Erstellt am 28.05.2008 um 09:42 Uhr von uhu
@Nickie
die Vorschrift in § 37, 3 BetrVG stellt sicher, dass BR Aufgaben Vorrang vor arbeitsvertraglichen verpflichtungen hat; falls ihr es noch nicht getan habt, teilt dem AG mit, an welchen Tagen ihr Sitzung habt; AG kann sich darauf einstellen; das was du beschreibst hört sich nach Behinderung der BR Arbeit an (§78 BetrVG), das will eure Vorgesetzte (ehem. BRV) vielleicht mal testen bei euch Neulingen; besucht schnellstens Grundlagenseminare
Erstellt am 28.05.2008 um 17:29 Uhr von Der alte Heini
Die Betriebsratsarbeit eines Betriebsratsmitgliedes beschränkt sich nicht nur auf die Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrates. Dabei ist es unerheblich ob Mitglieder des BR gem.: § 38 BetrVG freigestellt wurden. Jedes Betriebsratsmitglied entscheidet für sich ob es notwendig ist sich für seine Betriebsratsarbeit freizustellen. Dabei bedarf es keine Genehmigung vom Arbeitgeber, einem Vorgesetzten, dem Betriebsrat oder dem Betriebsratsvorsitzenden.
Das Betriebsratsmitglied hat für erforderliche Betriebsratsarbeit Anspruch auf Arbeitsbefreiung, das gilt selbstverständlich auch für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen. Das Betriebsratsmitglied muss sich lediglich beim unmittelbaren Vorgesetzten abmelden bevor es den Arbeitsplatz verlässt. Die Abmeldung kann in jeder Form erfolgen.
Laut Bundesarbeitsgericht reicht die Mitteilung des Betriebsratsmitglieds, dass es zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben den Arbeitsplatz verlässt. Des Weiteren sind Ort und voraus-
sichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben. Weitere Angaben über Anlass oder Art
der Tätigkeit sind nicht erforderlich.
Die Abmeldepflicht dem Arbeitgeber gegenüber hat nicht als Mittel der Kontrolle zu dienen, sondern hat vielmehr den Zweck, dem AG entsprechend die Möglichkeit zu geben die Abwesenheit zu organisieren um Störungen im Arbeitsablauf zu vermeiden.
Auch sollte die Kommunikation des Betriebsrates nur über den Arbeitgeber erfolgen und nicht über irgendwelche Vorgesetzte oder andere Mitarbeiter.
Ist also Irgendjemand mit der Betriebsratsarbeit nicht einverstanden kann er den AG ansprechen, der dann entsprechend mit dem BR Kontakt aufnehmen kann. Also künftig keinerlei Gespräch über die Notwendigkeit von BR Arbeit mit Vorgesetzten oder Anderen streiten. Entsprechende Gespräche künftig sofort abblocken und auf die Zuständigkeit des AG verweisen.
In deinem Fall gibt es Streitigkeiten mit der ehemaligen Vorsitzenden. Die eventuell daraus resultierenden Konsequenzen müsste aber der AG tragen. Deshalb ist der Gesprächspartner in BR Angelegenheiten immer der AG.
LAG Hamm, Urt. v. 10.1.1996, 3 Sa 566/95
1. Der Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied nicht die Teilnahme an einer Betriebsrats-
sitzung wegen vordringlicher Arbeiten in seinem Arbeitsbereich untersagen.
2. Die Teilnahmepflicht an einer Betriebsratssitzung muß nur dann zurückstehen, wenn eine
betriebliche Notsituation (z.B. Überschwemmung, Feuer usw.) gegeben ist.
LAG Hamm Urteil vom 24.9.2004 – 10 TaBV 96/03
Die Verhinderung der Teilnahme an Betriebsratssitzungen durch den Arbeitgeber würde eine Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 Satz 1 BetrVG
darstellen
Erstellt am 29.05.2008 um 18:31 Uhr von Kölner
@Der alte Heini
Gute, starke Worte, Zitate!
Aber hier geht es um das Monatsgespräch mit dem AG!
@Nickie
Ich würde den AG mit dem Ansinnen der Kollegin konfrontieren.
Erstellt am 30.05.2008 um 11:18 Uhr von Der alte Heini
Kölner
Meine Antworten wie immer,
ausführlich, korrekte und einwandfrei.
Mit einem Wort,
SUPER!!