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Kündigung BRM - wegen Krankheit?

M
monti
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,unser Betrieb hat 92 Mitarbeiter.Ein Kollege ist seit 12 Wochen krank bis ca. Ende August.Es soll ihm gekündigt werden,betriebliche Interessen würden erheblich beeinträchtigt.Dieser Kollege ist im BR.Ist diese Kündigung berechtigt?auch wenn er nicht im BR ist?

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Community-Antworten (4)

J
jotim

30.06.2008 um 21:15 Uhr

Hallo Monti, schön wäre hier einfach "ja" oder "nein" zu antworten - aber das ist nicht möglich. Gegen die Kündigung können allerdings einige Gründe vorgebracht werden: Die langfristige Erkrankung stellt für den Betrieb zumindest kein hohes Entgeltrisiko mehr da, da wohl die Krankenkasse mit Krankengeld herhalten darf. Die lang andauernde Krankheit lässt auch die Personaldisposition (bis hin zur zweckbefristeten Neueinstellung) als unproblematisch erscheinen. Der Kündigungsschutz als BR ist natürlich das aktuell stärkste Argument und völlig unstrittig. Wichtig ist aber auch die Zukunftsprognose. Da wohl davon ausgegangen werden kann, dass der Kollege nach Genesung wieder weiter arbeiten kann, ist die Kündigung nicht gerechtfertigt.

K
Kölner

01.07.2008 um 10:54 Uhr

@jotim Angesichts des § 84 SGB IX sollten Diskussionen und Prognosen bzgl. der zukünftigen Erkrankung eines AN der Vergangenheit angehören...

K
Konrad

01.07.2008 um 11:01 Uhr

@jotim: Warum kann man nicht mit klar „NEIN“ antworten?

@monti Krankheit ist in dieser betriebl. Konstellation sicher kein wirksamer Kündigungsgrund und schon gar nicht als BR. Basta !

P
pit47

01.07.2008 um 11:07 Uhr

Hallo Monti, einem BR-Mtgl. kann § 15 KSchG nicht ordentlich gekündigt werden, sondern nur außerordentlich, nach § 103 BetrVG muss der BR der außerordentlichen Kündigung zustimmen, bevor die Kündigung rechtswirksam vom AG ausgesprochen wird. Verweigert der BR seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des AG ersetzen. Die Zustimmung des BR gilt als verweigert, wenn sich der BR nicht binnen drei Kalendertagen äußert. Siehe auch Kommentare von Däubler und Fitting zum § 103 BetrVG.

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