Erstellt am 28.11.2005 um 12:12 Uhr von Werner
Hallo Carlos,
wenn Sie wirklich leitende Angestellte ist dann reicht die Info des ArbG aus.
Erstellt am 28.11.2005 um 20:49 Uhr von Ramses II
Unabhängig davon ob es sich hierbei um eine leitende Angestellte handelt ist der Betriebsrat hier nicht zu beteiligen. Es bedarf nicht einmal einer Information.
Erstellt am 29.11.2005 um 09:19 Uhr von Fayence
Guten Morgen Ramses II,
Deine Antwort ist nicht ganz korrekt:
BetrVG § 105 Leitende Angestellte
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3
genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.
Gruß Fayence
Erstellt am 29.11.2005 um 18:38 Uhr von Frecher
Hallo Fayence!
Geh doch bitte nicht so streng mit Ramses II um. Immerhin lebt er weit vor unserer Zeit und kann nicht wissen, dass es 3300 Jahre später ein Betriebsverfassungsgesetz gibt, in dem das geregelt ist.
Mich würde aber interessieren, ob eine Personalchefin zwangsläufig leitende Angestellte ist. Welche Entscheidungen trifft sie denn eigenständig?
Angenommen sie würde vor dem Arbeitsgericht klagen und dabei behaupten, sie sei keine leitende Angestellte, der Wahlvorstand der Betriebsratswahl habe falsch entschieden und deshalb sei die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates unwirksam...Ich möchte nicht in der Haut des Arbeitgebers stecken!
Erstellt am 29.11.2005 um 19:55 Uhr von Fayence
Hallo Frecher,
immerhin weißt Du ja schon einmal, dass es ein BetrVG gibt, welches sich im Laufe der Jahre als durchaus anpassungsfähig gezeigt hat. So sind ltd. Angestellte nun mal nicht alleinig über "selbstständige Entscheidungen" definiert. Einer Personalchefin sollte man zumindest unterstellen können, dass sie regelmäßig Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die
Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind.
Einen schönen Abend mit der Lektüre der neuesten Ausgabe BetrVG wünscht Fayence
Erstellt am 29.11.2005 um 20:12 Uhr von Ramses II
Frecher,
danke für Deine einfühlsamen Worte!
Es freut mich immer wieder auf Forumsteilnehmer zu treffen die sich so perfekt auskennen und sich darum bemühen immer auf dem Höhepunkt des arbeitsrechtlichen Wissens zu sein.
Ich verstehe Deinen Verweis jetzt aber trotzdem nicht. Wie ich bereits gestern um 20:49 schrieb:
Der Betriebsrat ist hier nicht zu beteiligen, egal ob es sich um einen leitenden Angestellten handelt oder nicht!
P.S. Schade dass Du zu feige bist hier unter Deinem bisherigen Namen zu posten!
Erstellt am 29.11.2005 um 20:17 Uhr von Ramses II
Fayence,
ich kann Dir hier zumindest insoweit entgegenkommen dass Pharao Fitting sich Deiner Meinung hier weitgehend anschliesst. Allerdings vergisst er dabei nicht zu erwähnen dass er nicht der Herrscher ist, sondern die Herrscher, bzw. die "hM" eine andere ist.
Mir als Herrscher steht es nur an, mich der herrschenden Meinung anzuschliessen. Begib Du Dich ruhig zu den Rebellen! ;0))
Erstellt am 29.11.2005 um 21:29 Uhr von Fayence
"Ramses II. widmete sein langes Leben keineswegs nur dem Krieg. Seine Kriegszüge fanden nur in den ersten fünfzehn Jahren seiner Regierung statt. Danach bemühte er sich um Frieden."
Wir sollten uns vielleicht auf Quartett-Regeln einigen: Fitting 22. Auflage sticht Ausgabe 21 und älter...
oder heutiges Recht gilt - siehe Antwort 7391
Hoffe, wir fallen ob dieser Diskussion weder beim Administrator oder den restlichen Forumsnutzern in Ungnade.
;-)))
Erstellt am 29.11.2005 um 21:36 Uhr von Ramses II
Fayence,
willt Du damit sagen dass Fitting die herrschende Meinung zwischen Auflage 21 und 22 geändert hat?
Muss ich mal überprüfen...
Das mit der Ungnade, das ist hier gar nicht so schwer...
Erstellt am 30.11.2005 um 11:38 Uhr von Carlos
Hallo meine Lieben,
hätte nicht gedacht, dass meine einfache Frage so heftige Diskussionen auslöst. Zwischenzeitlich habe ich von unserem Rechtsbeistand die entsprechende
Antwort bekommen. Es steht definitiv fest, dass unsere Personalchefin leitende Angestellte nach dem BetrVG ist, sodass die Mitteilung an den BR durchaus richtig war. Ein Mitbestimmungsrecht besteht jedoch nicht.
So und nun vertragt Euch alle wieder. Tschüss bis zu nächsten Mal.