Erstellt am 28.07.2008 um 16:49 Uhr von Hexelein
Hallo Nickie, wir hatten eine solche Anhörung ebenfalls mal und haben uns auch für nicht zuständig erklärt. Der Widerspruch des MA ist außergerichtlich und wegen SBHG geregelt worden. Aber ich denke dass im Zweifelsfall diese Erklärung des BR nur gerichtlich als zutreffend oder auch nicht hätte geklärt werden können. Und falls Gericht sagt, er ist nicht Leitender Angest. ist die Kündigung unwirksam zugunsten de s MA. Für den BR ohne Konsequenzen, falls Ihr ausreichende Hinweise für Leitung habt. Und zwar für Außerord. und ordentl. Kündigung.
Erstellt am 28.07.2008 um 18:22 Uhr von Kölner
@Nickie
Einer ao Kündigung muss man grundsätzlich nicht zustimmen, man wird nur 'angehört' und kann 'Bedenken' äußern innerhalb der drei-Tage-Frist - anderes ist im Gesetzestext, § 102 Abs. 2 BetrVG, nicht vorgesehen!
Erstellt am 28.07.2008 um 18:43 Uhr von bonita
Hallo,
Hintergrund der Anhörung ist sicherlich, dass die Einordnung als Leitender nicht immer so ganz einfach ist. Der schlaue AG wird den BRim Zweifelsfall anhören, da er davon ausgehen kann, dass der Anwalt des Gekündigten im Klageverfahren vortragen wird, dass der BR nicht ordnungsgemäß angehört wurde und dass der Kollege keinesfalls ein leitender Angestellter sei.
Solch eine Fall hatten wir hier in der Firma acuh schon. Zunächst hatten die Leitenden und die Freundschaft gekündigt, als wir im Zusammenhang mit der Wahl ein Rechtsgutachten zu dem Thema angeregt hatten und wir ihre Leitungsfunktion angezweifelt hatten. Als es dann an die Kündigung ging, konnten sie gar nicht schnell genug unter das Mäntelchen des BetrVG zurückgekrochen kommen.
Euer AG kann euch natürlich nicht dazu zwingen, dieser Kündigung zuzustimmen. Ihr könnt es Euch im Zweifelsfall einfach machen und gar nicht reagiren, dann hat der AG seine ordnungsgemäße Anhörung. Eine Zustimmung braucht er nicht zum Kündigen!