Erstellt am 27.02.2009 um 21:47 Uhr von nicoline
@neuer BR
schau mal hier rein:
http://www.dr-hildebrandt.de/kosten/kosten02.htm
Erstellt am 27.02.2009 um 21:58 Uhr von Laffo
@neuer BR
..du scheinst mir von der fristlosen Kündigung sehr überrascht zu sein!Bist du BRM?
Wenn ja, wurde der BR zur Kündigung der Kollegin angehört? Wenn nein, dann § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG...
Erstellt am 28.02.2009 um 00:35 Uhr von paula
wenn Prozesskostenhilfe ausscheidet würde ich raten, dass die Kollegin schnell zum ArbG geht. Die Rechtsantragsstelle hilft sicher weiter. Die formulieren einem die Klage und im Termin vor dem ArbG wird der/die Richter/-in sie kaum überfahren. Arbeitsrichter gehen mit AN die sich selbst vertreten in der Regel pfleglich um. Keine Angst!
Erstellt am 28.02.2009 um 01:06 Uhr von ridgeback
@von neuerBR,
es besteht die Möglichkeit, dass dem Arbeitnehmer, seitens des Gerichts Prozesskostenhilfe bewilligt wird, weil er die Kosten der Prozessführung, insbesondere die Anwaltskosten nicht selbst in zumutbarer Weise aufbringen kann (§§ 114 ff. ZPO). Dafür prüft das Gericht die Schlüssigkeit der Klage.
Weiterhin besteht auch die Möglichkeit der Anwaltsbeiordnung nach § 11a ArbGG. Auch hier ist erforderlich, dass die Partei die Prozesskosten nicht aufbringen kann. Im Übrigen genügt es hier aber, wenn der Gegner ( also Arbeitgeber ) anwaltlich vertreten ist. Auf die Schlüssigkeit der Klage kommt es nicht mehr an. Hier steht der Gedanke der Chancengleichheit im Vordergrund.
Erstellt am 28.02.2009 um 20:45 Uhr von Kölner
@all
Von welchen Kosten sprechen wir denn hier? Doch hoffentlich nicht von den Gerichtskosten, oder?