Erstellt am 11.10.2007 um 20:13 Uhr von Kölner
@Uschi
Dann findet sich der AG in guter Gesellschaft...
...und dem BR wird das eine Lehre sein (BV?)
...und den AN auch, wenn der Urlaub tatsächlich verfallen sollte!
Erstellt am 11.10.2007 um 20:25 Uhr von DonJohnson
Im Prinzip ist das so. Ihr solltet vielleicht abklären, dass der Urlaub in Vorfeld geklärt wird, und wenn dann aus betriebliche Gründen wirklich keiner genommen werden kann, weil alle wollen und der Betrieb nicht stillliegen kann, dann geht es nach der Auswahl. Wenn der nicht genommen werden kann, kann der mit ins neue Jhar genommen werden-. Übrigens, der 31.3 . ist Gesetz. Ein Verfall danach ist legal
Erstellt am 11.10.2007 um 20:35 Uhr von Uschi
Danke Ihr Beiden für die Antworten. Es zählt jetzt nicht, wenn ich sage, damit hatten wir bisher nie Probleme, denn in diesem Jahr wurde ja extrem Personal abgebaut und die "übriggebliebenen" müssen nun sehen, wie sie klar kommen. Und eine BV war in den ganzen Jahren nicht erforderlich, weil immer im Wechsel der Urlaub genommen wurde.
Ich möchte aber noch einmal konkret fragen, wenn jetzt "Zeit" wäre ohne Probleme den Urlaub zu nehmen und der AN sagt, nö, will ich nicht, dann kann er doch auchnicht auf eine Übertragung bestehen, oder? Denn er hätte ja jetzt noch die Möglichkeit. Es geht hier nur um ein paar Tage resturlaub.
Erstellt am 11.10.2007 um 20:51 Uhr von ridgeback
@Uschi
..sollte der Urlaub aus betr. Gründen nicht möglich sein, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub für den beantragten Zeitraum verweigern. Der Arbeitnehmer muss dann einen erneuten Urlaubsantrag stellen. Theoretisch könnte der Arbeitgeber auch sofort eine anderweitige Festsetzung treffen. Dies setzt aber voraus, dass er sich vorher nach alternativen Urlaubswünschen des Arbeitnehmers erkundigt hat; setzt er nämlich willkürlich einen neuen Urlaubstermin fest, der dem Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist, kann dieser den Antritt des Urlaubs verweigern ( MüHB/Leinemann, § 89, Rn. 47).
Im Übrigen darf die Urlaubsgewährung nur so lange verweigert werden, wie die Ablehnungsgründe bestehen. Spätestens endet das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers mit Ablauf des Kalenderjahres: Nicht gewährter Urlaub wird dann auf das erste Quartal des Folgejahres übertragen; während des – grundsätzlich – dreimonatigen Übertragungszeitraums steht dem Arbeitgeber nunmehr kein Ablehnungsrecht mehr zu. Beantragten Urlaub muss er jetzt zum gewünschten Zeitpunkt erteilen (vgl. BAG DB 1987, 1694).
Erstellt am 12.10.2007 um 13:17 Uhr von Benno_BRB
Ja - ridgeback - und es ist doch aber auch so,
dass nicht nur im "berechtigten Interesse" des AG nicht gewährter Urlaub, sondern dass es auch "in der Person des AN bergündete Verhinderung" berechtigt den Urlaub ins nächste Jahr mit zu übernehmen.
Klar man soll zusehen, dass der Urlaub noch wegkommt aber nur eine Verhinderung anzuerkennen, wenn der AN gut begründen kann, warum er den vom AG vorgeschlagenen Urlaub nicht nehmen will oder kann ist m.E. etwas zu dünn, oder?