Erstellt am 25.05.2008 um 18:12 Uhr von bluesis
Normalerweise ist eine BV nicht abhängig von der Amtzszeit des BR sondern gilt so lange, bis sie von einer Seite gekündigt wird.
Erstellt am 25.05.2008 um 21:13 Uhr von meik
Was ist aber, wenn es keinen BR mehr gibt.
In einer BV ist vereinbart, dass Sie nachwirkt bis eine neue abgeschlossen wird. Aber eine neue BV könnte ja evtl. nicht abgeschlossen werden wenn es keinen BR mehr gäbe.
Auf den Gedanken bin ich gekommen, da der AG im Zuge der Einführung einer BV auch geänderte Arbeitsverträge angeboten hat. In einem Punkt sind diverse Arbeitsvertäge formal günstiger als die BV, was aber von den meisten Kollegen eh nicht genutzt wird.
Wobei die Formulierung für die Änderung sehr merkwürdig ist.
Solange eine BV gilt soll die Regelung aus der BV gelten, andernfalls die in der Verrtagsänderung beschriebene. Wobei das Beschriebene mit der BV übereinstimmt aber die BV noch mehr Dinge (positive) enthält.
Mir ist momentan nicht klar warum der AG so seltsam formuliert hat. Denn die BV hätte Nachwirkung bis eine neue abgeschlossen wird also würde der in der Änderung beschriebene Teil nie als AV Bestandteil gelten.
Gruß
meik
Erstellt am 25.05.2008 um 22:20 Uhr von spartacus
moin meik,
ich denke der AG wird die BV kündigen. Kein BR - keine neue BV. Es gilt dann der (schlechtere) Av.Ohne BR hat der AG viele "Gestaltungmöglichkeiten".
Erstellt am 25.05.2008 um 22:50 Uhr von Lotte
spartacus,
"Kein BR - keine neue BV. Es gilt dann der (schlechtere) Av."
Sag mal....
Heute Abend schlecht gegessen?
Erstellt am 26.05.2008 um 02:21 Uhr von rider125
hallo meik
Eine BV gild solange bis der AG sie kündigt. In vielen Fällen wirk sie auch nach, bis eine neue agbeschlossen wird. Ist kein BR mehr da gelten trotzdem die BV weiter. Allerdings, ohne BR keine Kontrolle über Einhaltung der Gesetzte. Also seht zu, dass der BR weiter besteht.
Erstellt am 26.05.2008 um 07:21 Uhr von Mona-Lisa
@meik,
weder - noch!
Betriebsvereinbarungen bleiben bestehen! Ein AG hat aber die Möglichkeit, sie sozusagen (in Ermangelung eines BR's) den Kollegen gegenüber zu "aufzukündigen".
Es liegt an euch, diesen *Zustand* erst gar nicht eintreten zu lassen!
@spartacus,
im BetrVG gibt es einen § 77, der sich mit dem Thema Betriebsvereinbarung recht ausgiebig beschäftigt... :-))
Erstellt am 26.05.2008 um 11:10 Uhr von Efaienaerbeer
Fitting, § 77 Rn. 175:
1. Arbeitgeber kann im BR-losen Betrieb die Kündigung der Bv an die AN richten.
2. Nachwirkung:
- bzgl. materiellen Arbeitsbedingungen kann ArbGeb die Nachwirkung durch Individualvereinbarungen oder
Änderungskündigungen beseitigen
- bzgl. Betriebsnormen kann er die Nachwirkung wohl einseitig beenden
Euer Arbeitgeber bereitet also anscheinend die Beseitigung der Nachwirkung vor. Änderungskündigungen bzgl. der Abrietsbed. sind viel schwerer durch zu bringen, also versucht er es über Individualverträge, die ja derzeit - weil die BV noch gilt - nicht zu einer tatsächlichen Änderung führen. Sobald genug unterschrieben haben wird er die BV kündigen!