Erstellt am 24.09.2010 um 23:44 Uhr von wahlvst
Strippe
Der AG hat Angst, dass eine Kündigung wegen des Unterlassens der BR-Beteiligung anfechtbar ist.
Wenn aber der AG bei der Wahl 2010 letzmalig dem WV/BR mitgeteilt hat lt. Ang und der Koll. ggf. auch bei der Sprecherwahl der lt. Ang teilgenommen hat und auch noch Unterlagen des AG mit der Aussage lt. Ang von der BR-Wahl vorliegen, würde ich den ganzen Vorgang mit dem Hinweis, lt. Ihrem Schreiben, also Kopie beigefügt, ist der KOll. XY lt. Ang, daher ist der BR hier nicht zuständig und gibt daher den Vorgang unbearbeitet zurück. Dann hat der AG, ggf. ein Risiko, dass wegen fehlender BR-Beteiligung die Kündigung anfechtbar ist, wenn er bei der Aussage zur Wahl lt. Ang. daneben lag.
Erstellt am 25.09.2010 um 07:52 Uhr von Kölner
@wahlvst
Den Vorgang zur Kenntnis nehmen - wäre in diesem Fall wohl richtiger.
Erstellt am 25.09.2010 um 10:14 Uhr von wahlvst
@Kölner
Nein, dann hat der BR ihn ja behandelt gem. BetrVG. Das wäre ggf. mit Fristverstreichung oder keine Einwände vergleichbar. Der BR gibt es einfach wegen Unzuständigkeit, mit Hinweis auf das Schreiben des AG zur BR-Wahl und § 105 BetrVG zurück! Fertig!!
Also sich auf Grundlage einer vom AG gemachten Aussagen und Handeln des AG auf den Sachverhakt ltd. Ang. und damit keine Zuständigkeit zurückziehen. Ist er dann kein ltd. Ang. hat der AG bei der Kündigung ggf. ein Problem bei einer Kündigungsschutzklage wegen Nichtbeteiligung des BR, was er sich schuldhaft auf Grund seiner Aussagen zurechnen lassen muss.
Erstellt am 25.09.2010 um 13:44 Uhr von pfeilenbogen
Hallo,
neben den gemachten Aussagen gibt es noch folgendes.
Man könnte dem Ag auch einmal erklären, wenn er nun zu der Aussage/ Fetstellung kommt, dass der Koll. doch kein leitender Ang. ist, hätte er ja in der gesamten Zeit die zwingende Mitbestimmung des BR betreffend der diesen Koll betreffenden Maßnahmen grobfahrläßig oder gat vorsätzlich verletzt. Der Br müsste sich daher nun hier rechtlich beraten lassen über mögliche weiter rechtliche Schritte wegen Verletzung der MB und weiteres veranlassen.
Sollte der Koll. grunsätzliches Interess für eine BR-Kandidatur gehabt haben, könnte man auch einmal prüfen ob hier durch den AG in unzulässiger Weise Einfluss auf die BR-Wahl genommen wurde, also § 199 BetrVG. Ob es zutrifft und Erfolg bringt wäre zwar dahingestellt aber es wäre ein weiterer Grund den AG zum Nachdenken anzuregen :-)
Es wäre doch einmal schön zu sehen wie der AG dann reagiert. :-)
Weiter wäre zu prüfen ob die Wahlen des Sprechausschusses dann fehlerhaft waren, weil dann ja ein nicht Wahlberechtigter beteiligt worden ist :-)
Erstellt am 25.09.2010 um 17:11 Uhr von Lotte
pfeilenbogen,
läuft das eigentlich bei Euch im Betrieb so, wie Du es anderen hier rätst?
Den § 199 BetrVG gibt es übrigens nicht oder hast Du das BetrVG weitergeschrieben? ;-)
Strippe,
letztendlich hat der AG Euch angehört, egal was Ihr da nun mit macht.
Für die Zukunft könntet Ihr allerdings mal überlegen, ob Ihr die Titulierung "leitender Angestellter" so hinnehmen wollt oder im aktuellen Fall mal reagieren wollt. Andere hatten da schon mal Erfolg: http://www.hensche.de/Arbeitsrecht-aktuell_Wann_ist_ein_Chefarzt_leitender_Angestellter_LAG-Hamm_TaBV24-08.html
Erstellt am 25.09.2010 um 21:06 Uhr von Strippe
Hallo und Danke erstmal für die Antworten :-)
Wir werden uns am Dienstag in einer Sitzung beraten, und ich werde die Beiträge dort vorlegen.
@ pfeilenbogen, nein der Kollege hätte ganz sicher nicht in den BR gewollt, dafür hat er zu sehr auf der Seite des AG gestanden.
Noch am Rande: Auf einen Aufhebungsvertrag wollte er sich nicht einlassen, ich schätze es geht Ihm nur noch um eine gute Abfindung. Mit dem Rauswurf hat er schon gerechnet.
Ich werde versuchen die anderen BR Kollegen davon zu überzeugen, das wir uns für nicht zuständig erklären da es sich bei dem Kollegen um eine Person nach § 5 BetrVG Abs 3 handelt. Der AG hat nur nach § 105 BetrVG den BR informiert, und dies nimmt der BR zur Kenntnis. In Zukunft werden wir die restlichen leitenden Angestellten auch auf die Wählerlisten zur nächsten BR Wahl setzen.
Nochmal Danke für die Hilfe und Antworten, wünsche Euch alle ein schönes Wochenende
Strippe
Erstellt am 25.09.2010 um 22:24 Uhr von DerAlteHeini
Strippe
Egal wie der BR sich entscheidet, der BR wurde zur Kündigung gehört. Stellt ein Arbeitsgericht fest, dass der Betroffene kein leitender Angestellter im Sinne des BetrVG ist, greift diese Anhörung des BR.
Erstellt am 25.09.2010 um 22:49 Uhr von Kölner
@Strippe
Ich kann Dir tatsächlich von der Empfehlung von 'wahlvst' auch nur abraten. Es ist eine Anhörung und gut ist...