rolfo
Bei BV welche die zwingende Mitbestimmung betrifft gilt die Nachwirkung immer. Nur bei freiwilligen BVn bedarft es einer Regelung und Nachwirkung zu erlangen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsvereinbarung#Nachwirkung
Nach ihrer Beendigung verliert die Betriebsvereinbarung zwar ihre zwingende Wirkung, aber im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung wirkt sie nach (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Das bedeutet, dass ihre Regelungen solange weiter gelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden, wobei die Rechtsprechung unter dem Begriff „andere Abmachung“ auch eine anderweitige einzelvertragliche Regelung versteht. Da die zwingende Wirkung mit der Beendigung entfällt, sind also im Nachwirkungszeitraum auch ungünstigere einzelvertragliche Regelungen zulässig. Freiwillige Betriebsvereinbarungen entfalten aber keine Nachwirkung, es sei denn die Nachwirkung wäre ausdrücklich vertraglich vereinbart.
Die BV geht ggf. induvidualrechtlich in das Arbeitsvertragsverhältnis jedes einzelnen AN über, sofern die vereinbarte Laufzeit noch nicht endete oder es zwingende MB betrifft.
Doch hier sollte die Frage welche der "wahlvst" gestellt hat erst einmal geklärt werden. Denn wenn der BR zurückgetreten ist, müsste er ja Neuwahlen einleiten genau wie nach Ablauf der Amtszeit.
Eine BV endet mit Ablauf der Zeit oder Erreichung des Zwecks, für die sie abgeschlossen wurde
Die BV endet mit der endgültigen Stilllegung des Betriebs, mit Ausnahme des Sozialplans und sonstiger BV, die im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung abgeschlossen wurden (BAG )
DKK Rn 52
Auch durch das Ende der Amtszeit bzw. die Neuwahl eines BR werden bestehende BV nicht berührt (BAG 28. 7. 81, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub). Die BV endet auch nicht bei endgültigem und dauerndem Fortfall des BR, z. B. wegen Absinkens der Zahl der ständig wahlberechtigten AN unter fünf; allerdings wird man den AG für berechtigt ansehen müssen, die BV durch Erklärungen gegenüber den AN zu kündigen (BAG 18. 9. 02, DB 03, 1281, 1283; Fitting, Rn. 175; GL, Rn. 62; GK-Kreutz, Rn. 382 f.; a. A. Gaul, NZA 86, 628 [631]).