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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsvereinbarungen ohne Betriebsrat

M
mannnni
Jan 2018 bearbeitet

Hallo . Hier meine Frage? Wenn kein Betriebsrat mehr besteht. Bestehen dann die Betriebsvereinbarunngen weider?

5.916014

Community-Antworten (14)

W
wahlvst

10.01.2011 um 14:32 Uhr

wiesi besteht kein BR mehr? Gab es eine Wahl und es ist keiner angetreten?

R
rolfo

10.01.2011 um 15:26 Uhr

Die BV`s bestehen natürlich weiter.

K
Kölner

10.01.2011 um 15:29 Uhr

@rolfo Zwischen welchen Vertragspartner...?

R
rolfo

10.01.2011 um 15:33 Uhr

Die Vereinbarungen wurden doch von einem amtierenden Betriebsrat mit dem AG geschlossen. Sie gelten zumindest für die darin vereinbarte Laufzeit, evtl. sogar mit Nachwirkung, wenn vereinbart.

K
Kölner

10.01.2011 um 15:38 Uhr

Spannend. Dann gilt also eine BV - auch wenn kein BR mehr besteht - möglicherweise betriebslebenslänglich?

I
Immie

10.01.2011 um 15:49 Uhr

So lange der Arbeitgeber sie nicht gegeüber den Arbeitnehmern kündigt....

D
DonJohnson

10.01.2011 um 15:49 Uhr

Eine BV ist ein Vertrag zwischen den Betriebsparteien - also AG und BR. Wenn es keinen BR mehr gibt, kann dieser Vertrag nciht mehr wirken. Ist eigentlich das gleiche, als wenn ein AN einen AV hat und dann die Firma verläßt - dann ist der AV ja auch nciht mehr gültig, da es keine Regelungskraft hat. Einer Kündigung der BV seitens des AG ist also nicht notwendig.

Die AN könnten sich auf betriebliche Übung berufen und den AG bei jeder Sache wo er gegen die BV/en verstößt, bzw nicht einhält auf diese betriebliche Übung verklagen, aber mal ehrlich, in einem Betrieb, in dem es nicht mal mehr einen BR gibt, werden die AN nicht so viel Hintern in der Hose haben um das zu machen... und die Frage ist eh noch da, worum es genau geht in der BV. Eine Klage könnte durchaus sowas von sinnlos sein...

D
DonJohnson

10.01.2011 um 15:51 Uhr

So lange der Arbeitgeber sie nicht gegeüber den Arbeitnehmern kündigt.... gegenüber der AN nciht nötig, höchstens die betriebliche Übung aufkündigen...

K
Kölner

10.01.2011 um 15:54 Uhr

@DonJohnson ;-)

I
Immie

10.01.2011 um 15:58 Uhr

Zu früh gefreut...

Sollte jedoch aus irgendwelchen Gründen kein Betriebsrat mehr bestehen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, bestehende Betriebsvereinbarungen gegenüber den Arbeitnehmern zu kündigen, ohne dass die Möglichkeit besteht, dagegen ernsthaft zu unternehmen - es fehlt ja an einer Vertragspartei, die sich gegen die Kündigung wehren könnte. Sollte später ein neuer Betriebsrat gewählt werden, muss er also alle Betriebsvereinbarungen neu abschließen.

Das, wird auf Seminaren propagiert:-))

D
DonJohnson

10.01.2011 um 15:58 Uhr

Kölner :-D

P
pfeilenbogen

10.01.2011 um 16:17 Uhr

rolfo

Bei BV welche die zwingende Mitbestimmung betrifft gilt die Nachwirkung immer. Nur bei freiwilligen BVn bedarft es einer Regelung und Nachwirkung zu erlangen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsvereinbarung#Nachwirkung

Nach ihrer Beendigung verliert die Betriebsvereinbarung zwar ihre zwingende Wirkung, aber im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung wirkt sie nach (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Das bedeutet, dass ihre Regelungen solange weiter gelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden, wobei die Rechtsprechung unter dem Begriff „andere Abmachung“ auch eine anderweitige einzelvertragliche Regelung versteht. Da die zwingende Wirkung mit der Beendigung entfällt, sind also im Nachwirkungszeitraum auch ungünstigere einzelvertragliche Regelungen zulässig. Freiwillige Betriebsvereinbarungen entfalten aber keine Nachwirkung, es sei denn die Nachwirkung wäre ausdrücklich vertraglich vereinbart.

Die BV geht ggf. induvidualrechtlich in das Arbeitsvertragsverhältnis jedes einzelnen AN über, sofern die vereinbarte Laufzeit noch nicht endete oder es zwingende MB betrifft.

Doch hier sollte die Frage welche der "wahlvst" gestellt hat erst einmal geklärt werden. Denn wenn der BR zurückgetreten ist, müsste er ja Neuwahlen einleiten genau wie nach Ablauf der Amtszeit.

Eine BV endet mit Ablauf der Zeit oder Erreichung des Zwecks, für die sie abgeschlossen wurde Die BV endet mit der endgültigen Stilllegung des Betriebs, mit Ausnahme des Sozialplans und sonstiger BV, die im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung abgeschlossen wurden (BAG )

DKK Rn 52 Auch durch das Ende der Amtszeit bzw. die Neuwahl eines BR werden bestehende BV nicht berührt (BAG 28. 7. 81, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub). Die BV endet auch nicht bei endgültigem und dauerndem Fortfall des BR, z. B. wegen Absinkens der Zahl der ständig wahlberechtigten AN unter fünf; allerdings wird man den AG für berechtigt ansehen müssen, die BV durch Erklärungen gegenüber den AN zu kündigen (BAG 18. 9. 02, DB 03, 1281, 1283; Fitting, Rn. 175; GL, Rn. 62; GK-Kreutz, Rn. 382 f.; a. A. Gaul, NZA 86, 628 [631]).

I
Immie

10.01.2011 um 16:23 Uhr

Die BV endet auch nicht bei endgültigem und dauerndem Fortfall des BR, z. B. wegen Absinkens der Zahl der ständig wahlberechtigten AN unter fünf; allerdings wird man den AG für berechtigt ansehen müssen, die BV durch Erklärungen gegenüber den AN zu kündigen

Und das muss er sogar für jeden einzelnen Arbeitnehmer nachweisen :-))

D
DonJohnson

10.01.2011 um 16:30 Uhr

Ok, nachgelesen und verstanden ;-) mein Beispiel war Mist und nciht ganz nahe an der Realität. so gaaaaaaaaannnnnnz daneben lag ich aber ncht ;-(

... + ausrede such + ...

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