Erstellt am 21.12.2006 um 09:03 Uhr von Mona-Lisa
@möhre,
ihr habe der Kündigung nicht widersprochen, damit ist die Sache bei euch durch!
Nur, was haben die 2 vorausgegangenen Abmahnungen mit der Kündigung zu tun?
Erstellt am 21.12.2006 um 09:25 Uhr von möhre
@Mona-Lisa
der Kollege hat bei der zweiten Abmahnung unterschrieben, sollte noch irgendein Verstoss vorkommen, dann wird er gekündigt.
Wir haben nochmal von der GL im zweiten Fall eine Anhörung seitens des Betriebsrats von der GL mit Abschluss
Zustimmung/Ablehnung zur außerordentlichen und vorsorglich ordentlichen Kündigung erhalten.
Möhre
Erstellt am 21.12.2006 um 09:59 Uhr von möhre
@Ramses II "der Kollege hat bei der zweiten Abmahnung unterschrieben, sollte noch irgendein Verstoss vorkommen, dann wird er gekündigt."
dies war unter der Besetzung des vorherigen BR
Möhre
Erstellt am 21.12.2006 um 10:12 Uhr von RAC
@möhre,
"der BR hat daraufhin einer außerordentlichen und vorsorglich fristgerechten Kündigung zugestimmt"
einer Kündigung zustimmen? wo steht denn diese Möglichkeit?
Es kann gegen eine ordentliche Kündigung ein Wiederspruch formuliert werden, oder es kann die Frist hierfür
verstreichen, aber eine Zustimmung gibt's nicht.
laßt euch Schulungen von eurer gewerkschaftlichen Vwerwaltungsstelle empfehlen.
Gruß RAC
Erstellt am 21.12.2006 um 11:22 Uhr von Nadine
Hallo, ist bei Euch das so üblich einer außerordentlichen und dann auch noch vorsorglich einer fristgerechten Kündigung zu zustimmen?
Der AG konnte sich wohl nicht entscheiden *lach*
Erstellt am 21.12.2006 um 11:48 Uhr von möhre
@Nadine
es wurde ein Anwalt seitens der GL eingeschaltet und der hat dies formuliert/vorgeschlagen.
Ich brauche jetzt nur noch Gründe um zu widersprechen
Möhre
Erstellt am 21.12.2006 um 13:47 Uhr von Gevatter
Wird sowohl die außerordentliche, als auch die fristgerechte Kündigung ausgesprochen, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam. Denn mit der (ersatzweisen) fristgerechten Kündigung hat der AG eingeräumt, daß eine Weiterbeschäftigung bis zum Fristende zumutbar ist. Manche Anwälte bräuchten auch dringend ein Seminar.
Erstellt am 21.12.2006 um 15:27 Uhr von möhre
@Gevatter
ist dies auch der Fall nachdem der AG im ersten Fall (wo wir einer außerordentlichen fristlosen Kündigung und hilfsweise ordentlichen Kündigung zugestimmt haben) eher eine Niederlage sieht, nachdem noch ein weiterer Fall bekannt wurde, möchte er jetzt gegen diesen Kollegen eine "weitere vorsorgliche außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses und weitere vorsorglich hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses" aussprechen.
möhre
Erstellt am 21.12.2006 um 18:33 Uhr von Fayence
Möhre,
einer "außerordentlichen fristlosen Kündigung und hilfsweise ordentlichen Kündigung" kann gar nicht zugestimmt werden. Es handelt sich um 2 völlig unterschiedliche paar Schuh! Gegen die fristlose Kündigung kann der BR innerhalb von 3 Tagen nur seine Bedenken schriftlich mitteilen. Gegen die hilfweise ordentliche Kündigung kann er jedoch innerhalb 1 Woche seine Bedenken oder auch seinen Widerspruch schriftlich mitteilen. Auch diese Frist läuft bereits ab Eingang der Anhörung!
Beispiel:
1. BR stimmt der fristlosen Kündigung zu. Anhörungsfrist 3 Tage. AG kann Kündigung umsetzen.
2: Der BR äussert gegen die fristlose Kündigung Bedenken (Frist 3 Tage). AG muss abwarten, ob sich der BR innerhalb 1 Woche zur ordentlichen Kündigung äussert. Teilt der BR seine Meinung vor Ablauf der Wochenfrist schriftlich mit, kann die Kündigung ausgesprochen werden. Ansonsten muss der AG erst den Ablauf der Frist abwarten, bevor die Kündung ausgesprochen werden darf.
Der AG gewinnt durch diese Formulierung Zeit und sonst nichts!
Erstellt am 21.12.2006 um 19:53 Uhr von Lotte
RAC,
"einer Kündigung zustimmen? wo steht denn diese Möglichkeit?"
Ganz abgesehen davon, dass ich nur in den seltensten Fällen zustimmen würde, kann der BR natürlich ausdrücklich zustimmen und das BetrVG schreibt z.B. unter § 102 (6)
" Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet."
und wie sieht es mit dem § 103 aus?
Also wie war das noch mit dem Schulungsbedarf ;-)
Erstellt am 21.12.2006 um 21:14 Uhr von wölfchen
Hallo möhre,
eins interessiert mich mal ganz brennend: was hat die Vermittlung von Schwarzarbeit mit den arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber Eurer Firma zu tun und inwiefern sind diese dadurch verletzt worden?
Erstellt am 21.12.2006 um 21:57 Uhr von Heini
Na, das würde mich ja auch einmal interessieren warum ein AG einen Mitarbeiter wegen Vermittlung von Schwarzarbeit kündigen kann.
Vielleicht werden wir ja noch über die Hintergründe aufgeklärt.
Erstellt am 21.12.2006 um 22:17 Uhr von Pfarrer
Stimmt, das das ganz hört sich eigenartig an, - vielleicht sollte man an dieser Stelle nicht über Beteiligung und Mitsprache bei Kündigungen reden, - sondern das Thema in der Richtung von @Heini's Beitrag mal beleuchten.
Erstellt am 22.12.2006 um 11:31 Uhr von peters
Nadine, Möhre und Gevatter,
es ist durchaus üblich, dass ein Arbeitgeber eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung beabsichtigt. Über die Hintergründe solltet Ihr euch mal bei einem Seminar oder sonstwo informieren.
Und wie Fayence richtig bemerkt hat, muss der BR auf beide Kündigungsarten getrennt auch reagieren.
Erstellt am 22.12.2006 um 12:41 Uhr von peters
@möhre
"der Kollege hat bei der zweiten Abmahnung unterschrieben, sollte noch irgendein Verstoss vorkommen, dann wird er gekündigt."
Es ist piepegal ob der Kollege das unterschrieben hat oder nicht. Eine Abmahnung bedeutet immer, dass das Arbeitsverhältnis gefährdet ist, wenn das Fehlverhalten nochmals auftritt. Ich kann die Empfehlung an Euch, ein Seminar zu besuchen, nur unterstützen.
Erstellt am 22.12.2006 um 12:56 Uhr von packer
moinsen,
war grade auf einem arbeitsrechtsseminar teil drei und kann die aussage von fay nur unterschreiben.
releveant ist aber heinis einwurf. hat die strafrechtliche geschichte nichts mit dem betrieb zu tun, wird eine kündigung vorm arbeitsgericht wohl kaum durchkommen. da gibt es beispiele ohne ende... interessant ist hier nur die frage der lohnfortzahlung.
ich als br vertrete bei solchen sachen generell die meinung, daß hier immer ein gericht entscheiden soll und bis dahin der betroffene anspruch auf lohnfortzahlung durch einen wiederspruch des BR erhält...
gruß,
packer
Erstellt am 24.12.2006 um 08:39 Uhr von möhre
hallo,
um klarheit zu schaffen, der kollege arbeitet als hausverwalter in unserem unternehmen und ist für die wohnungsabnahmen zuständig, also zur klärung der schönheitsreparaturen. er teilt mit, was zu tun ist (fenster streichen, wände , türen usw.) bei uns werden nur seriöse firmen die auch eine rechnung ausstellen
herangezogen, hier wurde eine person empfohlen, diese keine rechnungen ausstellt und sogar dann mehr abkassiert hat als vereinbart war, also klar Schwarzarbeit.
möhre