wird eingereicht mit "wir wollen die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aussprechen", dabei spricht man sie dann nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus, sondern erst Wochen oder Monate später.
22.11.2017 um 19:05 Uhr
"Sprich, Anhörung wird eingereicht mit "wir wollen die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aussprechen", dabei spricht man sie dann nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus, sondern erst Wochen oder Monate später."
Auch Wochen oder Monate später kann "zum nächstmöglichen Zeitpunkt sein". Wenn der AN nämlich eine sehr lange Kündigungsfrist hat.
22.11.2017 um 19:26 Uhr
Es geht nicht um die Kündigungsfrist! Es geht um die Fragestellung, wie lange der AG Zeit hat eine Kündigung auszusprechen!
22.11.2017 um 21:11 Uhr
Punisher, wann war die Anhörug zur Kündigung? Arbeitet der MA oder ist er krank oder im Urlaub? Wie ist die Personalsituation bei euch? Aus welchem Grund wurde gekündigt?
22.11.2017 um 21:15 Uhr
"Es geht nicht um die Kündigungsfrist! Es geht um die Fragestellung, wie lange der AG Zeit hat eine Kündigung auszusprechen!"
Das ist mir klar. Nur habe ich darauf keine Antwort. Und deswegen sage ich dazu nichts, sondern zu dem Punkt, der mir in Deinem geschriebenen einen Kommentar wert war.
22.11.2017 um 21:29 Uhr
@nicoline: Anhörung wurde jetzt am Montag eingereicht. Die Betroffenen MA arbeiten, sind weder krank noch im Urlaub. Die Personalsituation ist straff oder sagen wir angespannt. Es soll betriebsbedingt gekündigt werden.
22.11.2017 um 21:58 Uhr
"Läßt der Arbeitgeber nach Abschluß des Anhörungsverfahrens (§ 1o2 BetrVG) geraume Zeit bis zum Ausspruch der Kündigung verstreichen, dann ist eine erneute Anhörung des Betriebs rats zu dieser Kündigung jedenfalls dann nicht zu verlangen, wenn sich in der Zwischenzeit der Kündigungssachverhalt nicht oder nicht wesentlich verändert hat." "Das Bundesarbeitsgericht hat in einer zu § 66 BetrVG 1952 ergangenen Entscheidung (vom 14. Oktober 1965 « AP Nr. 26 zu § 66 BetrVG C1952] Czu 2 a.E. der Gründe]) ange- nommen, daß bei einer drei Monate nach der Anhörung erfolgten Kündigung im allgemeinen der durch einen einheitlichen Ent lassungswillen begründete Zusammenhang zwischen Anhörungsver fahren und Kündigungsausspruch zerrissen sei " BAG 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76
Fitting (§ 102 BetrVG Rn 60) führt dieses Uralt-Urteil als Quelle an und ergänzt: "Heinze Rn 503 hält nach längerem Zeitablauf stets eine neue Anhörung für erforderlich"
23.11.2017 um 05:46 Uhr
Wie bitte kontrolliert ihr den ob der Arbeitgeber die Kündigungsfrist einhält wenn kein Datum angegeben wird bei der Anhörung? Der Betriebsrat sollte eine solche Anhörung wegen ungenauen Angaben zurückgeben.
23.11.2017 um 08:14 Uhr
Es soll betriebsbedingt gekündigt werden. Der Optimist würde jetzt vermuten, dass der AG die Kündigung vielleicht gar nicht mehr aussprechen will.
*der in der Wochenfrist der Kündigung zustimmt. * Die beachtenswerten Sachverhalte bei betriebsbedingten Kündigungen sind bekannt? https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Betriebsbedingt.html
23.11.2017 um 08:25 Uhr
Zwischen der Anhörung und der Kündigung muss ein zeitlicher Zusammenhang stehen. Eine Kündigung auf "Vorrat" ist nicht in Ordnung. Zitat: "Der zeitliche Zusammenhang ist nicht mehr gewahrt, wenn die Kündigungserklärung sich bei verständiger Würdigung des Kündigungsfalls nicht mehr als Verwirklichung der Kündigungsabsicht darstellt, derentwegen der Betriebsrat beteiligt wurde (verneint für einen Zeitraum von drei Monaten BAG, Urteil v. 14.10.1965, 2 AZR 455/64)." Urteil ist zwar ein wenig älter, aber es passt. RZ57 aus der Quelle: https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/thuesingrachorlembke-kschg-betrvg-102-betrvg-mit-51-fehlende-anhoerung-des-betriebsrats_idesk_PI10413_HI1752411.html
23.11.2017 um 11:14 Uhr
@ Erbsenzähler
Schau mal hier:
Erstellt am 22.11.2017 um 20:58 Uhr von basilica
23.11.2017 um 12:39 Uhr
@basilica der nickname ist ganz selbstbewußt richtig gewählt. 2x hält halt besser ;-))))
Erbsenzähler oder Erbsenzählerei bezeichnet umgangssprachlich und ironisch abwertend einen auf größte Genauigkeit und Vollständigkeit bedachten Menschen beziehungsweise sein Handeln. Ursprünglich hatte das Wort eine andere Bedeutung. Erbsenzähler – Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Erbsenzähler
23.11.2017 um 20:58 Uhr
Der Fitting führt noch ein weiteres Urteil als Quelle an: BAG · Urteil vom 22. April 2010 · Az. 2 AZR 991/08 Wo dieses Urteil sich auf das ältere Urteil von 1977 stützt, wird das ältere damit quasi als noch "gültig" klassifiziert. Rechtsmeinungen ändern sich ja mitunter in der Zeit, selbst wenn die Gesetze geblieben sind. Gelegentlich gibt es sogar zum selben Zeitpunkt divergierende Ansichten, die beide Gültigkeit beanspruchen können. Es kann darum nie schaden, sich eine zweite oder dritte Meinung anzuhören.
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