Erstellt am 14.05.2008 um 15:30 Uhr von tamirasun
Hey Love Girl,...
ich kann Dir da wohl keinen ´rechtlichen´Rat geben, aber aus Erfahrung in letzter Zeit berichten.
1. Test
Dein Kollege muß dem Test zustimmen. Sollte er dies nicht tun, ist er in der Beweispflicht...sollte ein solcher Vorwurf bzw. Verdacht im Raum liegen.
2. Also, ob eine Abmahnung erfolgen muß....das ist eine gute Frage, wenn er nämlich personengefährdend o.ä. arbeitet, dann ist wohl eine fristlose gerechtfertigt. ( Aber auch hier gibt es bestimmt ein weites Feld der Rechtssprechungen und Erfahrungen). Was bei uns aber ganz oben stand, und immer noch steht, ist die Fürsorgepflicht des AG!!!! Da müßte man mal ansetzen, in wie weit die greifen muß!!! §en?!
Auf einem Seminar war es ganz klar, dass der AG seiner Fürsorgepflicht nachkommen muß und dem Betroffenen die Möglichkeit geben muß gegen diese Krankheit anzkämpfen.
Weiß ja nicht wieee lange das bei Euch schon geduldet wurde?!
3. Betriebsbedingte Kündigung?!
Das ist ja eh was anderes...hätte dann nichts mit diesem Vorfall zu tun. Verhaltens- bzw. Personenbedingte Kündigung dann eher...
Da wir auch eine Erfahrung machten, bei dem lediglich der Verdacht bestand, dass ein Kollege Alkoholkrank sei, haben wir sofort eine Betriebsvereinbarung zum Thema Sucht abgeschlossen. Gibts bei der BG. Diese bietet einem eine Möglichkeit für den Ablauf, die Hilfe und die Unterstützung für die Betroffenen.
Gespräche und immer mehr Konsequenzen.
Auch eine Therapie ist bedacht etc.
Finde ich gerade heutzutage super wichtig!!!!
Erstellt am 14.05.2008 um 17:37 Uhr von Andreas_5
hallo love girl,
eventuell hilft dir diese seite weiter
http://www.arbeitsrecht.org/themen-a-z/problem-mitarbeiter/artikel04703.html#
mfg
andreas_5
Erstellt am 14.05.2008 um 21:37 Uhr von didius
Ihr solltet der Kündigung auf jeden Fall nach § 102 Abs. 3 Punkt 1 widersprechen. Ihr solltet in der Begründung angeben, dass Alkoholismus eine therapierbare Krankheit ist Paralell dazu sollte der betroffene Arbeitnehmer sich Krankschreiben lassen, und schriftlich seinen Willen bekunden, dass er an einem Entzugsprogramm mit Therapie teilnimmt. Somit gibt es eine positive Prognose für die künftige Weiterbeschäftigung. Alles Weitere entscheidet das Arbeitsgericht und liegt nicht in eurer Hand.