Erstellt am 07.03.2007 um 15:30 Uhr von w-j-l
Wenn Du im Urlaub bist, wie soll der AG Dir dann Arbeitsbefreiung nach §37 gewähren.
Es kann aber in Einzelfällen sinnvoll sein, den Urlaub zu unterbrechen, um an einer Sitzung des BR teilzunehmen.
Erstellt am 07.03.2007 um 20:29 Uhr von Heini
Ist ein Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert und will
es seinen Verpflichtungen als Mitglied des Betriebsrats
nachkommen, so hat es das Recht dazu. In diesem Fall darf
kein Ersatzmitglied an seine Stelle geladen werden.
Das betroffene Betriebsratsmitglied
hat dem Betriebsratsvorsitzenden anzuzeigen,
dass es das Amt trotz Verhinderung wahrnimmt.
Diese Entscheidungsfreiheit des Betriebsratsmitglieds
besteht bei allen zeitweiligen Verhinderungsgründen, wie
beispielsweise Urlaub, Elternzeit, Schulung nach § 37
Abs. 6 BetrVG,usw..
LAG Berlin v. 1.3.2005 – 7 TaBV 2220/04.
Ein Betriebsratsmitglied ist bei Abwesenheit wegen Urlaub, Erziehungsurlaub
oder ähnlichem solange als verhindert anzusehen, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden
nicht positiv angezeigt hat, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation
seine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte.
LAG Hamm vom 11.01.1989 - 3 Sa 573/88
Ein BR-Mitglied hat Anspruch auf Freizeitausgleich auch für seine Wegezeit,
die es für die Teilnahme an einer BR-Sitzung benötigt, die außerhalb seiner Arbeitszeit stattfindet.
Erstellt am 07.03.2007 um 21:46 Uhr von sphinx
@ Heini,
du bist ja wirklich sehr bemüht...,
aber was hindert dich eigentlich daran, die vielfältigen Hinweise/ Bitten verschiedener Forumsteilnehmer zu berücksichtigen?
z. B.: auf die genaue Frage zu antworten... oder es anderen zu überlassen?