Erstellt am 20.11.2019 um 22:51 Uhr von Pjöööng
Ohne Eure BV jetzt im Detail zu kennen halte ich es für äußerst höchstwahrscheinlich dass Eure BV unwirksam ist.
Erstellt am 21.11.2019 um 07:49 Uhr von seehas
Der Arbeitgeber geht, wenn in einer BV nichts anderes vereinbart ist, davon aus, dass zunächst der gesetzliche Urlaub verbraucht wird. Das ist legal.
In Tarifverträgen ist meist geregelt nach welchen Regeln der übergesetzliche Urlaub verfällt. Gibt es keinen TV, dann gilt was in eurer BV steht. Was den übergesetzlichen Urlaub betrifft seid ihr da in der Regelung frei. Der übergesetzliche Urlaub ist eine freiwillige Arbeitgeberleistung.
Erstellt am 21.11.2019 um 08:37 Uhr von Kjarrigan
Ich bin der Meinung, dass das gilt was im AV steht, weil es einfach günstiger für den An ist.
Wenn es da keine Einschränkung oder Aufteilung gibt, hat der AN 30 Tage Urlaub.
Die BV stellt den AN schlechter und die Verfallfrist am 31.12. verstößt gegen das BUrlG und dürfte damit unwirksam sein.
Imho müsste der Resturlaub von 28 Tagen zunächst mal bis zum 31.03. des Folgejahres zu nehmen sein. Wenn er darüber hinaus krank ist müsste man weiterschauen.
Erstellt am 21.11.2019 um 08:46 Uhr von moreno
...Es gibt eine Betriebsvereinbarung darüber, dass der Jahresurlaub bis zum 31.12. des Jahres zu nehmen ist, ansonsten verfällt er.... immer wieder erstaunlich was für einen Sch.... einige Betriebsräte abschließen! Gina Gina was steht denn im Arbeitsvertrag zum Thema Verfall von übergesetzlichen Urlaubsansprüchen drin?
Erstellt am 21.11.2019 um 12:44 Uhr von GinaGina
Hallo!
Gar nichts. Dort steht: der Arbeitnehmer hat 30 Tage Urlaub.
VG Gina
Erstellt am 21.11.2019 um 13:09 Uhr von seehas
@ Kjarrigan: Das BUrlG regelt nur den gesetzlichen Urlaub. Die Bedingungen für den übergesetzlichen Urlaub kann der AG festlegen bzw. können im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer BV geregelt werden. Wenn in der BV steht, dass am 31.12. Schicht im Schacht ist, dann ist für die Tage über 20 am 31.12. Schicht im Schacht.
@ moreno: Vielleicht hat der AG diese Regel ja zur Bedingung gemacht um sich auf 30 Tage Urlaub einzulassen. Dann muss ich als BR mitunter auch nehmen was ich kriegen kann.
Erstellt am 21.11.2019 um 13:30 Uhr von Kjarrigan
@seehas - wenn Du dir da so sicher bist - kannst Du bestimmt mit einem Höchstrichterlichen Urteil (BAG - bitte das AZ nennen) dienen - danke im voraus
Erstellt am 21.11.2019 um 14:00 Uhr von moreno
@ Seehas Dann muss der BR auch nehmen was er kriegen kann....dies würde bedeuten, dass die BV älter ist als die Arbeitsverträge . Wenn er den übergesetzlichen Urlaub so regeln wollte hätte er es auch in die AV rein schreiben müssen. Ansonsten gilt die für den AN günstigere Regelung und der AN kann die 28 Tage mit ins neue Jahr nehmen.
Erstellt am 21.11.2019 um 14:24 Uhr von Dummerhund
Viel Interessantes gibt es dazu bei Haufe zu lesen. Mit vielen Urteilen.
https://www.hensche.de/Urlaub_Krankheit_Arbeitsrecht_Urlaub_Krankheit.html
Erstellt am 21.11.2019 um 15:18 Uhr von GinaGina
Der Tipp mit Hensche war sehr gut! Vielen Dank!!!
Erstellt am 21.11.2019 um 15:23 Uhr von Dummerhund
Upps, ich hatte Haufe geschrieben. Sorry
Erstellt am 21.11.2019 um 17:55 Uhr von Catweazle
Die Verfallsfristen sind um BUrlG geregelt und durch höchstrichterliche Rechtsprechung präzisiert worden. Es ist mir unverständlich wie Betriebsräte trotz Regelungssperre mitmischen wollen. Vielleicht kann ja mal jemand die Stelle mit der Öffnungsklausel für Betriebsräte mitteilen.