Erstellt am 01.02.2017 um 12:14 Uhr von outofmemory
Da der Vertragspartner(Betriebsrat) nicht mehr existiert, haben die BVen auch keine Wirkung mehr.
Erstellt am 01.02.2017 um 12:57 Uhr von antonia
ich habe mal nachgelesen, das die Bven nachwirken bis der Chef sie den Mitarbeitern gegenüber kündigt. Wie das funktioniert weiß ich aber nicht
Erstellt am 01.02.2017 um 13:42 Uhr von Hoppel
@ outofmemory
"Da der Vertragspartner(Betriebsrat) nicht mehr existiert, haben die BVen auch keine Wirkung mehr."
Das ist kompletter Unsinn!
@ Klausi
Die BVen wirken selbstverständlich weiter, auch wenn kein neuer BR gewählt wird.
Dann muss man m.E. jedoch unterscheiden:
Freiwillige BV: Hier hat der AG die Möglichkeit, allen AN eine Kündigung der BV erklären zu können.
Nachwirkung: Im Regelfall NEIN
Erzwingbare BV: Der AG kann auch hier allen AN die Kündigung der jeweiligen BV erklären, aber m.E. MUSS die BV dann durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Nachwirkung: Bis zu einer ablösenden Vereinbarung JA
Erstellt am 01.02.2017 um 14:48 Uhr von gironimo
Das sehe ich auch so.
Vielleicht sollten die, die doch noch ein wenig Interesse am BR haben, etwas mehr in die Öffentlichkeitsarbeit investieren, um die Kollegen deutlich zu machen, wozu ein BR da ist.
Erstellt am 01.02.2017 um 15:17 Uhr von outofmemory
Ja, ich korrigiere meine Antwort!
Im Fitting steht bei §77 RN 175 :
"Ohne Einfluss auf die normative Fortgeltung von BV ist das Ende der Amtszeit des BR. BV sind nicht auf die jeweilige Amtszeit des BR beschränkt, sondern gelten nach deren Ablauf fort (BAG 28.7.81 – 1 ABR 79/79 – NJW 82, 959, GK-Kreutz Rn 409). Auch der Wegfall des BR lässt die bestehenden BV unberührt..."
Mal wieder was gelernt :-)
Erstellt am 01.02.2017 um 16:32 Uhr von EightBall
Also ich denke, nicht die Beschäftigten müssen Interesse haben am BR, sondern umgekehrt, ja. Wär natürlich schön immer mal ein Schulterklopfen, klar. Aber Euer Auftrag lautet, ihr sollt aufpassen, ja, dass alle Schutzvorschriften eingehalten werden, dass die Leutchen nicht rausgeschmissen werden und so weiter. Lest mal §80 BetrVG und macht weiter bitte.
Erstellt am 01.02.2017 um 17:32 Uhr von Niemand
Den BR aufzulösen ist ja auch gar nicht so einfach. Tritt ein BR Mitglied zurück und es kann kein Ersatzmitglied nachrücken, muss der BR Neuwahlen einleiten. Beschließt der BR seine Auflösung muss er danach Neuwahlen einleiten.
Hat nun nur ein Mitarbeiter Lust zu kandidieren, und er erhält genug Stützunterschriften, wird ein neuer BR gewählt.
Kommt der alte BR seiner Verpflichtung nicht nach kann das Arbeitsgericht den Wahlvorstand ensetzen.
Woher weist du also so genau, daß es zuküntig keinen BR mehr geben wird?
Erstellt am 01.02.2017 um 19:49 Uhr von celestro
"Erzwingbare BV: Der AG kann auch hier allen AN die Kündigung der jeweiligen BV erklären, aber m.E. MUSS die BV dann durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Nachwirkung: Bis zu einer ablösenden Vereinbarung JA"
Das halte ich für ziemlichen Unfug. Die erzwingbare BV behandelt Themen, die der Mitbestimmungspflicht des BETRIEBSRATES unterliegen. Eine andere Abmachung, welche an die Stelle treten soll, könnte nur der BR aushandeln. Den gibt es aber nicht mehr.
Daher wäre es völlig unsinnig, hier zwischen den beiden "BV-Formen" zu unterscheiden. Der AG kündigt die BVs und aufgrund des nicht mehr vorhandenen BRs sind die Dinger in kurzer Zeit Geschichte.
Erstellt am 01.02.2017 um 20:20 Uhr von Hoppel
@ celestro
Ich empfehle: Fitting, § 77, RN 175 ...
Erstellt am 02.02.2017 um 06:14 Uhr von BRHamburg
Es ist ja schön das die BVs noch nach wirken, nur wer soll das kontrollieren?
Erstellt am 02.02.2017 um 08:54 Uhr von outofmemory
Jeder Mitarbeiter kann / muss dann in seinem Rahmen gucken ob die BV eingehalten wird. Aber ja, der große Überblick wird den einzelnen Mitarbeitern sicherlich verwehrt bleiben. Es ist eben nicht von Vorteil keinen BR zu haben....
Erstellt am 02.02.2017 um 10:38 Uhr von Niemand
Der Gesetzgeber geht ja auch nicht davon aus, daß es keinen Betriebsrat gibt, denn das vorhandensein eines BR ist ja der Normalfall.
"In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen."
Da steht ja nichts davon, wenn man Lust hat, oder Interesse daran hat, oder es schön findet, sordern einfach sehr abschließend, es weren gewählt. Und wenn ein Arbeitgeber ein Problem hat, daß da kein BR mehr ist sollte er seine Mitarbeiter motvieren einen BR zu wählen, damit er einen Verhandlungspartner hat.