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Kündigung wegen Krankheit

F
Fragestellerr
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

uns liegt eine Kdg.Anfrage nach § 102 wegen ständiger Kurzerkrankungen vor.

Nun meine Frage: Können wir der Kdg. eigentlich nach §102 widersprechen, oder können wir nur Bedenken äußern ?

Ich sehe in den 5 Punkten des § 102 nämlich keinen Grund zum Widerspruch, oder bieten sich die " sozialen Gesichtspunkte" an ? Ich hatte die immer so verstanden, dass dies eine (Sozial)-Auswahl unter mehreren Betroffenen regelt.

Danke für Eure Antworten !!!

2.39109

Community-Antworten (9)

R
Rattle

05.10.2011 um 08:05 Uhr

Hallo,

die frage ist, warum treten die kurzerkrankungen auf, da sollte der kollege mal angehört werden.

in frage kommen Abs.3 Zf.3,4 und 5 ohne jetzt die genauen umstände zu kennen.

MFG

G
gironimo

05.10.2011 um 09:28 Uhr

Wenn Ihr widersprechen wollt, biete sich auch immer sozial nicht gerechtfertigt an. Argument AG: Viele Krankheiten = hohe (Betriebs-)Kosten. Argument BR: Kündigung=Arbeitslos=unverhältnismäßig.

P
Petrus

05.10.2011 um 10:20 Uhr

"sozialen Gesichtspunkte" Ich hatte die immer so verstanden, dass dies eine (Sozial)-Auswahl unter mehreren Betroffenen regelt.

Nicht nur. Der §1 KSchG ist wesentlich umfassender.

Zum "Grund" für die Kündigung:

  • Wurde ein BEM nach §84 SGB IX durchgeführt? Wenn nein, habt ihr Eure Widerspruchsgründe (Keine Prüfung auf "mildere Mittel", z.B. Versetzung, Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Vorbeugemaßnahmen, ...)
  • Zur "krankheitsbedingten Kündigung" (Google!) gehört zudem eine negative Gesundheitsprognose. Liegt ein Gutachten zur Gesundheitsprognose vor? MDK oder Betriebsarzt? Oder hat euer ArbGeb die Prognose aufgrund seiner eigenen, umfassenden medizinischen Fachkenntnisse selber erstellt?
L
Lernender

05.10.2011 um 10:42 Uhr

aus Arbeitsrecht für die Praxis

Vor Gericht wird bei einer personenbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen heftig darum gestritten, ob der Arbeitgeber die zur Kündigung erforderliche negative Prognose anstellen konnte. Dazu gibt es keinen gesicherten Erfahrungssatz: Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit müssen sich nicht unbedingt in der Zukunft wiederholen. Deshalb müssen zusätzliche objektive Tatsachen vorliegen, die eine negative Prognose rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss sich sorgfältig über den voraussichtlichen Krankheitsverlauf in der Zukunft unterrichten, bevor er wegen häufiger Kurzerkrankungen eine personenbedingte Kündigung ausspricht. Er hat also vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung hinsichtlich der Wiederholungsgefahr eine Prognose zu treffen.

Bei häufigen Kurzerkrankungen rechtfertigen Fehlzeiten unterhalb einer Krankheitsquote von 12 bis 14% pro Jahr in der Regel noch nicht eine Kündigung. Fehlzeiten in der Vergangenheit lassen nur dann eine negative Prognose zu, wenn der Beobachtungszeitraum sich auf ca. drei Jahre erstreckt.

F
Fragestellerr

06.10.2011 um 16:57 Uhr

Besten Dank für die Antworten. BEM wurde vom Mitarbeiter abgelehnt, Versetzung auf eine andere Stelle auch. Fehlzeiten in den letzte beiden Jahren deutlich über 40 Tage, ( von Jahr zu Jahr mehr) im Jahr davor 36 Tage.

Nach durchlesen der gängigen Rechtssprechung gehen mir so langsam die Argumente aus, der Kdg. zu widersprechen. Abs. 3,4 und 5 fallen somit weg.

Bliebe Abs.1 die sozialen Gesichtspunkte. Aber auch da fällt mir nichts wirkliches zu ein.....

Das wäre in 24 Jahren BR-Arbeit meine erste personenbedingte Kdg. Deshalb tu ich mich so schwer damit............

N
NoPain

06.10.2011 um 17:04 Uhr

@Fragestellerr,

@Rattle hat Dir doch weiter oben einen guten Tipp gegeben, vielleicht sind diese "Kurzerkrankungen" ja auch auf AG Seite zu suchen? Hast Du den MA dazu befragt, freiwillig natürlich ;)

P
Petrus

06.10.2011 um 17:30 Uhr

BEM wurde vom Mitarbeiter abgelehnt,

OK, dann kann man ihm da nicht helfen...

Versetzung auf eine andere Stelle auch.

Begründet? Begründung nachvollziehbar? Wenn nicht: Warum gibt es dann seitens des ArbGeb keine Änderungskündigung? Ist auch ein "milderes Mittel" als eine personenbedingte Beendigungskündigung.

F
Fragestellerr

06.10.2011 um 19:44 Uhr

Wegen Umstrukturierungen ( alte Stelle gibts nicht mehr) mit entsprechender GBV wird gegen die Versetzung seitens des AN geklagt. Will seine alte Position behalten, obwohl es die nicht mehr gibt.

Und seitdem, bis auf wenige Ausnahmen, dauerkrank......................

N
NoPain

06.10.2011 um 20:03 Uhr

Dann haben wir nun neue Aspekte:

GBV, was sagt die zur Versetzung aus? Was sagt der Gekündigte zu dieser Thematik? Hat der AN ggf. eine Änderungskündigung erhalten? Kann die Kündigung auch eine Protestkündigung seitens des AG sein? Können die letzten Krankheiten, inkl. des letzten Dauerkrank, mit der (Zwangs)versetzung zu tun haben?

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