Leut´s nehmt es mir Übel oder nicht, aber manchmal bin ich recht froh von dem einen oder anderen von euch nicht als BR werden. Die Antwort liegt bei dem einen oder anderen nicht atok parat und schon wird aufgegeben. Oder hat man die eigentliche Frage nicht erkannt? Es wurde um Hilfe gebeten wie man demjenigen der gekündigt werden soll geholfen werden kann. Was macht ihr, ihr haut euch verbal die Köppe ein und lasst die Fragestellende stehen.....so das sie zum Schluss ganau so da steht, wie am Anfang.
@TinaMaria
Egal was bisher an Gesprächen gelaufen ist, ratet euren Kollegen erst mal zu allen Zukünftigen die Schnauze zu halten gegenüber dem AG. Wer da erst mal redet ist der BR oder der Rechtsanwalt des AN, und zwar im Auftrag des AN.
Ok, der AN hat in einem vergangenem Gespräch ein BEM abgelehnt. Der an ist der Meinung das ein BEM eh nicht hilft. Ist der an denn auch darauf hingewiesen worden das ein nicht zufriedenstellendes BEM nicht automatisch die Kündigung bedeutet? Ist der AN darauf hingewiesen worden, das ein BEM ihn vorerst mal den After Eigth rettet. Habt ihr den AN darauf hin gewiesen das er, sollte er eine Kündigung erhalten umgehend Kündigungsschutzklage einreichen sollte? Lotte hatte da schon den richtigen Ansatz mit der negativen Gesundheitsprognose. Diese, und das gebe ich mal hier in die Runde derjenigen die hier geantwortet haben, erstellt nicht der AN, sondern ein Arzt; und nur dieser ist kompetet dazu. Auch ist es hier noch nicht belegt das der AN immer wieder wegen der selben Krankheit krank ist.
Es gibt diese Möglichkeiten bei Krankheit zu kündigen:
Fallkonstellation Besonderheiten
I. Häufige Kurzerkrankungen Der Arbeitnehmer ist vor Ausspruch der Kündigung immer wieder für kürzere Zeit, d.h. für einige Tage oder Wochen arbeitsunfähig krank, so daß die Fehlzeiten auf Dauer ein Ausmaß erreichen, das der Arbeitgeber nicht mehr hinnehmen muß.
II. Dauernde Arbeitsunfähigkeit Bei Ausspruch der Kündigung steht fest, daß der Arbeitnehmer auf Dauer arbeitsunfähig krank bleiben wird, d.h. daß eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auszuschließen ist.
III. Langandauernde Krankheit Hier ist die Wiederherstellung der Gesundheit zum Zeitpunkt der Kündigung zwar nicht ausgeschlossen, doch weiß der Arbeitgeber aufgrund einer bereits länger andauernder Krankheit nicht, ob und wann mit einer Genesung zu rechnen ist.
IV. Krankheitsbedingte Leistungsminderung Die Krankheit des Arbeitnehmers führt dazu, daß der Arbeitnehmer auch dann, wenn er bei der Arbeit erscheint, erheblich hinter der zu erwartenden Leistung zurückbleibt.
Bei allen 4 Fällen gibt's aber immer eins was der AG bedenken sollte:
Negative Gesundheitsprognose: Es muß von weiteren häufigen Kurzerkrankungen in der Zukunft auszugehen sein. Weil der Arbeitgeber die Ursachen der Kurzerkrankungen zum Zeitpunkt der Kündigung zumeist nicht kennt, darf er nach der Rechtsprechung zunächst einmal davon ausgehen, daß ein Arbeitnehmer, der über einen Beobachtungszeitraum von 24 Monaten aufgrund von Kurzerkrankungen insgesamt mehr als sechs Wochen pro Jahr arbeitsunfähig krank war, auch weiterhin oft krank sein wird. Will der Arbeitnehmer diese negative Prognose im Kündigungsschutzprozeß widerlegen, muß er seine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden und konkret darlegen, daß seine häufigen Kurzerkrankungen nicht auf ein chronisches Grundleiden, sondern auf voneinander unabhängige Krankheitsursachen zurückzuführen sind und die häufigen Kurzerkrankungen daher letztlich durch eine unglückliche Verkettung von Umständen bedingt sind.