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Kündigung / Abfindung bei Betriebszugehörigkeit 17 Jahre?

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Drache
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, habe einige Fragen zum Thema 'Kündigung':

Kündigungsfrist bei einer Betriebszugehörigkeit von 17 Jaren sind doch 6 Monate oder? Und muss eine Kündigung auch im Handwerk schriftlich erfolgen wenn kein aktueller schriftlicher Arbeitsvertrag besteht (der lief vor einigen Jahren aus und wurde nicht in schriftlicher Form verlängert)? Und wie ist das mit einer Abfindung? 1/2 Monatsgehalt pro Betriebszugehörigkeitsjahr? Und wie ist das mit den Freistellungsbeträgen für Abfindungen in diesem Fall? Gilt da noch die 7.200,- EUR Grenze oder ist das mehr?

Gibt es auch eine Möglichkeiten auf Rechtsbeihilfe, ich meine für Anwaltskosten und so? Wenn ja, welche Voraussetzungen sind dafür zu erfüllen und an welche Stelle(n) kann man sich wenden?

Vielen Dank & schönen Abend.

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Community-Antworten (3)

M
Mona-Lisa

29.01.2007 um 09:19 Uhr

@Drache, schau dir mal diesen Link an..... (lass dich durch die Überschrift nicht abschrecken!)

http://www.mietrecht-stuttgart.de/pageID_3334772.html

Die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsbeihilfe gibt z.B. die Gewerkschaft, vorausgesetzt, man ist Mitglied.....

P
Peter21

29.01.2007 um 09:26 Uhr

Anwalt ? da solltest Du am besten in der Geerkschaft sein, die übernehmen die Kosten. Einen gesetzlichen anspruch auf Abfindungen gibt es nicht ! Jedoch ist es häufig so, wenn es zu einem Prozess kommt das es 50 % eines Monats gehaltes gibt. Dafür gibt es aber keine Garantie. Es gibt keinen Steuerfreibetrag mehr, die gesammte Abfindung wird versteuert ! Zum Thema Kündigungsfrist: Bist Du in der Gewerkschaft, ist der AG im Arbeitgeber Verband? Habt ihr einen gültigen MTV? Wenn ja, dann hast Du anspruch auf das was im MTV steht. Sollte dieses nicht der Fall sein , hast Du anspruch auf die Gesetzlichen Kündigungsfristen.

K
Konrad

29.01.2007 um 09:32 Uhr

Gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB in diesem Fall: 6 Monate

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen § 623 BGB! Ein Arbeitsverhältnis ist auch dann gültig, wenn es mündlich vereinbart wurde.

Die gesetzliche Abfindungsregelung steht unter drei Voraussetzungen: Es muss sich um eine betriebsbedingte Kündigung handeln. Der Arbeitgeber bietet bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall an, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt. Diese Abfindung liegt in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Der Freibetrag für Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG ist ab 01.01.2006 entfallen Rechtsbeihilfe erhält wer Mitglied einer Gewerkschaft ist, oder eine entsprechende Rechtsschutzversicherung hat die Arbeitsrecht einschließt.

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