W.A.F. LogoSeminare

Teilnahme an BR Sitzung während dem Urlaub

M
Match
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forum

ich bin BR Mitglied (neu) und gehe jetzt in Urlaub. Den BRV habe ich gesagt, dass ich im Urlaub wenn BR Sitzung ist teilnehmen möchte.

Seine Antwort, wer in Urlaub ist zählt nicht - das Ersatzmitglied wird geladen. Habe ich Anspruch auf Teilnahme an der BR Sitzung während meinen Urlaub??

Gruß Match

6.02109

Community-Antworten (9)

U
uhu

16.07.2008 um 11:08 Uhr

@match ja, hast du; Arbeitsverhinderung (z.B. wg.Urlaub) ist keine Amtsverhinderung; wenn du sagst, dass du kommst kann der BRV kein EBRM einladen;

M
Match

16.07.2008 um 11:11 Uhr

Hallo UHU

kannst mir noch sagen wo ich das nachlesen kann. Dann halt ich dies mal den BRV unter die Nase. D A N K E!!!!!!!

Gruß Match

C
carrie

16.07.2008 um 11:11 Uhr

@Match ...genau, ebenso bei Krankheit. Wenn du nicht gerade bettlägerig bist, kannst du auch bei Krankheit an einer Sitzung teilnehmen.

P
pit47

16.07.2008 um 11:11 Uhr

Hallo Match, nach der Kommentierung von Däubler zum § 37 BetrVG Rn 39 darfst Du nach gewissenhaftiger Überlegung und vernünftiger Würdigung aller Umstände an der BR-Sitzung teilnehmen.

M
Mona-Lisa

16.07.2008 um 11:13 Uhr

@Match, Urlaub ist zwar ein Verhinderungsgrund, aber wenn du ausdrücklich den Vorsitzenden darauf hinweist, dass du an Sitzungen in dieser Zeit teinehmen willst hat er das zu berücksichtigen und dich einzuladen! Die Meinungen darüber ob es notwendig ist, auch im Urlaub bei Sitzungen anwesend zu sein gehen weit auseinander. Du bist - wie du sagst - noch neu im Gremium und ich kann verstehen, dass dies eine neue Welt und somit interessant für dich ist. Aber möchtest du nicht für diese Zeit einem Ersatzmitglied den Vortritt lassen?

Anders sehe ich es, wenn ein "heisses Thema" in Arbeit ist (Ausschüsse usw.) und kurz vor dem Abschluss steht. Da würde ich es begrüssen, wenn sich ein BR-Mitglied - wenn nicht unbedingt notwendig - auch während des Urlaub's nicht ausklinkt. Das sollte aber dann nur der Fall sein, dass man sich nicht auf Tunesien oder Mallorca befindet......... :-))

C
carrie

16.07.2008 um 11:17 Uhr

§ 25 BetrVG im Kommentar

R
rolfo2

16.07.2008 um 12:02 Uhr

3 LAG Berlin v. 1.3.2005 – 7 TaBV 2220/04. »Ein Betriebsratsmitglied ist bei Abwesenheit wegen Urlaub, Erziehungsurlaub oder ähnlichem solange als verhindert anzusehen, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv angezeigt hat, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte « NZA-RR 2006,

K
klinik

16.07.2008 um 12:34 Uhr

Befindet sich ein BRM im Urlaub, liegt ein Fall der vorübergehenden Verhinderung gemäß § 25 Abs.1 BetrVG vor. Ein Ersatzmitglied rückt nach. Das BRM ist dennoch nicht gehindert, BR-Tätigkeit wahrzunehmen. In diesem Fall verlängert sich der Urlaubsanspruch um den Zeitraum, für den BR-Tätigkeit wahrgenommen wurde. Einschränkend ist aber zu beachten, dass die Urlaubsunterbrechung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Amtsaufgaben erforderlich sein muss. Die Urlaubsunterbrechung ist dann zu bejahen, wenn es um ein für die Arbeitnehmer und damit dem BR wichtiges Thema geht oder das beurlaubte Mitglied über besondere Sachkenntniss verfügt.

Die Frage die sich mir stellt ist warum will ein BRM unbedingt im Urlaub BR Arbeit machen. Mensch Leute Urlaub ist Urlaub!!! Dafür haben wir BRM's doch unsere Ersatzmitglieder, gebt den Leuten doch die Möglichkeit auch mal an den Tisch zu kommen. Kein BR ist etwas wert ohne seine Ersatzmitglieder, die sind oft das Zünglein an der Waage wenn es um Beschlussfähigkeit geht, weil wir BRM's verhindert sind.

Als Mach deinen Urlaub!!!

P
peters

16.07.2008 um 22:00 Uhr

Ich lese immer kopfschüttelnd die zahlreichen Fragen, ob ein BRM denn im Urlaub oder während der Erkrankung an der Sitzung teilnehmen darf.

Ja, man darf, aber muss man es denn deshalb auch?

Ich finde, es sollte die absolute Ausnahme sein. Wozu hat denn das BetrVG Ersatzmitglieder vorgesehen?

Ist es nicht widersinnig, wenn Betriebsräte sich für die Einhaltung von Arbeitsschutz- und Arbeitszeitregelungen einsetzen und für ordentliche Urlaubsansprüche stark machen und dann im eigenen Fall gerade damit Schindluder treiben?

Betriebsräte sollten nicht zum Workoholic werden. Friedhöfe sind voll von Leuten, die sich für unersetzlich gehalten haben.

Ihre Antwort

Verwandte Themen

EBRM - ab wann greift nachträglicher Kündigungsschutz? Teilnahme oder Einladung zur BRS?

Älter

Meine Kernfrage wurde hier schon ähnlich besprochen aber nicht abschließend geklärt, wie ich finde. Hier das Szenario: Angenommen ein Arbeitnehmer rückt aufgrund des Urlaubes eines regulären BRM "n

BR MItglied möchte Teilnahme an BR Sitzung im Urlaub / AU verbieten

Hallo zusammen, ich bin erst seit kurzem als Vollmitglied in den BR nachgerückt und bin nun mit einem Antrag konfrontiert, der mir Bauchschmerzen bereitet. Einige der "erfahrenen" BR Mitglieder möcht

Teilnahme an BR-Sitzungen während Mutterschutz und Elternzeit

Älter

Eine schwangere BR-Kollegin bot an, auch während ihres Mutterschutzes bzw. nach Geburt des Kindes an den BR-Sitzungen teilzunehmen, sofern sie sich dazu körperlich in der Lage fühlt (bzw. vor der Gebu

Teilnahme einer nicht BR-Mitglied an eine BR-Sitzung Ja/Nein

Älter

Hier die Fakten: Unser Betrieb hat mehrere Dienststellen. Wir haben ein BR für alle Dienstellen. Eine dieser entfernte Dienstellen (Betriebshof X) ist ca. 50 km vom Hauptbetrieb entfernt. Unser B

Rufbereitschaftsregelung in der BV - Gilt diese überhaupt für die von uns geleistete Rufbereitschaft, da in der BV ganz andere Zeiten geregelt sind als die für die wir uns bereit halten müssen?

Älter

Guten Tag, ich habe eine Frage zu einer bestehenden Betriebsvereinbarung bezüglich Rufbereitschaftsdienst. In unserer Firma (Wellpappenerzeugung) wird in der Verarbeitung im 3 Schicht System gearbeit