Erstellt am 22.11.2017 um 11:31 Uhr von Catweazle
Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung gehört natürlich auch der beabsichtigte Kündigungstermin.
Erstellt am 22.11.2017 um 12:13 Uhr von Punisher
Heißt, wird der Kündigungstermin - in diesem Fall "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" - überschritten, dann ist eine neue Anhörung fällig?
Der nächstmöglich Zeitpunkt wäre ja der Tag nach Fristablauf der einen Woche Anhörung.
Erstellt am 22.11.2017 um 12:56 Uhr von fantil
Zitat Punisher:
"Heißt, wird der Kündigungstermin - in diesem Fall "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" - überschritten, dann ist eine neue Anhörung fällig?"
Nein, "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" bedeutet, das doch Kündigungsfristen
eingehalten werden müssen. Die Kündigung selber muß also rechtzeitig zugestellt werden, damit sie z.B. in 3 Monaten wirksam werden kann.
Zitat Punisher:
"Der nächstmöglich Zeitpunkt wäre ja der Tag nach Fristablauf der einen Woche Anhörung."
Dies ist falsch! der nächstmögliche Zeitpunkt wurde von mir als Beispiel oben beschrieben.
Erstellt am 22.11.2017 um 15:15 Uhr von Punisher
@fantil:
Das ist nicht die ursprüngliche Fragestellung. Die Kündigungsfristen hält der AG ein, darum geht es gar nicht.
Der AG schreibt in seiner Anhörung, dass er die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aussprechen will. Es geht also um das Aussprechen der Kündigung.
Sprich, Anhörung wird eingereicht mit "wir wollen die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aussprechen", dabei spricht man sie dann nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus, sondern erst Wochen oder Monate später.
Erstellt am 22.11.2017 um 18:05 Uhr von celestro
"Sprich, Anhörung wird eingereicht mit "wir wollen die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aussprechen", dabei spricht man sie dann nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus, sondern erst Wochen oder Monate später."
Auch Wochen oder Monate später kann "zum nächstmöglichen Zeitpunkt sein". Wenn der AN nämlich eine sehr lange Kündigungsfrist hat.
Erstellt am 22.11.2017 um 18:26 Uhr von Punisher
Es geht nicht um die Kündigungsfrist!
Es geht um die Fragestellung, wie lange der AG Zeit hat eine Kündigung auszusprechen!
Erstellt am 22.11.2017 um 20:11 Uhr von nicoline
Punisher,
wann war die Anhörug zur Kündigung?
Arbeitet der MA oder ist er krank oder im Urlaub?
Wie ist die Personalsituation bei euch?
Aus welchem Grund wurde gekündigt?
Erstellt am 22.11.2017 um 20:15 Uhr von celestro
"Es geht nicht um die Kündigungsfrist! Es geht um die Fragestellung, wie lange der AG Zeit hat eine Kündigung auszusprechen!"
Das ist mir klar. Nur habe ich darauf keine Antwort. Und deswegen sage ich dazu nichts, sondern zu dem Punkt, der mir in Deinem geschriebenen einen Kommentar wert war.
Erstellt am 22.11.2017 um 20:29 Uhr von Punisher
@nicoline:
Anhörung wurde jetzt am Montag eingereicht.
Die Betroffenen MA arbeiten, sind weder krank noch im Urlaub.
Die Personalsituation ist straff oder sagen wir angespannt.
Es soll betriebsbedingt gekündigt werden.
Erstellt am 22.11.2017 um 20:58 Uhr von basilica
"Läßt der Arbeitgeber nach Abschluß des Anhörungsverfahrens
(§ 1o2 BetrVG) geraume Zeit bis zum Ausspruch der Kündigung
verstreichen, dann ist eine erneute Anhörung des Betriebs
rats zu dieser Kündigung jedenfalls dann nicht zu verlangen,
wenn sich in der Zwischenzeit der Kündigungssachverhalt
nicht oder nicht wesentlich verändert hat."
"Das Bundesarbeitsgericht hat in einer zu § 66 BetrVG
1952 ergangenen Entscheidung (vom 14. Oktober 1965 « AP
Nr. 26 zu § 66 BetrVG C1952] Czu 2 a.E. der Gründe]) ange-
nommen, daß bei einer drei Monate nach der Anhörung erfolgten
Kündigung im allgemeinen der durch einen einheitlichen Ent
lassungswillen begründete Zusammenhang zwischen Anhörungsver
fahren und Kündigungsausspruch zerrissen sei "
BAG 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76
Fitting (§ 102 BetrVG Rn 60) führt dieses Uralt-Urteil als Quelle an und ergänzt:
"Heinze Rn 503 hält nach längerem Zeitablauf stets eine neue Anhörung für erforderlich"
Erstellt am 23.11.2017 um 04:46 Uhr von BRHamburg
Wie bitte kontrolliert ihr den ob der Arbeitgeber die Kündigungsfrist einhält wenn kein Datum angegeben wird bei der Anhörung? Der Betriebsrat sollte eine solche Anhörung wegen ungenauen Angaben zurückgeben.
Erstellt am 23.11.2017 um 07:14 Uhr von nicoline
*Es soll betriebsbedingt gekündigt werden.*
Der Optimist würde jetzt vermuten, dass der AG die Kündigung vielleicht gar nicht mehr aussprechen will.
*der in der Wochenfrist der Kündigung zustimmt. *
Die beachtenswerten Sachverhalte bei betriebsbedingten Kündigungen sind bekannt?
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Betriebsbedingt.html
Erstellt am 23.11.2017 um 07:25 Uhr von Erbsenzähler
Zwischen der Anhörung und der Kündigung muss ein zeitlicher Zusammenhang stehen. Eine Kündigung auf "Vorrat" ist nicht in Ordnung.
Zitat: "Der zeitliche Zusammenhang ist nicht mehr gewahrt, wenn die Kündigungserklärung sich bei verständiger Würdigung des Kündigungsfalls nicht mehr als Verwirklichung der Kündigungsabsicht darstellt, derentwegen der Betriebsrat beteiligt wurde (verneint für einen Zeitraum von drei Monaten BAG, Urteil v. 14.10.1965, 2 AZR 455/64)." Urteil ist zwar ein wenig älter, aber es passt.
RZ57 aus der Quelle: https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/thuesingrachorlembke-kschg-betrvg-102-betrvg-mit-51-fehlende-anhoerung-des-betriebsrats_idesk_PI10413_HI1752411.html
Erstellt am 23.11.2017 um 10:14 Uhr von celestro
@ Erbsenzähler
Schau mal hier:
Erstellt am 22.11.2017 um 20:58 Uhr von basilica
Erstellt am 23.11.2017 um 11:39 Uhr von nicoline
@basilica
der nickname ist ganz selbstbewußt richtig gewählt. 2x hält halt besser ;-))))
Erbsenzähler oder Erbsenzählerei bezeichnet umgangssprachlich und ironisch abwertend einen auf größte Genauigkeit und Vollständigkeit bedachten Menschen beziehungsweise sein Handeln. Ursprünglich hatte das Wort eine andere Bedeutung.
Erbsenzähler – Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Erbsenzähler
Erstellt am 23.11.2017 um 19:58 Uhr von basilica
Der Fitting führt noch ein weiteres Urteil als Quelle an:
BAG · Urteil vom 22. April 2010 · Az. 2 AZR 991/08
Wo dieses Urteil sich auf das ältere Urteil von 1977 stützt, wird das ältere damit quasi als noch "gültig" klassifiziert. Rechtsmeinungen ändern sich ja mitunter in der Zeit, selbst wenn die Gesetze geblieben sind. Gelegentlich gibt es sogar zum selben Zeitpunkt divergierende Ansichten, die beide Gültigkeit beanspruchen können. Es kann darum nie schaden, sich eine zweite oder dritte Meinung anzuhören.