Erstellt am 13.12.2019 um 13:56 Uhr von Kratzbürste
Dann gilt § 103 BetrVG. Ich hoffe der BR schweigt.
Erstellt am 13.12.2019 um 14:05 Uhr von canisfaver
Der BR wird regelmäßig ignoriert (Verfügungen sind gestellt). Und Gesetze kümmern ihn nur, wenn sie ihm helfen.
Der AN wird dennoch die fristlose Kündigung aussprechen. Wegen angeblichen Wahlbetruges. Dies, obwohl er damals nicht dem Wahlvorstand angehörte und ausser sich zu nominieren und zu wählen, nicht in die Wahl involviert war.
Muss er die Kündigungsschutzklage abwarten oder darf er als Wahlvorstand arbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Erstellt am 13.12.2019 um 14:23 Uhr von wdliss
Um am Wahlvorstand mitarbeiten zu können wird er eine einstweilige Verfügung benötigen.
Zu empfehlen ist hier aber natürlich eine Rechtsberatung.
Erstellt am 13.12.2019 um 14:28 Uhr von celestro
Genau wie im anderen Topic:
https://www.gloistein-partner.de/betriebsratswahl-wahlberechtigung-und-waehlbarkeit-nach-kuendigung-des-arbeitsverhaeltnisseswahlanfechtung
die Mitgliedschaft im WV ist ja an das aktive Wahlrecht gebunden und daher gilt eben die entsprechende Konstellation aus dem Link.
"Er wurde per Erlass des BR in den Wahlvorstand berufen. Vor der Kündigung.
Dieses wurde noch nicht dem AG mitgeteilt. Auch weil der BR noch nicht einen Beschluss verfasst hat. Jedoch per EMail dem AG mitgeteilt hat, das der 3 Personen bestehende BR diese Ämter ausüben wird."
Das verstehe ich allerdings nicht. Wurde der WV jetzt bestellt oder nicht? Wenn der BR keinen Beschluss gefasst hat, dann gibt es keinen WV. Oder ist hier ein Beschluss gemeint, den AG über die Bestellung des WV zu unterrichten? Den bräuchte es mMn nicht, denn die Bestellung des WV darf der BRV dem AG mMn auch ohne expliziten Beschluss mitteilen.
"Dann gilt § 103 BetrVG."
das kommt noch oben drauf ... richtig!
Erstellt am 13.12.2019 um 15:03 Uhr von EDDFBR
Moin,
eine Sache ist mir aus der Beschreibung nicht ganz klar: der Kollege, der gekündigt werden soll, der war BR im jetzt zu kleinen "alten" BR? Und soll jetzt Wahlvorstand werden? Und ich gehe mal davon aus, dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür, Wahlvorstand zu sein, erfüllt wurden.
Wenn dem so ist, dann gibt es zwei Ebenen, auf denen sich das Thema bewegt:
1. Der Kollege wurde vom BR als Wahlvorstand nominiert. Ab der Bestellung des Wahlvorstands genießt der Kollege erweiterten Kündigungsschutz. Die Bestellung erfolgt durch Beschlussfassung des BR (§33 BetrVG). "Erlass des BR" interpretiere ich jetzt so, dass der BR ordnungsgemäß Beschluss gefasst hat.
Das bedeutet, der Kollege hatte zum Zeitpunkt seiner außerordentlichen Kündigung erweiterten Kündigungsschutz. Der BR müsste also der außerordentlichen Kündigung nach §103 BetrVG explizit zustimmen.
2. "Wahlbetrug" bei einer BR Wahl dürfte kaum ein außerordentlicher Kündigungsgrund sein, denn die Amtsausübung des BR ist nicht rügbar, weil sie keine arbeitsvertragliche Pflicht darstellt. Auch das wäre für den BR ein Grund, hilfsweise nach §102 BetrVG Bedenken zu äußern.
In jedem Falle vermute ich, der AG wird bei einem möglichen Kündigungsschutzverfahren kräftig auf die Nase fallen. Alles aber immer unter der Prämisse, dass wie unter 1. beschrieben alles ordnungsgemäß gelaufen ist.
Erstellt am 13.12.2019 um 15:39 Uhr von canifvafer
@EDDFBR
Ist ein erweiterter Kündigungsschutz nicht allein aus der Tatsache gegeben, dass er BRM ist?
Ist der erweiterte Kündigungsschutz nicht auch selbst 1 Jahr nach der BRM vorhanden?
Dies in Doppelfunktion mit dem Amt als Wahlvorstand?
Zu dem Zeitpunkt, wo der „Wahlbetrug“ stattgefunden haben soll, war der Kollege ordentlich wie außerordentlich gekündigt, jedoch vom AG auf der Liste der Wahlberechtigten aufgeführt.
Das AG hat beide Kündigungen für unwirksam erkannt. Dies aber erst nach der Wahl. Die außerordentliche Kündigung war zu einem 5 1/2 Monate späteren Zeitpunkt.
Erstellt am 13.12.2019 um 16:04 Uhr von celestro
"Ist ein erweiterter Kündigungsschutz nicht allein aus der Tatsache gegeben, dass er BRM ist?"
Doch ...
"Ist der erweiterte Kündigungsschutz nicht auch selbst 1 Jahr nach der BRM vorhanden?"
Richtig!
"Dies in Doppelfunktion mit dem Amt als Wahlvorstand?"
Verstehe die Frage nicht ... aber ein Kündigungsschutz kann sich eben aus der Eigenschaft BRM und / oder WV ergeben.
"Zu dem Zeitpunkt, wo der „Wahlbetrug“ stattgefunden haben soll, war der Kollege ordentlich wie außerordentlich gekündigt, jedoch vom AG auf der Liste der Wahlberechtigten aufgeführt."
Wahlbetrug bei der letzten Wahl (also nicht bei der nun notwendigen Wahl)?
"Das AG hat beide Kündigungen für unwirksam erkannt. Dies aber erst nach der Wahl."
o.k.
"Die außerordentliche Kündigung war zu einem 5 1/2 Monate späteren Zeitpunkt."
WANN hat bzw. WANN will der AG denn jetzt kündigen? Das AG hat beide Kündigungen für unwirksam erkannt, gut. Ist die Sache schon rechtskräftig geworden? Oder läuft das Verfahren jetzt noch weiter? Und gibt es jetzt eine erneute Kündigung, oder geht es seit dem ersten Post schon die ganze Zeit um eine "ältere" Kündigung, die das Gericht aber schon für unwirksam erklärt hat?
Erstellt am 13.12.2019 um 16:26 Uhr von Canisfaver
A Bei der letzten Wahl soll betrogen worden sein.
Interessant dazu: Der AG hat versucht die Wahl und BR vor Gericht anzufechten. Erfolglos.
B 2 Kündigungen vor der letzten Wahl. Für unwirksam erklärt. Nach der Wahl. Rechtskräftig.
Eine weitere fristlose wird erwartet (wegen angeblichen Wahlbetrug). Um wohl eine weiter BRM zu verhindern. Das ist wohl sicher.
Der Kollege wurde zur Stellungsnahme wegen Wahlbetrug vom Arbeitgeber geladen. Diese aber verweigert ohne vorher anwaltlich beraten worden zu sein.
Er war ja bei dieser „ersten“ Wahl nicht im WV.
Erstellt am 13.12.2019 um 16:50 Uhr von Challenger
Zitate canifvafer :
1. Der AG will die Neuwahl eines Kollegen verhindern indem er eine Fristlose Kündigung aussprach.
2. Ist ein erweiterter Kündigungsschutz nicht allein aus der Tatsache gegeben, dass er BRM ist?
Zu 2. : Der Gekündigte hat nicht nur einen erweiterterten, sondern den besonderen Kündigungsschutz nach :
§ 15 Kündigungsschutzgesetz - Unzulässigkeit der Kündigung -
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.
In Verbindung mit :
§ 103 Betriebsverfassungsgesetz - Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen -
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
Hierzu folgende Fragen :
1. Wurde der BR denn nach §103 BetrVG überhaupt ordnungsgemäß beteiligt ?
2. Hat der BR der Kündigung die Zustimmung verweigert ?
3. Wenn ja. Hat der AG sofort gekündigt, oder hat er zuvor das zwingend erforderliche, arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchgeführt. ?
Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, dass das gekündigte BRM zusätzlich in den Wahlvorstand
bestellt und/oder gewählt wurde.
Erstellt am 13.12.2019 um 20:37 Uhr von canisfaver
Liegt denn der Tatbestand des Wahlbetruges vor, wenn ein Mitarbeiter gewählt hat, obwohl er fristlos gekündigt wurde und auch eine ordentliche Kündigung erhalten hat. Diese wäre 5 Monate später in Kraft getreten. (1/2 Kündigungszeit).
Dazu anzumerken, wie bereits erwähnt, dass er auf dem Wählerzettel des AG aufgelistet war. Diese Liste wurde vom AG zu keinem Zeitpunkt beanstandet oder aktualisiert.
Und wenn doch hatte der AN davon keine Kenntnis, der er nicht dem WV angehörte.
Hätte er sich selbstständig über die gesetzlichen Vorschriften informieren müssen?
In den Kommentaren des Betrvg kann ich zumindest nicht diesbezüglich finden.
Erstellt am 14.12.2019 um 14:33 Uhr von Kampfschwein
1. Wurde der BR denn nach §103 BetrVG überhaupt ordnungsgemäß beteiligt ?
2. Hat der BR der Kündigung die Zustimmung verweigert ?
3. Wenn ja. Hat der AG sofort (trotzdem) gekündigt, oder hat er zuvor das zwingend erforderliche, arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchgeführt. ?
Beantworte doch erst mal drei Fragen von Challenger. Dennn wenn der AG das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nicht durchgeführt hat, kann er die Kündigung in die Tonne kloppen, weil sie rechtsunwirksam ist.
Erstellt am 14.12.2019 um 16:01 Uhr von celestro
"Beantworte doch erst mal drei Fragen von Challenger."
Wofür? Die Kündigungen sind vom Gericht kassiert worden und die Sache ist längst rechtskräftig. Wen interessieren diese Dinge also noch?
Erstellt am 14.12.2019 um 16:08 Uhr von celestro
"Liegt denn der Tatbestand des Wahlbetruges vor, wenn ein Mitarbeiter gewählt hat, obwohl er fristlos gekündigt wurde und auch eine ordentliche Kündigung erhalten hat. Diese wäre 5 Monate später in Kraft getreten. (1/2 Kündigungszeit)."
Die fristlose Kündigung kann wohl kaum erst nach 5 Monaten "in Kraft treten". Ist er denn weiter bei Euch arbeiten gewesen? War er vorher schon einmal im BR oder WV?
Erstellt am 14.12.2019 um 21:26 Uhr von canisfaver
1. Nein
2.wurde gar hinzugezogen
3 nein
Erstellt am 14.12.2019 um 21:35 Uhr von canisfaver
Die ordentlich Kündigung hatte 6 Monate Kündigungsfrist, wäre 5 Monate nach der Wahl in Kraft getreten. Kündigung zum 15.01, die Wahl war am 8.7.
Nein, weder BR noch WV. Der Arbeitgeber hat ihn nicht weiter eingesetzt. Lehrer (Privatschule)
Deshalb ist ein BR möglich, anders als an Regelschulen.
Erstellt am 15.12.2019 um 11:12 Uhr von celestro
Dann könnte es sehr gut sein, dass er nicht hätte wählen dürfen. Wenn er vorher weder BR war, noch eine WV Schulung hatte, dürfte sich der AG mit "Wahlbetrug" auf extrem dünnes Eis begeben. Hinzu kommt das ich geneigt bin, EDDFBR:
"Wahlbetrug" bei einer BR Wahl dürfte kaum ein außerordentlicher Kündigungsgrund sein, denn die Amtsausübung des BR ist nicht rügbar, weil sie keine arbeitsvertragliche Pflicht darstellt."
zuzustimmen.
Erstellt am 16.12.2019 um 08:09 Uhr von canisfaver
Meint Ihr, dass es sich lohnen könnte den Fortbestand des BR in einer 3 er Konstellation vor Gericht zu beantragen.
1 Es sind mittlerweile weniger als 51 Wahlberechtigte im Betrieb.
2 Das war auch vor der Wahl so. Nur hatte der AG den WV eine falsche Liste übergeben und diese nie aktualisiert.
3 Der AG hatte beim Anfechtungsverfahren gegen den BR gefordert, dass es nur 3 BR Mitglieder hätte geben dürfen.
Erstellt am 16.12.2019 um 09:03 Uhr von wdliss
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/tillmanns-heise-u-a-betrvg-13-zeitpunkt-der-betri-32-neuwahl-wegen-absinkens-der-mitgliederzahl-des-betriebsrats_idesk_PI42323_HI611750.html
"Rz. 14
Neuwahlen sind auch erforderlich, wenn sich gleichzeitig mit dem Absinken der Mitgliederzahl auch die Belegschaftsstärke verringert hat und die verkleinerte Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder der für die verringerte Belegschaftsstärke vorgeschriebenen Zahl der Betriebsratsmitglieder bei einer Neuwahl entsprechen würde. Die Verringerung der Arbeitnehmerzahl ist also bei § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG (anders als bei § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) nicht von Bedeutung."
Erstellt am 16.12.2019 um 17:14 Uhr von canisfaver
Wieviel Zeit bleibt dem BR wenn vom Arbeitgeber Neuwahlen angeordnet werden. Im Betrvg steht unverzüglich. Dies ist aber keine eindeutige Angabe. Was für ein Zeitraum kann man denn ungefähr einplanen um durch den BR den WV zu bestellen? Zum Beispiel wurde 10 Tage vor den Ferien Neuwahlen angefordert.
(Privatschule)
Die Ferien gehören nicht zur Arbeitszeit.
Würde die Bestellung des WV noch 1 Woche nach Ferienende im den geduldeten Rahmen fallen?
Vereinfachtes einstufiges Verfahren.
Erstellt am 16.12.2019 um 18:15 Uhr von Dummerhund
@canisfaver
Euer AG kann hier nichts anordnen.
"Unverzüglich"
Einen Hinweis zur Legaldefinition findest du in § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB...…
"ohne schuldhaftes zögern"
Die Diskussion ob die Ferien zur Arbeitszeit gehört oder nicht lassen wir mal weg.
So kurz vor der Ferienzeit würde ich auch sehen das ich es bis nach der Ferienzeit raus zögere.
Ist immer eine Sache; wie mache ich was oder aber wie mache ich was , was ich aber nicht gleich machen kann. ;-)
denn bedenkt....Wahlen beinhalten immer Fristen die eingehalten werden müssen.
Erstellt am 16.12.2019 um 22:30 Uhr von canisfaver
Da hier sehr kompetente Helfer zugegen sind möchte ich noch folgende Frage stellen.
Sind Beschäftige mit folgender Konstellation Wahlberechtigte?
Freie Mitarbeiter, wenn in Wirklichkeit aufgrund der tatsächlichen Arbeitsbedingungen eine persönliche Abhängigkeit und Einordnung in die Betriebsorganisation gegeben ist und auch fachliche Weisungen und Tätigkeitsziele vom Unternehmer bestimmt werden. (Selbstständiger IT ler) ist für alles was mit Computern, E-Mail accounts zu tun hat zuständig.
Der Haumeister der einen selbstständigen Betrieb hat. Aber natürlich die Weisungen des AG ausführt.
Und
Leiharbeitskräfte, soweit ihr Einsatz für mehr als drei Monate vorgesehen ist.
In unserem das Putzpersonal
Sind seit Jahren bei uns.
Lg
Canis
Erstellt am 16.12.2019 um 22:32 Uhr von celestro
"So kurz vor der Ferienzeit würde ich auch sehen das ich es bis nach der Ferienzeit raus zögere."
Warum? Wenn ich sehe, wie wenig Ahnung hier von "BR-Wahlen" vorhanden zu sein scheint, sollte ein WV eingesetzt werden und erst einmal eine Schulung beschliessen. Wahl einleiten heißt ja nicht, das man nach ein paar Tagen schon das Wahlausschreiben aushängen muss.
Erstellt am 16.12.2019 um 22:42 Uhr von Dummerhund
https://www.brwahl.de/de/wahlvorstand-was-tun/planung-einer-betriebsratswahl/betriebsratswahl-wahlberechtigt-aktives-wahlrecht
Erstellt am 16.12.2019 um 23:36 Uhr von Canisfaver
@ calestro
Das ist ein toller Vorschlag mit der Schulung.
Welcher § regelt dies?
Danke für diese „Inspiration“!!!
Erstellt am 17.12.2019 um 10:26 Uhr von celestro
schau mal hier
https://www.waf-seminar.de/schulungsanspruch/wahlvorstand
rein.
Erstellt am 21.12.2019 um 11:10 Uhr von canisfaver
Danke erstmal, für den Hinweis auf die Wv- Schulung. Diese wurden bei der GF angefordert. (Die freuen sich ;-) )
Damit wir die richtige Schulung besuchen ist jedoch eins noch von Relevanz.
Wir haben 2 fristlos Gekündigte im Betrieb. Diese sind im Kündigungsschutzverfahren (Betriebsrat nicht gehört, weil laut AG nicht nötig, weil Tendenzbetrieb)
Somit haben sie kein aktives.- sondern nur noch passives Wahlrecht. Sofern das richtig verstanden.
Frage: Werden diese Personen dennoch zu den Beschäftigten mit Wahlrecht gezählt. Haben diese Personen damit Einfluss auf die Betriebsgröße. Mit ihnen wären wir nämlich 51 Beschäftigte und müssten 5 BR wählen.
Danke für eine Antwort
Allen ein frohes Fest und guten Rutsch ins neue Jahr.
Erstellt am 21.12.2019 um 20:02 Uhr von celestro
Also ich würde sagen ... die Schulung sollte Euch genau das Wissen vermitteln, mit dem Ihr die Frage beantworten könnt. Und mMn braucht Ihr die Antwort auch nicht vorher. ;-)))
"Werden diese Personen dennoch zu den Beschäftigten mit Wahlrecht gezählt. Haben diese Personen damit Einfluss auf die Betriebsgröße."
ob jemand zur Betriebsgröße zählt hängt nicht unmittelbar davon ab, ob er / sie aktives Wahlrecht hat. ;-)))
Erstellt am 22.12.2019 um 08:10 Uhr von canisfaver
Leider befinden wir uns nicht im üblichen Rhythmus. Der wäre 2022.
Deshalb haben wir nur „in house“ Schulungen finden können. Die Anbieter sagen das gleiche.
Damit wir nun nicht die falsche Schulung (vereinfachtes einstufiges oder vereinfachtes normales Verfahren) bestellen, sollte dies schon vorher geklärt sein.
So zumindest die Anbieter dieser Schulungen.
Falls sich damit jemand auskennt, wäre ich sehr dankbar.
In § 3 Abs. 3 der Wahlordnung steht „ das aktive und passive Wahlrecht steht nur AN zu, die in der Wählerliste eingetragen sind. Zumindest das passive Wahlrecht steht ja auch fristlos Gekündigten zu, die im Kündigungsschutzverfahren sind.
Müssen diese im Umkehrschluss somit auch auf die Liste?
Erstellt am 22.12.2019 um 15:47 Uhr von celestro
https://dejure.org/gesetze/BetrVG/9.html
daraus: "Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel"
ob die beiden also aktives / passives Wahlrecht haben ist eher weniger interessant. Es kommt darauf an, was mit den Arbeitspläätzen ist ... wenn die wohl bald wieder besetzt werden sollen .....