Erstellt am 19.05.2008 um 22:39 Uhr von carrie
Da die Änderungskündigung eine Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses umfasst, hat der Arbeitgeber vorher
den Betriebsrat zu hören ( § 102 BetrVG) und das Änderungsangebot dem Betriebsrat mitzuteilen. Nur so kann der Betriebsrat beurteilen, welche Auswirkungen die Änderungskündigung für den betroffenen Arbeitnehmer hat und ob er der Kündigung widersprechen will.
Ist mit einer Änderungskündigung eine Versetzung oder Einstufung in eine andere Lohn- / Gehaltsgruppe verbunden, hat der Betriebsrat in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bei diesen personellen Maßnahmen auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz.
Erstellt am 20.05.2008 um 06:21 Uhr von carrie
Nicht zu vergessen wäre da noch die Möglichkeit dem Kollegen mitzuteilen, dass er die Änderungskündigung unter Vorbehalt unterschreiben kann.
" zu ihrem Schreiben vom ....... teile ich ihnen mit, dass ich ihr Angebot, zu den genannten Arbeitsbedingungen zu arbeiten, unter dem Vorbehalt annehme, dass die damit verbundene Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist ( § 2 KSchG)."
Dann könnte er binnen 3 Wochen klagen. Die Folgen wären: Er gewinnt den Prozeß und behält den alten Arbeitsplatz,
Er verliert den Prozeß und hat den neuen geänderten Arbeitsplatz.
Erstellt am 20.05.2008 um 07:19 Uhr von LB
guten morgen
mit der unterschrift auf der Änderungskündigung ist diese Wirksam und die Kündigung angenommen
ein Kolege wurde so auch hereingelegt und hat sie Unterschrieben , weil er sonst angeblich kein geld bekommen würde
wüde aber sicherheitshalber beim Anwalt nachfragen
gruß
Erstellt am 20.05.2008 um 07:56 Uhr von mainpower
@carrie
Die Folgen wären : Er gewinnt den Prozeß und behält den alten Arbeitsplatz , bekommt aber eine Ordentliche fristgemässe Kündigung und hat keinen Arbeitsplatz mehr. Der alte Arbeitsplatz ist vielleicht einfach wegrationalisiert worden.
Erstellt am 20.05.2008 um 11:37 Uhr von carrie
Ich habe die Möglichkeiten aufgezählt, die uns bei einem Arbeitsrecht 3 Seminar genannt wurden.
Erstellt am 20.05.2008 um 13:54 Uhr von wölfchen
@ carrie,
haste gut aufgepasst beim Seminar. Haben wir schon dreimal mit Erfolg empfohlen, denn nicht unterschreiben heißt Kündigung. Bei dem von Dir vorgeschlagenen Weg - unterschreiben unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Prüfung - nimmt der AN das Angebot an und sollte es der grichtlichen Prüfung nicht standhalten, dann würde auch eine nachfolgende fristgemäße Kündigung nicht standhalten. Von daher völlig korrekt, Deine Aussage :-)
Erstellt am 20.05.2008 um 14:00 Uhr von carrie
@wölfchen
Danke, nichts anderes meinte ich damit auch :-)
Erstellt am 21.05.2008 um 20:54 Uhr von patoli
danke die antworten haben mir sehr geholfen.