Erstellt am 16.07.2008 um 09:08 Uhr von uhu
@match
ja, hast du; Arbeitsverhinderung (z.B. wg.Urlaub) ist keine Amtsverhinderung; wenn du sagst, dass du kommst kann der BRV kein EBRM einladen;
Erstellt am 16.07.2008 um 09:11 Uhr von Match
Hallo UHU
kannst mir noch sagen wo ich das nachlesen kann. Dann halt ich dies mal den BRV unter die Nase. D A N K E!!!!!!!
Gruß
Match
Erstellt am 16.07.2008 um 09:11 Uhr von carrie
@Match
...genau, ebenso bei Krankheit. Wenn du nicht gerade bettlägerig bist, kannst du auch bei Krankheit an einer Sitzung teilnehmen.
Erstellt am 16.07.2008 um 09:11 Uhr von pit47
Hallo Match,
nach der Kommentierung von Däubler zum § 37 BetrVG Rn 39 darfst Du nach gewissenhaftiger Überlegung und vernünftiger Würdigung aller Umstände an der BR-Sitzung teilnehmen.
Erstellt am 16.07.2008 um 09:13 Uhr von Mona-Lisa
@Match,
Urlaub ist zwar ein Verhinderungsgrund, aber wenn du ausdrücklich den Vorsitzenden darauf hinweist, dass du an Sitzungen in dieser Zeit teinehmen willst hat er das zu berücksichtigen und dich einzuladen!
Die Meinungen darüber ob es notwendig ist, auch im Urlaub bei Sitzungen anwesend zu sein gehen weit auseinander. Du bist - wie du sagst - noch neu im Gremium und ich kann verstehen, dass dies eine neue Welt und somit interessant für dich ist.
Aber möchtest du nicht für diese Zeit einem Ersatzmitglied den Vortritt lassen?
Anders sehe ich es, wenn ein "heisses Thema" in Arbeit ist (Ausschüsse usw.) und kurz vor dem Abschluss steht. Da würde ich es begrüssen, wenn sich ein BR-Mitglied - wenn nicht unbedingt notwendig - auch während des Urlaub's nicht ausklinkt.
Das sollte aber dann nur der Fall sein, dass man sich nicht auf Tunesien oder Mallorca befindet......... :-))
Erstellt am 16.07.2008 um 09:17 Uhr von carrie
Erstellt am 16.07.2008 um 10:02 Uhr von rolfo2
3 LAG Berlin v. 1.3.2005 – 7 TaBV 2220/04.
»Ein Betriebsratsmitglied ist bei Abwesenheit wegen Urlaub, Erziehungsurlaub oder ähnlichem solange als verhindert anzusehen, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv angezeigt hat, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte « NZA-RR 2006,
Erstellt am 16.07.2008 um 10:34 Uhr von klinik
Befindet sich ein BRM im Urlaub, liegt ein Fall der vorübergehenden Verhinderung gemäß § 25 Abs.1 BetrVG vor. Ein Ersatzmitglied rückt nach. Das BRM ist dennoch nicht gehindert, BR-Tätigkeit wahrzunehmen. In diesem Fall verlängert sich der Urlaubsanspruch um den Zeitraum, für den BR-Tätigkeit wahrgenommen wurde. Einschränkend ist aber zu beachten, dass die Urlaubsunterbrechung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Amtsaufgaben erforderlich sein muss. Die Urlaubsunterbrechung ist dann zu bejahen, wenn es um ein für die Arbeitnehmer und damit dem BR wichtiges Thema geht oder das beurlaubte Mitglied über besondere Sachkenntniss verfügt.
Die Frage die sich mir stellt ist warum will ein BRM unbedingt im Urlaub BR Arbeit machen. Mensch Leute Urlaub ist Urlaub!!! Dafür haben wir BRM's doch unsere Ersatzmitglieder, gebt den Leuten doch die Möglichkeit auch mal an den Tisch zu kommen. Kein BR ist etwas wert ohne seine Ersatzmitglieder, die sind oft das Zünglein an der Waage wenn es um Beschlussfähigkeit geht, weil wir BRM's verhindert sind.
Als Mach deinen Urlaub!!!
Erstellt am 16.07.2008 um 20:00 Uhr von peters
Ich lese immer kopfschüttelnd die zahlreichen Fragen, ob ein BRM denn im Urlaub oder während der Erkrankung an der Sitzung teilnehmen darf.
Ja, man darf, aber muss man es denn deshalb auch?
Ich finde, es sollte die absolute Ausnahme sein. Wozu hat denn das BetrVG Ersatzmitglieder vorgesehen?
Ist es nicht widersinnig, wenn Betriebsräte sich für die Einhaltung von Arbeitsschutz- und Arbeitszeitregelungen einsetzen und für ordentliche Urlaubsansprüche stark machen und dann im eigenen Fall gerade damit Schindluder treiben?
Betriebsräte sollten nicht zum Workoholic werden. Friedhöfe sind voll von Leuten, die sich für unersetzlich gehalten haben.