Betriebsvereinbarungen ohne Betriebsrat
Hallo . Hier meine Frage? Wenn kein Betriebsrat mehr besteht. Bestehen dann die Betriebsvereinbarunngen weider?
Community-Antworten (14)
10.01.2011 um 14:32 Uhr
wiesi besteht kein BR mehr? Gab es eine Wahl und es ist keiner angetreten?
10.01.2011 um 15:26 Uhr
Die BV`s bestehen natürlich weiter.
10.01.2011 um 15:29 Uhr
@rolfo Zwischen welchen Vertragspartner...?
10.01.2011 um 15:33 Uhr
Die Vereinbarungen wurden doch von einem amtierenden Betriebsrat mit dem AG geschlossen. Sie gelten zumindest für die darin vereinbarte Laufzeit, evtl. sogar mit Nachwirkung, wenn vereinbart.
10.01.2011 um 15:38 Uhr
Spannend. Dann gilt also eine BV - auch wenn kein BR mehr besteht - möglicherweise betriebslebenslänglich?
10.01.2011 um 15:49 Uhr
So lange der Arbeitgeber sie nicht gegeüber den Arbeitnehmern kündigt....
10.01.2011 um 15:49 Uhr
Eine BV ist ein Vertrag zwischen den Betriebsparteien - also AG und BR. Wenn es keinen BR mehr gibt, kann dieser Vertrag nciht mehr wirken. Ist eigentlich das gleiche, als wenn ein AN einen AV hat und dann die Firma verläßt - dann ist der AV ja auch nciht mehr gültig, da es keine Regelungskraft hat. Einer Kündigung der BV seitens des AG ist also nicht notwendig.
Die AN könnten sich auf betriebliche Übung berufen und den AG bei jeder Sache wo er gegen die BV/en verstößt, bzw nicht einhält auf diese betriebliche Übung verklagen, aber mal ehrlich, in einem Betrieb, in dem es nicht mal mehr einen BR gibt, werden die AN nicht so viel Hintern in der Hose haben um das zu machen... und die Frage ist eh noch da, worum es genau geht in der BV. Eine Klage könnte durchaus sowas von sinnlos sein...
10.01.2011 um 15:51 Uhr
So lange der Arbeitgeber sie nicht gegeüber den Arbeitnehmern kündigt.... gegenüber der AN nciht nötig, höchstens die betriebliche Übung aufkündigen...
10.01.2011 um 15:54 Uhr
@DonJohnson ;-)
10.01.2011 um 15:58 Uhr
Zu früh gefreut...
Sollte jedoch aus irgendwelchen Gründen kein Betriebsrat mehr bestehen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, bestehende Betriebsvereinbarungen gegenüber den Arbeitnehmern zu kündigen, ohne dass die Möglichkeit besteht, dagegen ernsthaft zu unternehmen - es fehlt ja an einer Vertragspartei, die sich gegen die Kündigung wehren könnte. Sollte später ein neuer Betriebsrat gewählt werden, muss er also alle Betriebsvereinbarungen neu abschließen.
Das, wird auf Seminaren propagiert:-))
10.01.2011 um 15:58 Uhr
Kölner :-D
10.01.2011 um 16:17 Uhr
rolfo
Bei BV welche die zwingende Mitbestimmung betrifft gilt die Nachwirkung immer. Nur bei freiwilligen BVn bedarft es einer Regelung und Nachwirkung zu erlangen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsvereinbarung#Nachwirkung
Nach ihrer Beendigung verliert die Betriebsvereinbarung zwar ihre zwingende Wirkung, aber im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung wirkt sie nach (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Das bedeutet, dass ihre Regelungen solange weiter gelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden, wobei die Rechtsprechung unter dem Begriff „andere Abmachung“ auch eine anderweitige einzelvertragliche Regelung versteht. Da die zwingende Wirkung mit der Beendigung entfällt, sind also im Nachwirkungszeitraum auch ungünstigere einzelvertragliche Regelungen zulässig. Freiwillige Betriebsvereinbarungen entfalten aber keine Nachwirkung, es sei denn die Nachwirkung wäre ausdrücklich vertraglich vereinbart.
Die BV geht ggf. induvidualrechtlich in das Arbeitsvertragsverhältnis jedes einzelnen AN über, sofern die vereinbarte Laufzeit noch nicht endete oder es zwingende MB betrifft.
Doch hier sollte die Frage welche der "wahlvst" gestellt hat erst einmal geklärt werden. Denn wenn der BR zurückgetreten ist, müsste er ja Neuwahlen einleiten genau wie nach Ablauf der Amtszeit.
Eine BV endet mit Ablauf der Zeit oder Erreichung des Zwecks, für die sie abgeschlossen wurde Die BV endet mit der endgültigen Stilllegung des Betriebs, mit Ausnahme des Sozialplans und sonstiger BV, die im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung abgeschlossen wurden (BAG )
DKK Rn 52 Auch durch das Ende der Amtszeit bzw. die Neuwahl eines BR werden bestehende BV nicht berührt (BAG 28. 7. 81, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub). Die BV endet auch nicht bei endgültigem und dauerndem Fortfall des BR, z. B. wegen Absinkens der Zahl der ständig wahlberechtigten AN unter fünf; allerdings wird man den AG für berechtigt ansehen müssen, die BV durch Erklärungen gegenüber den AN zu kündigen (BAG 18. 9. 02, DB 03, 1281, 1283; Fitting, Rn. 175; GL, Rn. 62; GK-Kreutz, Rn. 382 f.; a. A. Gaul, NZA 86, 628 [631]).
10.01.2011 um 16:23 Uhr
Die BV endet auch nicht bei endgültigem und dauerndem Fortfall des BR, z. B. wegen Absinkens der Zahl der ständig wahlberechtigten AN unter fünf; allerdings wird man den AG für berechtigt ansehen müssen, die BV durch Erklärungen gegenüber den AN zu kündigen
Und das muss er sogar für jeden einzelnen Arbeitnehmer nachweisen :-))
10.01.2011 um 16:30 Uhr
Ok, nachgelesen und verstanden ;-) mein Beispiel war Mist und nciht ganz nahe an der Realität. so gaaaaaaaaannnnnnz daneben lag ich aber ncht ;-(
... + ausrede such + ...
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