Erstellt am 19.10.2006 um 08:23 Uhr von Heinz
Guten Morgen Sabrina,
es ist so, dass der Mitarbeiter durch die Wahl das Mandat im Betriebsrat hat. Wenn er aus freien Stücken nicht an der Sitzung teilnimmt, nimmt er sein Mandat nicht war. Da ihr rechtzeitig eingeladen habt, hat der Arbeitgeber für Ersatz zu sorgen, folglich könnte euer BR Mitglied auf der Teilnahme bestehen. In der Praxis gibt`s aber immer Dinge, die die Anwesenheit des BR Mitglieds am Arbeitsplatz erforderlich machen. Wenn die Situation, die du schilderst häufiger vorkommt, könnte man allerdings von einer Behinderung der BR Arbeit ausgehen. Das Problem sollte man dann im Monatsgespräch thematisieren und protokollieren.
Erstellt am 19.10.2006 um 08:26 Uhr von rolfo 2
Der Kollege kann seinen Arbeitsplatz verlassen um an der Sitzung teilzunehmen. Er muss es sogar, sonst wäre es eine Amtspflichtverletzung.
Ist der Vorgesetzte der Arbeitgeber ?
Wende dich an die Geschäftsleitung und gebe denen zu verstehen, dass es sich hierbei um Behinderung der Betriebsratsarbeit handelt und das ist strafbar.
Erstellt am 19.10.2006 um 08:50 Uhr von viktor
Natürlich nimmt er an der Sitzung teil - er sollte nicht vergessen, sich beim Vorgesetzten abzumelden. Dieser hat die Abmeldung hinzunehmen. Wenn der Kollege sich nicht traut, kann vielleicht der/die Vorsitzende helfend eingreifen.
Ansonsten stimme ich den Vorrednern zu. Ggf. mit der Geschäftsleitung über die Behinderung des Betriebsrats reden.
Erstellt am 19.10.2006 um 10:59 Uhr von Tamirasun
Genau so ist es. Auf dem Seminar haben sie es ganz klar gesagt, es ist kein Kavalliersdelikt sondern im Grunde ein knallharter Gesetzesverstoß.
Bei uns ist es auch so, daß aus verschiedenen Gründen manche Mitglieder nicht kommen, da so viel los ist, wenn wir es kompensieren können geht das klar, aber spätestens wenn es knapp wird, wird das auch zum Problem.
Hilfe Seitens des Betriebsrats ist dringend nötig...
LG
Erstellt am 19.10.2006 um 15:14 Uhr von Heini
Das Betriebsratsmitglied meldet sich bei seinen unmittelbaren Vorgesetzten für Betriebsratsarbeit ordentlich ab und geht zu der Betriebsratssitzung.
Der Gesprächspartner des BR ist die GF oder eine beauftragte Person und nicht wichtige Vorgesetzte. Müsste jedes Betriebsratsmitglieder von Vorgesetzten, Erlaubnis für seine Betriebsratsarbeit einholen, gebe es ständige endlose Diskussionen und Streitereien und die BR Arbeit würde zum erliegen kommen.
Außerdem wurde zu der BR Sitzung rechtzeitig eingeladen, somit hatte der Vorgesetzte genügend Zeit deine Abwesenheit entsprechend zu organisieren. Versäumt er dies und würde dem Betrieb dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, hätte der AG die Möglichkeit gegenüber dem Vorgesetzten eine Abmahnung zu begründen.
LAG Hamm, Urt. v. 10.1.1996, 3 Sa 566/95
1. Der Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied nicht die Teilnahme an einer Betriebsrats-
sitzung wegen vordringlicher Arbeiten in seinem Arbeitsbereich untersagen.
2. Die Teilnahmepflicht an einer Betriebsratssitzung muß nur dann zurückstehen, wenn eine
betriebliche Notsituation (z.B. Überschwemmung, Feuer usw.) gegeben ist.
LAG Hamm Urteil vom 24.9.2004 – 10 TaBV 96/03
Die Verhinderung der Teilnahme an Betriebsratssitzungen durch den Arbeitgeber würde eine Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 Satz 1 BetrVG darstellen