Betriebliche Belange - gehen vor BR-Sitzung?
Hallo Leute. haben jetzt einen neuen BR Gegründet und ich bin wieder dabei. Da ich im anderen BR ja nur etwas über ein Jahr war sind wir jetzt bis auf mich und einen Kollegen alles neue Mitglieder. Und da fängt mein Problem schon an. Ich soll nächste Woche an einem Seminar bei uns im Hause teilnehmen was eigentlich heute wäre. Da wir Mittwochs immer BR-Sitzung haben, haben wir die dann wegen dem besagten Seminar auf gestern verlegt. Und nun kommt meine Vorgesetzte und sagt mir wir hätten nächste Woche Dienstag das Seminar. Aber da haben wir unser Monatsgespräch mit der GF. und anschliessend BR-Sitzung. Nun kann ich laut Aussage meiner Vorgesetzten nicht zur Sitzung weil Betriebliche Belange vorgingen. Ich bin der Meinung wir haben auf die Belange der Firma ja Rücksicht gestern genommen das ,das Seminar von Ihr verlegt wird können wir ja nun nicht Ahnen. Dazu kommt noch die Dame war mal BR-Vorsitzende bei uns in der Firma. Sie weiß das wir immer einmal im Monat Termin bei der GF haben. das ist zwar meistens Mittwochs aber es wird auch hin und wieder einen anderen Tag genommen. Wär hat jetzt Recht?
Community-Antworten (4)
28.05.2008 um 11:42 Uhr
@Nickie die Vorschrift in § 37, 3 BetrVG stellt sicher, dass BR Aufgaben Vorrang vor arbeitsvertraglichen verpflichtungen hat; falls ihr es noch nicht getan habt, teilt dem AG mit, an welchen Tagen ihr Sitzung habt; AG kann sich darauf einstellen; das was du beschreibst hört sich nach Behinderung der BR Arbeit an (§78 BetrVG), das will eure Vorgesetzte (ehem. BRV) vielleicht mal testen bei euch Neulingen; besucht schnellstens Grundlagenseminare
28.05.2008 um 19:29 Uhr
Die Betriebsratsarbeit eines Betriebsratsmitgliedes beschränkt sich nicht nur auf die Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrates. Dabei ist es unerheblich ob Mitglieder des BR gem.: § 38 BetrVG freigestellt wurden. Jedes Betriebsratsmitglied entscheidet für sich ob es notwendig ist sich für seine Betriebsratsarbeit freizustellen. Dabei bedarf es keine Genehmigung vom Arbeitgeber, einem Vorgesetzten, dem Betriebsrat oder dem Betriebsratsvorsitzenden. Das Betriebsratsmitglied hat für erforderliche Betriebsratsarbeit Anspruch auf Arbeitsbefreiung, das gilt selbstverständlich auch für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen. Das Betriebsratsmitglied muss sich lediglich beim unmittelbaren Vorgesetzten abmelden bevor es den Arbeitsplatz verlässt. Die Abmeldung kann in jeder Form erfolgen. Laut Bundesarbeitsgericht reicht die Mitteilung des Betriebsratsmitglieds, dass es zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben den Arbeitsplatz verlässt. Des Weiteren sind Ort und voraus- sichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben. Weitere Angaben über Anlass oder Art der Tätigkeit sind nicht erforderlich. Die Abmeldepflicht dem Arbeitgeber gegenüber hat nicht als Mittel der Kontrolle zu dienen, sondern hat vielmehr den Zweck, dem AG entsprechend die Möglichkeit zu geben die Abwesenheit zu organisieren um Störungen im Arbeitsablauf zu vermeiden. Auch sollte die Kommunikation des Betriebsrates nur über den Arbeitgeber erfolgen und nicht über irgendwelche Vorgesetzte oder andere Mitarbeiter. Ist also Irgendjemand mit der Betriebsratsarbeit nicht einverstanden kann er den AG ansprechen, der dann entsprechend mit dem BR Kontakt aufnehmen kann. Also künftig keinerlei Gespräch über die Notwendigkeit von BR Arbeit mit Vorgesetzten oder Anderen streiten. Entsprechende Gespräche künftig sofort abblocken und auf die Zuständigkeit des AG verweisen. In deinem Fall gibt es Streitigkeiten mit der ehemaligen Vorsitzenden. Die eventuell daraus resultierenden Konsequenzen müsste aber der AG tragen. Deshalb ist der Gesprächspartner in BR Angelegenheiten immer der AG.
LAG Hamm, Urt. v. 10.1.1996, 3 Sa 566/95
- Der Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied nicht die Teilnahme an einer Betriebsrats- sitzung wegen vordringlicher Arbeiten in seinem Arbeitsbereich untersagen.
- Die Teilnahmepflicht an einer Betriebsratssitzung muß nur dann zurückstehen, wenn eine betriebliche Notsituation (z.B. Überschwemmung, Feuer usw.) gegeben ist.
LAG Hamm Urteil vom 24.9.2004 – 10 TaBV 96/03 Die Verhinderung der Teilnahme an Betriebsratssitzungen durch den Arbeitgeber würde eine Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 Satz 1 BetrVG darstellen
29.05.2008 um 20:31 Uhr
@Der alte Heini Gute, starke Worte, Zitate! Aber hier geht es um das Monatsgespräch mit dem AG!
@Nickie Ich würde den AG mit dem Ansinnen der Kollegin konfrontieren.
30.05.2008 um 13:18 Uhr
Kölner Meine Antworten wie immer, ausführlich, korrekte und einwandfrei. Mit einem Wort, SUPER!!
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