W.A.F. LogoSeminare

Urlaub bis nächstes Jahr März unter Gewohnheitsrecht

N
Nony
Jan 2024 bearbeitet

Liebe Gemeinde,

ich brauche eure Hilfe und euren Rat zu den folgenden zwei Fragen.

  1. Nach wie vielen Jahren werden oder können sie als Gewohnheitsrecht verwendet werden?

  2. In dem Unternehmen, in dem ich seit über 7 Jahren arbeite, gibt es keine schriftlichen Regeln für die Inanspruchnahme von Urlaub im laufenden Jahr. Stattdessen werden wir daran erinnert, dass wir unseren Jahresurlaub vor Ende März des nächsten Jahres nehmen sollten.

Ich hatte mir angewöhnt, meinen Urlaub im März des nächsten Jahres zu nehmen, weil das mit meinem Familienplan übereinstimmt. Mein früherer Vorgesetzter hatte keine Probleme damit, aber seit der Vorgesetzte gewechselt hat, zwingt er mich, meinen Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen. Als ich fragte, warum, da ich meinen Urlaub immer zwischen Februar und März genommen habe, antwortete der neue Vorgesetzte, das sei nicht mehr möglich.

Ich teilte ihm mit, dass ich meine Gewohnheitspraxis nutzen würde, aber dann antwortete er/sie, dass ich das nicht kann, weil es eine jahrzehntelange Gewohnheit sein muss, bevor ich Gewohnheitsrecht nutzen kann. ist das richtig? wenn ja, wie viele Jahre sind nötig, um Gewohnheitsrecht zu nutzen? Könnten Sie mir bitte mit einer Antwort helfen, wenn möglich?

Vielen Dank für eure freundliche Hilfe.. VG, Nony

959038

Community-Antworten (38)

R
RudiRadeberger

20.12.2023 um 14:45 Uhr

Die Frage hatten wir schon öfter.

Das Bundesurlaubsgesetz besagt, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen ist. Eine Übernahme ins Folgejahr (bis 31. März) kann nur aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgen.

Mit anderen Worten: Du hast in der Vergangenheit gegen das Bundesurlaubsgesetz verstoßen. Dein neuer Vorgesetzter möchte sich aber löblicherweise daran halten.

Ein Gewohnheitsrecht zum Gesetzesbruch gibt es nicht.

Wenn du in diesem Zeitraum Urlaub möchtest, musst du deinen neuen Urlaub dafür verwenden.

M
Moreno

20.12.2023 um 14:56 Uhr

Ein Gewohnheitsrecht zum Gesetzesbruch gibt es nicht. Zitat Rudi Radeberger Na das ist Quark natürlich kann sich auch bei Urlaubsübertragung eine betriebliche Übung entstehen. Zumindest bei dem über gesetzlichen Tagen. Hier würde ich von 3Jahren ausgehen in denen der AN seinen Urlaub übertragen konnte. Jetzt will der AG diese betriebliche Übung beseitigen und der AN müsste individuell dagegen klagen....ob sich das lohnt?

T
takkus

20.12.2023 um 15:28 Uhr

Also entweder verstehe ich nur Bahnhof oder es ist Nonsens was du machst. Du nimmst den Jahresurlaub von 2022 im März des nächsten Jahres (2023) um dann Deinen Jahresurlaub aus 2023 im März 2024 zu nehmen? Wo ist denn da bitte der Sinn?

Genauso sinnfrei ist es doch, jedes Jahr 2 tage Resturlaub für den Anfang des nächsten Jahres mit rüber zu nehmen.

C
celestro

20.12.2023 um 15:47 Uhr

"Na das ist Quark natürlich kann sich auch bei Urlaubsübertragung eine betriebliche Übung entstehen. Zumindest bei dem über gesetzlichen Tagen. Hier würde ich von 3Jahren ausgehen in denen der AN seinen Urlaub übertragen konnte."

Eine betriebliche Übung kann aber nur entstehen, wenn ein MA darauf vertrauen konnte, das eine bestehende "Regelung bzw. ein Verhalten" so weiter geht. Das der Vorgesetzte wechselt und der andere Ansichten vertritt, ist eher die Regel, als die Ausnahme und daher bin ich eher skeptisch, das hier überhaupt eine BÜ entstanden ist.

G
ganther

20.12.2023 um 16:17 Uhr

BAG Az.:9 AZR 200/04 das Vertrauen kann der AG ja "zerstören" durch entsprechende Hinweise an die Belegschaft. Aber das weiß ja der TE

C
celestro

20.12.2023 um 16:31 Uhr

Hier "geschieht" aber ein Verhalten eines Vorgesetzten ... noch lange nicht "durch den AG". Muss sich der AG das Verhalten seiner Führungskräfte zurechnen lassen? Würde ich jedenfalls nicht drauf wetten. Zumal sich die Frage stellt, ob das alle Vorgesetzten so handhaben.

Und den zitierten Beschluss des BAG kann man auch nicht wirklich anwenden. Denn die Frage, ob eine betriebliche Übung entsteht /entstanden ist, wird auch nicht abschließend geklärt ... im Gegenteil.

N
Nony

20.12.2023 um 16:42 Uhr

Zunächst einmal vielen Dank für eure Antworten und eure konstruktive Kritik an meinem Thema. Ich sehe ein, dass ich mich vielleicht nicht klar ausgedrückt habe.

Wir haben gegen keine Gesetze verstoßen. Was auch immer wir für unseren Jahresurlaub beschlossen haben, war ein gegenseitiger Konsens und eine situationsbedingte Entscheidung auf beiden Seiten. Wie gesagt, in unserem Unternehmen gibt es keine Regeln, außer dass wir den Mitarbeitern anbieten, ihren Urlaub bis Ende März des nächsten Jahres zu nehmen.

Was ich damit sagen wollte, ist, dass ich nicht vorhabe, im nächsten Jahr ganze Urlaubstage zu nehmen. Stattdessen habe ich mir angewöhnt, ein paar Wochen für das nächste Jahr einzuplanen, z. B. 3-4 Wochen, aber erst nach Genehmigung durch meinen Vorgesetzten.

Leider weigerte sich mein neuer Vorgesetzter, so zu verfahren, wie ich es gewohnt war, was sich von der Vorgehensweise meines vorherigen Vorgesetzten unterschied.

E
enigmathika

20.12.2023 um 17:07 Uhr

"Was ich damit sagen wollte, ist, dass ich nicht vorhabe, im nächsten Jahr ganze Urlaubstage zu nehmen. Stattdessen habe ich mir angewöhnt, ein paar Wochen für das nächste Jahr einzuplanen, z. B. 3-4 Wochen, aber erst nach Genehmigung durch meinen Vorgesetzten."

Wot? Du willst drei bis vier Wochen mit ins nächste Jahr nehmen? Aber keine ganzen Urlaubstage nehmen? Ich verstehe nur noch Bahnhof...

Was ich verstehe, ist, DASS dir die Umstellung nun gar nicht gefällt. WARUM das so ein Problem ist, verstehe ich hingegen nicht. effektiv hast Du die gleiche Anzahl an Urlaubstagen zur Verfügung (in diesem Jahr ein bisschen mehr, wenn du den Urlaub noch aufbrauchen musst). Du kannst doch einfach Deinen aktuellen Urlaub im Februar/März nehmen. Oder darfst Du zu der Zeit GAR KEINEN Urlaub nehmen?

E
enigmathika

20.12.2023 um 17:09 Uhr

"Wir haben gegen keine Gesetze verstoßen. Was auch immer wir für unseren Jahresurlaub beschlossen haben, war ein gegenseitiger Konsens und eine situationsbedingte Entscheidung auf beiden Seiten."

Könnte man so sehen, aber:

"Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn !!dringende!! betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen." Gewöhnung ist kein dringender Grund.

M
Moreno

20.12.2023 um 18:25 Uhr

Celestro den Beitrag hättest Du Dir auch für den 1. April aufbewahren können. Eine betriebliche Übung ist ein Bestandteil des AV und wird nicht dadurch beseitigt, dass ein anderer Vorgesetzter kommt. Gegen Gesetze verstoßen ist der größte Quatsch in diesem Fall was hier verzapft wird.

T
Tagträumer_5

20.12.2023 um 19:32 Uhr

Du hast Deinen Urlaub im laufendem Jahr zu nehmen! Jedes Unternehmen muss Rückstellungen für Überstunden und offene Urlaubstage bilden, dass wiederum belastet das Betriebsergebnis.

Es entsteht logischerweise KEINE betriebliche Übung!

C
celestro

20.12.2023 um 22:29 Uhr

"Eine betriebliche Übung ist ein Bestandteil des AV und wird nicht dadurch beseitigt, dass ein anderer Vorgesetzter kommt."

Wie schon gesagt, ist fraglich, ob durch die Handlung des direkten Vorgesetzten überhaupt eine BÜ entstanden ist.

"Gegen Gesetze verstoßen ist der größte Quatsch in diesem Fall was hier verzapft wird. "

Das kam aber auch nicht von mir.

@Foren-Admin

Bitte eingreifen! Tagträumer_5 verbreitet hier wissentlich Falschaussagen. Hier wurde bereits ein Beschluss des BAG genannt, nach dem eine BÜ eventuell entstanden sein könnte. Die Aussage: "Es entsteht logischerweise KEINE betriebliche Übung!" ist also nachvollziehbar unwahr.

T
Tagträumer_5

21.12.2023 um 07:21 Uhr

Bundesurlaubsgesetz Paragraph 7 Absatz 3

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

T
Tagträumer_5

21.12.2023 um 07:26 Uhr

Zum BAG Urteil und deren Begründung ...

Der Teil mit der betrieblichen Übung bezieht sich lediglich darauf, dass der Urlaub nicht zum 31.03 verfällt, sondern bis Ende des Jahres genommen werden kann! Lesen UND verstehen!

"Sie kommt auch für das hier behauptete Recht in Betracht, Urlaub des Vorjahres bis zum Ende des Folgejahres beanspruchen zu können. Eine derartige Vereinbarung, nach welcher der Arbeitgeber Urlaub, der aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht im Verlauf des Urlaubsjahres genommen oder gewährt wird, im gesamten Folgejahr zu gewähren hat, ist zulässig."

Fakt ist, es ist KEINE betriebliche Übung entstanden und der MA muss seinen Urlaub im laufendem Jahr nehmen, wie jeder andere Mitarbeiter! Aber mal wieder typisch, immer nur an sich denken, dass man dadurch einen Keil in die Belegschaft bringt ... wen interessiert es ...

X
XYZ68

21.12.2023 um 09:02 Uhr

@ Nony

Seit einigen Jahren muss der Arbeitgeber nachweislich darauf hinweisen, wieviel Resturlaub noch bis zum Ende eines Jahres vorhanden ist und bis wann dieser zu nehmen ist. Ansonsten verfällt der Urlaub nicht. Ist denn dieser Hinweis erfolgt?

T
takkus

21.12.2023 um 09:25 Uhr

@TT_5-> da hast Du mal gar nicht so schlecht angefangen und verfällst dann wieder in dein altes Denkmuster.

R
RudiRadeberger

21.12.2023 um 09:49 Uhr

"Jedes Unternehmen muss Rückstellungen für Überstunden und offene Urlaubstage bilden, dass wiederum belastet das Betriebsergebnis."

Wobei er damit erstaunlicherweise Recht hat. Wenngleich das nicht direkt was mit dem Thema zu tun hat, betrachte ich das mal als einen lichten Moment.

Muss an Weihnachten liegen.

C
celestro

21.12.2023 um 10:23 Uhr

"da hast Du mal gar nicht so schlecht angefangen"

Ganz im Gegenteil! Er redet von lesen und verstehen ... postet das Richtige, was aber rein gar nicht belegt, was er vorher gesagt hat. Völlig kaputt!

T
takkus

21.12.2023 um 10:34 Uhr

Dann muss ich wohl genauer definieren-> ich bezog mich auf den Text vom 20.12.2023 um 18:32 Uhr

T
Tagträumer_5

21.12.2023 um 10:44 Uhr

@celestro ... Du beziehst Dich auf ein BAG Urteil, welches null auf die vorliegende Frage eingeht.

Und nochmals, es ist KEINE betriebliche Übung entstanden!

C
celestro

21.12.2023 um 10:54 Uhr

Probiere es doch mal mit lesen UND verstehen:

"Gegenstand einer betrieblichen Übung kann jede Leistung oder Vergünstigung sein, die arbeitsvertraglich in einer allgemeinen Form geregelt werden kann (vgl. BAG 21. Januar 1997 – 1 AZR 572/96 – AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 64 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 36). Sie kommt auch für das hier behauptete Recht in Betracht, Urlaub des Vorjahres bis zum Ende des Folgejahres beanspruchen zu können. Eine derartige Vereinbarung, nach welcher der Arbeitgeber Urlaub, der aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht im Verlauf des Urlaubsjahres genommen oder gewährt wird, im gesamten Folgejahr zu gewähren hat, ist zulässig. § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG steht nicht entgegen. Die Regelung ist für den Arbeitnehmer günstiger als eine auf den 31. März des Folgejahres befristete Übertragung. Damit wird auch nicht das in §§ 1, 7 Abs. 3 BUrlG festgelegte Gebot zeitnaher Erfüllung des Urlaubsanspruchs verletzt. Wie § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG zeigt, wird die gebotene zeitliche Nähe auch noch bei einer Übertragung des Urlaubs auf das gesamte folgende Kalenderjahr gewahrt."

Deine Behauptung:

"Es entsteht logischerweise KEINE betriebliche Übung!"

ist somit offenkundig unwahr. Es könnte HIER zur Entstehung einer BÜ gekommen sein ... muss nicht, aber könnte.

M
Moreno

21.12.2023 um 12:25 Uhr

Jedes Unternehmen muss Rückstellungen für Überstunden und Urlaub machen....stimmt deswegen sollte es eben im Vorfeld darauf achten, dass keine betriebliche Übung entsteht. Das war hier aber der Fall! Jetzt sollte der AG darauf achten, dass er diese betriebliche Übung ordentlich rückgängig macht und darauf hoffen, dass keiner klagt. Wie gesagt mir wäre es nicht wert für diesen Scheinbonus vor Gericht zu gehen. Und natürlich ob es eine betriebliche Übung ist entscheidet im Streitfall der Richter! So jetzt wünsche ich Euch....fast allen außer zwei ;-) ein schönes Weihnachtsfest!

T
Tagträumer_5

21.12.2023 um 20:31 Uhr

Nochmals ... das BAG Urteil bezieht auf einen völlig anderen Sachverhalt.

Es kann im vorliegenden Fall keine betriebliche Übung entstehen, da der Urlaub sich nur verschiebt und die Tage ja gleich bleiben!

Wenn ich jedes Jahr 10 Tage mit rüber nehme, dann gleicht sich das automatisch aus nach 2 Jahren.

Sowas sinnloses habe ich noch nie gelesen ...

C
celestro

21.12.2023 um 21:22 Uhr

"Nochmals ... das BAG Urteil bezieht auf einen völlig anderen Sachverhalt."

Wen interessiert das? Im Urteil sind diverse Dinge gesagt worden, die sich auf den hier vorliegenden Fall übertragen lassen.

"Es kann im vorliegenden Fall keine betriebliche Übung entstehen, da der Urlaub sich nur verschiebt und die Tage ja gleich bleiben!"

Diese Aussage ist einfach nur dumm. Das sich etwas verschiebt und die Anzahl Tage gleich bleiben ist überhaupt kein Argument gegen die Entstehung einer BÜ.

"Wenn ich jedes Jahr 10 Tage mit rüber nehme, dann gleicht sich das automatisch aus nach 2 Jahren."

Das ist jetzt genau "weshalb" relevant?

"Sowas sinnloses habe ich noch nie gelesen ..."

Jemanden, der so dumm argumentiert habe ich nicht gesehen. Aber einmal ist halt immer das erste Mal.

M
Moreno

21.12.2023 um 21:25 Uhr

Die Aussage ist einfach nur dumm...Zitat Celestro hast Du was anderes von dem erwartet?

T
Tagträumer_5

21.12.2023 um 22:02 Uhr

U Anspruch je Jahr: 30 Tage

Jahr 1: 20 Tage U Jahr 2: 20 Tage U + 10 RU Jahr 3: 20 Tage U + 10 RU Jahr 4: 20 Tage U + 10 RU

Ab Jahr 2 hat der MA eh seinen normalen U Anspruch, da sich die Urlaube nur verschieben.

In solch Konstellation ist es unmöglich, dass eine betriebliche Übung entsteht.

Im BAG Urteil hat der MA einen Vorteil, denn der Resturlaub verfällt nicht Ende März. In diesem Fall gibt es keinen Vorteil, da die Urlaubstage gleich sind.

Das dieser Sachverhalt Deinen Horizont übersteigt, ist mir bewußt. Zum Glück leiten solche Personen nie Konzerne ...

*vom Administrator angepasst

C
celestro

21.12.2023 um 22:50 Uhr

"U Anspruch je Jahr: 30 Tage

Jahr 1: 20 Tage U Jahr 2: 20 Tage U + 10 RU Jahr 3: 20 Tage U + 10 RU Jahr 4: 20 Tage U + 10 RU

Ab Jahr 2 hat der MA eh seinen normalen U Anspruch, da sich die Urlaube nur verschieben."

Was spielt diese Auflistung für eine Rolle? Genau ... überhaupt keine.

"In solch Konstellation ist es unmöglich, dass eine betriebliche Übung entsteht."

Diese Aussage ist totaler Unsinn. Wie das BAG schon festgestellt hat:

"Gegenstand einer betrieblichen Übung kann jede Leistung oder Vergünstigung sein, die arbeitsvertraglich in einer allgemeinen Form geregelt werden kann (vgl. BAG 21. Januar 1997 – 1 AZR 572/96 – AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 64 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 36). Sie kommt auch für das hier behauptete Recht in Betracht, Urlaub des Vorjahres bis zum Ende des Folgejahres beanspruchen zu können."

kannst Du also lesen und verstehen? Anscheinend nicht. Das BAG sagt hier ganz deutlich, dass die Übertragung von Urlaubstagen eine Vergünstigung ist, die zum Entstehen einer betrieblichen Übeung führen könnte.

Das kannst Du jetzt einfach mal begreifen, oder Dich weiterhin konsequent diesem Fakt verweigern. Und ja, beim BAG sitzen mit Sicherheit auch Menschen, denen das von Dir genannte völlig klar ist. Es spielt nur eben keine Rolle.

"Im BAG Urteil hat der MA einen Vorteil, denn der Resturlaub verfällt nicht Ende März. In diesem Fall gibt es keinen Vorteil, da die Urlaubstage gleich sind."

Wie schafft man es, in 2 Sätze soviel richtiges und gleichzeitig totalen Unfug zu packen?

"Das dieser Sachverhalt Deinen Horizont übersteigt, ist mir bewußt."

Deinen Intellekt übersteigt selbst ein 10 Jähriger ....

*vom Administrator angepasst

T
Tagträumer_5

22.12.2023 um 07:19 Uhr

Falsch, dass BAG hat lediglich festgestellt, dass RU im besagtem Fall nicht Ende März verfällt, sondern bis Ende Dezember genommen werden darf!

Zitat: "Sie kommt auch für das hier behauptete Recht in Betracht, Urlaub des Vorjahres bis zum Ende des Folgejahres beanspruchen zu können."

C
celestro

22.12.2023 um 10:36 Uhr

Und hier geht es um nichts anderes. Nämlich das Recht, den Urlaub länger zu nehmen, als eigentlich vom Gesetz her vorgesehen ist.

T
Tagträumer_5

22.12.2023 um 11:09 Uhr

Falsch, hier geht es um die völlig sinnlose Frage, ob es ok ist, wenn man Urlaub mit ins neue Jahr nehmen darf, auch wenn kein ersichtlicher Grund vorgesehen ist, den das Bundesurlaubsgesetz vorschreibt.

Das BAG hat lediglich geurteilt, dass im Gewohnheitsrecht, Resturlaub bis zum 31.12 genommen werden darf und nicht nur bis 31.03.

2 völlig verschiedene Sachverhalte!

C
celestro

22.12.2023 um 11:11 Uhr

"2 völlig verschiedene Sachverhalte!"

Nö, aber da Du das einfach nicht kapierst, bin ich raus.

"hier geht es um die völlig sinnlose Frage, ob es ok ist, wenn man Urlaub mit ins neue Jahr nehmen darf, auch wenn kein ersichtlicher Grund vorgesehen ist, den das Bundesurlaubsgesetz vorschreibt."

darf man ... steht z.B. in diversen Tarifverträgen drin. Die Beschäftigten können ihre Urlaubstage einfach so mit ins neue Jahr nehmen ... völlig ohne Grund. Verblüffend, oder?

T
Tagträumer_5

22.12.2023 um 11:30 Uhr

Das BAG Urteil ist eindeutig, auch der entsprechende, nun mehrfach gepostete Passus daraus.

Wo kein Kläger, da kein Richter, Gesetze stehen logischerweise über TV. Wenn es für beide Seiten ok ist, bitteschön, dass Bundesurlaubsgesetz ist auch diesbezüglich recht klar formuliert.

Was Du Dir zusammenreimst, ist Deine Sache, bitte nur keine falschen Informationen posten, Herr Möchtegern - "Anwalt" celestro ...

C
celestro

22.12.2023 um 12:21 Uhr

"Das BAG Urteil ist eindeutig, auch der entsprechende, nun mehrfach gepostete Passus daraus."

Eindeutig ist lediglich, das Du nicht kapierst, was das BAG schreibt.

"Gesetze stehen logischerweise über TV."

Korrekt! Aber auch hier stellst Du wieder Deine völlige Ahnungslosigkeit unter Beweis. In dem erwähnten Beschluss wird ja deutlich gemacht, das der AG die Vergünstigung bieten darf, den Urlaubsanspruch auch später noch zu erfüllen. Kein Problem!

"Herr Möchtegern - Anwalt"

Wer sagt denn, das ich männlich bin?

T
Tagträumer_5

23.12.2023 um 18:24 Uhr

Krass, wie man einzelne Sätze aus dem Kontext reißt ...

Aus welchem Grund versuchst Du einen falschen Eindruck zu vermitteln?!

"Wo kein Kläger, da kein Richter, Gesetze stehen logischerweise über TV. Wenn es für beide Seiten ok ist, bitteschön, dass Bundesurlaubsgesetz ist auch diesbezüglich recht klar formuliert."

lies Dir die Urteilsbegründung nochmals durch, dann wirst, unter Umständen, auch Du erhellt.

Ob Du männlich/weiblich bist, interessiert mich null die Bohne ...

*vom Administrator angepasst

C
celestro

23.12.2023 um 22:26 Uhr

Kein Mensch reißt hier irgendwas aus dem Kontext.

"Aus welchem Grund versuchst Du einen falschen Eindruck zu vermitteln?!"

Glaubst Du den Unsinn ernsthaft?

"lies Dir die Urteilsbegründung nochmals durch, dann wirst, unter Umständen, auch Du erhellt."

Ich bin völlig klar mit den Texten. Du bist hier der Nixblicker.

"Gegenstand einer betrieblichen Übung kann jede Leistung oder Vergünstigung sein, die arbeitsvertraglich in einer allgemeinen Form geregelt werden kann (vgl. BAG 21. Januar 1997 – 1 AZR 572/96 – AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 64 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 36). Sie kommt auch für das hier behauptete Recht in Betracht, Urlaub des Vorjahres bis zum Ende des Folgejahres beanspruchen zu können."

ist eindeutig und kein Stück "rein auf diesen Fall bezogen". Das kann man genauso für jeden anderen Fall anwenden, für den das zutrifft. Also z.B. für diesen hier.

D
DummerHund

27.12.2023 um 14:42 Uhr

Vielleicht einfach mal nach konkludentes Handeln Googlen und sich dann mit den §§ 145, 146 BGB befassen. Schönen Gruß aus dem 20 Grad warmen Spanien.

S
Stadtwerker

31.12.2023 um 19:46 Uhr

Wir hatten mal ein ähnliches Problem. Früher war es möglich den Urlaub aus dem Vorjahr mit ins neue Jahr zu nehmen, dieser musste dann spätestens zum 30.04. des Folgejahrs angetreten werden. Der Resturlaub konnte dann nicht mehr unterbrochen werden.

Dann kam ein neuer Personalleiter und dieser hat festgelegt, dass der Urlaub zum 31.12. genommen sein muss, ansonsten verfällt der Urlaub.

Dann kam ein neuer Betriebsrat und dieser hat die betriebliche Übung durchgesetzt, welche aus der Vergangenheit entstanden ist. Der Arbeitgeber hat es dann noch mit einer gegenläufigen Betrieblichen Übung versucht, ist aber gescheitert, denn dies war nur bis 2008 möglich.

Wir haben dann eine Betriebsvereinbarung verhandelt und abgeschlossen die es ermöglicht bis zu 10 Tage "alten" Urlaub mit ins neue Jahr zu übernehmen. Das war für alle (300MA und GF) die beste Lösung. Wenn es betriebliche Gründe gibt, die es nicht zulassen, dass zum 01.01. der Urlaubsanspruch aus dem dann vergangenen Jahr auf maximal 10 Tage abgebaut ist, dann können auch mehr als 10 Tage mit ins neue Jahr genommen werden.

Eine betriebliche Übung kann immer dann entstehen, wenn der AG den MA wiederholend und gleichmäßig besser stellt ohne den Vorbehalt der Freiwilligkeit zu erklären. Das kommt im Berufsleben öfter vor als man denkt, wird aber selten in Anspruch genommen, da eine betriebliche Übung individuell von jedem einzelnen AN durchzusetzen ist. Dies ist in der Regel der Hemmschuh. Eine einmal entstandene Betriebliche Übung ist Teil des AV und kann nur durch eine Änderungskündigung ausgehebelt werden.

Gruß, Stadtwerker

D
DummerHund

01.01.2024 um 22:13 Uhr

"Jedes Unternehmen muss Rückstellungen für Überstunden und offene Urlaubstage bilden, dass wiederum belastet das Betriebsergebnis."

Wobei er damit erstaunlicherweise Recht hat.

Hat er das wirklich??? Ging mir hier bei guten warmen 20 Grad schon das ein oder andere mal durch den Kopf.

Wird etwas was schon seit Jahren wiederkehrend so praktiziert und ein Unternehmer berücksichtigt dies nicht, macht er in meinen Augen einen Fehler in seiner Jahreskalkulation.

Mal ne Frage an die TE, hat der Vorgesetzte dies eigentlich mit dem AG vorab abgeklärt?

Ihre Antwort