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Wie weit kann ein BR gehen?

C
Crazy
Jun 2023 bearbeitet

Hallo Wir haben bei uns im Unternehmen das Problem, dass viele Dinge schlecht bis gar nicht geregelt sind. Wir sind ein Filialunternehmen im Einzelhandel. Leider sind bei uns die Aufgaben nicht richtig geregelt und jeder macht alles bzw. nichts. Ich würde jetzt gerne eine Vereinbarung mit der Filialleitung machen wollen, wo alle Zuständigkeiten klar definiert sind. Kann ich es als BR soweit auf die Spitze treiben?

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Community-Antworten (4)

M
Moreno

30.06.2023 um 09:11 Uhr

Das ist nicht die Aufgabe des Betriebsrates!

C
Crazy

30.06.2023 um 09:22 Uhr

Das ist mir bewusst, aber die gesamte Belegschaft wünscht sich klare Strukturen und ich habe Hoffnung, dass wir als BR dieses berühmte Schlupfloch finden, um dort doch etwas zu regeln.

M
Muschelschubser

30.06.2023 um 10:36 Uhr

Bei der Aufbau-Orga hat der BR grundsätzlich erstmal kein Mitbestimmungsrecht. Das gilt ebenfalls für die Erstellung von Stellen- bzw. Arbeitsplatzbeschreibungen.

Jedoch können aus organisatorischen Veränderungen oder Fehlplanung weitere Baustellen entstehen, die eine Mitbestimmungspflicht auslösen. Hier könnten durchaus Hebel zu finden sein.

Tut sich ein Thema mit erzwingbarer Mitbestimmung auf, so hat der BR gleichzeitig auch immer ein Initiativrecht, kann also dem AG Vorschläge unterbreiten und in Verhandlungen treten.

Beispiele:

  • §87 (1) BetrVG / Fragen der Ordnung des Betriebs
  • §88 BetrVG / Freiwillige Betriebsvereinbarungen
  • §91 BetrVG / Besondere Belastung durch Veränderungen der Arbeitsumgebung
  • §92 BetrVG / Mitbestimmung bei der Personalplanung

Desweiteren ist ein Unterrichtungsrecht nach §90 BetrVG z.B. bei der Planung von Arbeitsabläufen bzw. -verfahren gegeben.

Am interessantesten finde ich in dem Zusammenhang aber den 92er. Denn auch wenn der AG an sich nicht mitbestimmungspflichtige organisatorische Änderungen vornimmt - sobald sich hierduch der Personalbedarf ändert, ist der BR einzubinden.

Man muss sich also genau den Rattenschwanz anschauen, den eventuelle Veränderungen bewirken können, und bewerten ob irgendwo eine Mitbestimmungspflicht ausgelöst wird wenn man etwas ändert.

Fazit: Wenn es nur darum geht, etwas Struktur in die Arbeitsabläufe zu bringen, kann der BR zunächst nichts erzwingen. Vorschläge machen kann er aber immer. Resultieren sie aus einem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht, muss der AG zumindest mit dem BR in Verhandlungen treten. Wenn nicht, seid Ihr auf den guten Willen des AG angewiesen.

Versuch macht klug...

I
IlkaB

30.06.2023 um 11:12 Uhr

Ihr könnt nicht mehr tun als das Thema wieder und wieder anzusprechen. Lösen muss das Problem der Arbeitgeber und wenn ihr am Ball bleibt, wird er das Thema aufnehmen allein um den BR endlich ruhigzustellen...

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