Erstellt am 03.07.2008 um 06:43 Uhr von mainpower
Hallo,
es gibt keinen "Abfindungsanspruch"
Erstellt am 03.07.2008 um 07:46 Uhr von Toto
Hi,
wenn sie in der Gewerkschaft ist sollte sie Kündigungsschutzklage auf wiedereinstellung machen.
Da kommt dann meist (wenn es nicht zur Wiedereinstellung reicht) wenigstens noch eine Abfindung bei rum
die meist bei 0,5 Monatsbrutto mal Betriebszugehöhrigkeit liegt.
Oder man einigt sich im Gütetermin noch anders.
Allerdings wird man in jedem Fall das Brutto der Teilzeit nehmen da diese schon über lange Zeit das maßgebene war.
Anders währe es wenn es "nur" 3 oder 4 Monate waren aber bei drei Jahren ist da nichts zu machen denke ich.
Erstellt am 03.07.2008 um 08:14 Uhr von Arminia
Hallo BRPeter ,
die Antwort : Es gibt keinen Abfindungsanspruch ist so nicht korrekt.
Wichtig ist, dass der Arbeitgeber in seiner Kündigung darauf hingewiesen hat, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der AN beim Verstreichen der Klagefrist die Abfindung beansprucvhen kann.
Die Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
M.E. ist die Grundlage für die Berechnung der letzte Monatsverdienst ( Ende des Arbeitsverhältnisses )siehe hierzu
auch § 10 ( 3 ) KSchG. Ich habe keinen Hinweis gefunden, ob sich die Vollzeittätigkeit der Vergangenheit auf die Höhe der Gesamtabfindung auswirkt.
Gruß
Arminia
Erstellt am 03.07.2008 um 08:31 Uhr von mainpower
@Arminia,
Abfindungen ist eine freiwillige Zahlung des AG an den AN. Vor dem Arbeitsgericht kann man beim Gütetermin eine Abfindung vereinbaren, ist aber kein zwingendes muß. Deine Zahlen basieren darauf was die Arbeitsgerichte meistens vorschlagen. Aber wie gesagt kein MUSS.Oder zeige mir die §§ wo so etwas drinsteht.
Erstellt am 03.07.2008 um 08:52 Uhr von Arminia
Hallo mainpower,
das ist ein Sonderfall nach § 1a Kündigungsschutzgesetz,siehe hierzu auch den Newsletter 14/08 unter WWW.Arbeitsrecht.de
Auszug:vom Gesetzgeber als "unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess" gedacht, ist die Möglichkeit einer Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bislang in den Unternehmen wenig genutzt worden. Dies mag nicht zuletzt daran liegen, dass noch immer erhebliche Rechtsunsicherheiten darüber bestehen, wann ein Abfindungsanspruch nach der Norm entsteht.
Im Dezember letzten Jahres hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun zwei wichtige Entscheidungen zum Umgang mit § 1a KSchG getroffen, die wir Ihnen im heutigen Newsletter vorstellen möchten.
-Die Redaktion-
arbeitsrecht.de
Gruß
Arminia
Erstellt am 03.07.2008 um 08:53 Uhr von Konrad
Hallo BRPeter
Es geht für den AN um den Verlust des Arbeitspatz, und für AG um den Verzicht
der Kündigungsschutzklage.
Eine Kündigungsschutzklage kostet den AG Zeit und Geld, gerichtl. Ausgang unsicher (Formfehler) und Abfindung meist noch dazu. Das heißt, nach meiner persönlichen Erfahrung ist bei „ freiw. Abfindung“ und Verzicht der Klage weit mehr als die gesetzl. 0,5 Monatsverdienste drin, wenn man das außergerichtlich vorab verdeutlichen kann.
Erstellt am 03.07.2008 um 09:01 Uhr von pirat
@all,
Mit der Umsetzung der Agenda 2010 hat der Gesetzgeber eine Abfindungsregelung " in das Kündigungsschutzgesetz aufgenommen (§1a Kündigungsschutzgesetz). Diese seit dem 01.01.2004 geltende Abfindungsregelung gibt dem AN unter ganz bestimmten Umständen einen Anspruch auf eine Abfindung.
Der AG erklärt eine betriebsbedingte Kündigung und gibt in der schriftlichen Kündigungserklärung den Hinweis , dass die Kündigung auf *dringende betriebliche Erfordernisse* gestützt ist und der AN bei Verstreichen lassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen könne.
Der Arbeitnehmer lässt die Klagefrist verstreichen.
Ein Rechtsanspruch ist dies nicht!
Erstellt am 03.07.2008 um 09:41 Uhr von mainpower
@Arminia,
Danke, ich lasse mich gerne belehren.