Erstellt am 16.10.2018 um 19:26 Uhr von Moreno
Schick die Kollegin doch Mal aufs Seminar natürlich darfst du mit abstimmen! Das einzige was ist, dass du die Stunden nicht extra bezahlt bekommst wenn Du im Urlaub Teil nimmst.
Erstellt am 17.10.2018 um 21:05 Uhr von basilica
MW bekommt man die Stunden wie alle andere außerhalb der regulären Arbeitszeit erledigte Betriebsratsarbeit bezahlt. Keine Extra-Bezahlung gibt es natürlich bei Sitzungsteillnahme während Krankschreibung.
Will man trotz Urlaub/Krankheit an einer BR-Sitzung teilnehmen, muß man den Teilnahmewunsch nur rechtzeitig dem BRV mitteilen (bzw. es unterlassen, eine urlaubsbedingte Verhinderung ihm anzuzeigen), damit er nicht das Ersatzmitglied lädt.
Im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht (14. Aufl. 2014) heißt es unter BetrVG § 25 Rn 4:
"Das verhinderte BRmitglied soll berechtigt sein, trotz nicht bestehender Arbeitspflicht BRtätigkeiten auszuüben. Nach Ansicht des BAG kann bspw. zu diesem Zweck seinen Urlaub unterbrechen (BAG 27.09.2012 NZA 2013, 425; nach dem BAG ist dazu nur die positive Anzeige der Bereitschaft für BRtätigkeit erforderlich.; richtigerweise bedarf es aber noch der Zustimmung des AG) oder während der EZ BRtätigkeiten ausüben (BAG 25.5.2005 NZA 2005, 1002)."
Die hier geforderte Zustimmung des AG halte ich für eine unzulässige Einflußnahme des AG auf die BR-Tätigkeit. Meldung der BR-Tätigkeit an den AG (damit er sie bezahlen kann) reicht mE aus.
vgl auch LAG Hamm15.10.2010 - 10 TaBV 37/10
Erstellt am 18.10.2018 um 11:58 Uhr von Köpenicker
Das mit dem Urteil ist gut zu wissen, die Teilnahme im Urlaub soll für mich eine Ausnahme bleiben, deshalb werd ich in der Richtung nichts machen. Mir ging’s nur um die Meinung der br-Kollegin, das ich nicht abstimmen darf.
Erstellt am 18.10.2018 um 20:39 Uhr von nicoline
basilica,
* Meldung der BR-Tätigkeit an den AG (damit er sie bezahlen kann) reicht mE aus.*
Während des Urlaubs wird das Gehalt weiter gezahlt, genau wie während einer Krankschreibung. Eine extra Vergütung für die BR Tätigkeit im Urlaub erfolgt nicht
Nach der Rechtsprechung des BAG ist es einem Betriebsratsmitglied persönlich unzumutbar, während des Urlaubs das Ehrenamt auszuüben, so dass der Urlaub des Betriebsrats zu dessen zeitweiliger Verhinderung i.S.v. § 25 BetrVG führt.
Die zeitweilige Verhinderung kann zwar aufgehoben werden, wenn dem Betriebsratsvorsitzenden rechtzeitig angezeigt wird, dass das Betriebsratsmitglied an dem Urlaubstag Betriebsratstätigkeiten verrichten werde. Rechtsfolge ist jedoch nicht, dass der bewilligte Urlaub rechtlich unterbrochen und der Tag der Betriebsratstätigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet wird. Das Betriebsratsmitglied opfert vielmehr freiwillig einen Urlaubstag für die Betriebsratsarbeit (ArbG Cottbus, Urteil vom 15.8.2012, 2 Ca 147/12).