Übernahme Urlaub ins nächste Jahr kürzbar?
Wir sind ein Unternehmen von ca. 150 MA, nicht tarifgebunden, keine Gewerkschaft, BR ist vorhanden. Wir sind jedoch alle neu und haben keine Erfahrung, daher bitte um Hilfe.
Wir haben einen MA, der seit Juni d.J.aufgrund eines Arbeitsunfalls krank ist. Er wird wahrscheinlich erst im März n.J. wiederkommen. Er hat noch einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen (2 Tage hat er bereits genommen). In unseren Arbeitsverträgen steht: Urlaubsanspruch 30 Tage. Es gibt eine Betriebsvereinbarung darüber, dass der Jahresurlaub bis zum 31.12. des Jahres zu nehmen ist, ansonsten verfällt er. Es wird aber nirgendwo erwähnt, dass im Fall von .... nur der gesetzliche Mindesturlaub berücksichtigt wird oder erwähnt, dass es 20 Tage Mindesturlaub und 10 Tage zusätzlich gibt. Nun rechnet der AG wie folgt: der Mindesturlaub von 20 Tagen gekürzt um 2 Tage, die der MA vor seinem Unfall genommen hatte = 18 Tage Übertrag ins nächste Jahr.
Ist diese Berechnung richtig??
LG Gina
Community-Antworten (12)
20.11.2019 um 23:51 Uhr
Ohne Eure BV jetzt im Detail zu kennen halte ich es für äußerst höchstwahrscheinlich dass Eure BV unwirksam ist.
21.11.2019 um 08:49 Uhr
Der Arbeitgeber geht, wenn in einer BV nichts anderes vereinbart ist, davon aus, dass zunächst der gesetzliche Urlaub verbraucht wird. Das ist legal. In Tarifverträgen ist meist geregelt nach welchen Regeln der übergesetzliche Urlaub verfällt. Gibt es keinen TV, dann gilt was in eurer BV steht. Was den übergesetzlichen Urlaub betrifft seid ihr da in der Regelung frei. Der übergesetzliche Urlaub ist eine freiwillige Arbeitgeberleistung.
21.11.2019 um 09:37 Uhr
Ich bin der Meinung, dass das gilt was im AV steht, weil es einfach günstiger für den An ist. Wenn es da keine Einschränkung oder Aufteilung gibt, hat der AN 30 Tage Urlaub. Die BV stellt den AN schlechter und die Verfallfrist am 31.12. verstößt gegen das BUrlG und dürfte damit unwirksam sein. Imho müsste der Resturlaub von 28 Tagen zunächst mal bis zum 31.03. des Folgejahres zu nehmen sein. Wenn er darüber hinaus krank ist müsste man weiterschauen.
21.11.2019 um 09:46 Uhr
...Es gibt eine Betriebsvereinbarung darüber, dass der Jahresurlaub bis zum 31.12. des Jahres zu nehmen ist, ansonsten verfällt er.... immer wieder erstaunlich was für einen Sch.... einige Betriebsräte abschließen! Gina Gina was steht denn im Arbeitsvertrag zum Thema Verfall von übergesetzlichen Urlaubsansprüchen drin?
21.11.2019 um 13:44 Uhr
Hallo! Gar nichts. Dort steht: der Arbeitnehmer hat 30 Tage Urlaub.
VG Gina
21.11.2019 um 14:09 Uhr
@ Kjarrigan: Das BUrlG regelt nur den gesetzlichen Urlaub. Die Bedingungen für den übergesetzlichen Urlaub kann der AG festlegen bzw. können im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer BV geregelt werden. Wenn in der BV steht, dass am 31.12. Schicht im Schacht ist, dann ist für die Tage über 20 am 31.12. Schicht im Schacht. @ moreno: Vielleicht hat der AG diese Regel ja zur Bedingung gemacht um sich auf 30 Tage Urlaub einzulassen. Dann muss ich als BR mitunter auch nehmen was ich kriegen kann.
21.11.2019 um 14:30 Uhr
@seehas - wenn Du dir da so sicher bist - kannst Du bestimmt mit einem Höchstrichterlichen Urteil (BAG - bitte das AZ nennen) dienen - danke im voraus
21.11.2019 um 15:00 Uhr
@ Seehas Dann muss der BR auch nehmen was er kriegen kann....dies würde bedeuten, dass die BV älter ist als die Arbeitsverträge . Wenn er den übergesetzlichen Urlaub so regeln wollte hätte er es auch in die AV rein schreiben müssen. Ansonsten gilt die für den AN günstigere Regelung und der AN kann die 28 Tage mit ins neue Jahr nehmen.
21.11.2019 um 15:24 Uhr
Viel Interessantes gibt es dazu bei Haufe zu lesen. Mit vielen Urteilen. https://www.hensche.de/Urlaub_Krankheit_Arbeitsrecht_Urlaub_Krankheit.html
21.11.2019 um 16:18 Uhr
Der Tipp mit Hensche war sehr gut! Vielen Dank!!!
21.11.2019 um 16:23 Uhr
Upps, ich hatte Haufe geschrieben. Sorry
21.11.2019 um 18:55 Uhr
Die Verfallsfristen sind um BUrlG geregelt und durch höchstrichterliche Rechtsprechung präzisiert worden. Es ist mir unverständlich wie Betriebsräte trotz Regelungssperre mitmischen wollen. Vielleicht kann ja mal jemand die Stelle mit der Öffnungsklausel für Betriebsräte mitteilen.
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