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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Alkohol am Arbeitsplatz

LG
Love Girl
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben folgende Frage. Ein Kollege hat ein seit Jahren bekanntes Alkoholproblem, er hat aber noch nie eine Abmahnung aus diesem Grund erhalten. Nun wurde von seinem Chef ein Alkoholtest durchgeführt und er soll gekündigt werden.

  1. Hätten sie diesen Test einfach so machen dürfen?
  2. Muss nicht erst eine Abmahnung erfolgen und der Kollege so die Chance bekommen, eventuell eine Therapie zu machen?
  3. Wollen sie die Kündigung auf "betriebsbedingt" stützen (Was ja nun sicher nicht geht), notfalls denke ich fristlos, was können wir für ihn tun?
5.51003

Community-Antworten (3)

T
tamirasun

14.05.2008 um 17:30 Uhr

Hey Love Girl,...

ich kann Dir da wohl keinen ´rechtlichen´Rat geben, aber aus Erfahrung in letzter Zeit berichten.

  1. Test Dein Kollege muß dem Test zustimmen. Sollte er dies nicht tun, ist er in der Beweispflicht...sollte ein solcher Vorwurf bzw. Verdacht im Raum liegen.

  2. Also, ob eine Abmahnung erfolgen muß....das ist eine gute Frage, wenn er nämlich personengefährdend o.ä. arbeitet, dann ist wohl eine fristlose gerechtfertigt. ( Aber auch hier gibt es bestimmt ein weites Feld der Rechtssprechungen und Erfahrungen). Was bei uns aber ganz oben stand, und immer noch steht, ist die Fürsorgepflicht des AG!!!! Da müßte man mal ansetzen, in wie weit die greifen muß!!! §en?!

Auf einem Seminar war es ganz klar, dass der AG seiner Fürsorgepflicht nachkommen muß und dem Betroffenen die Möglichkeit geben muß gegen diese Krankheit anzkämpfen. Weiß ja nicht wieee lange das bei Euch schon geduldet wurde?!

  1. Betriebsbedingte Kündigung?! Das ist ja eh was anderes...hätte dann nichts mit diesem Vorfall zu tun. Verhaltens- bzw. Personenbedingte Kündigung dann eher...

Da wir auch eine Erfahrung machten, bei dem lediglich der Verdacht bestand, dass ein Kollege Alkoholkrank sei, haben wir sofort eine Betriebsvereinbarung zum Thema Sucht abgeschlossen. Gibts bei der BG. Diese bietet einem eine Möglichkeit für den Ablauf, die Hilfe und die Unterstützung für die Betroffenen.

Gespräche und immer mehr Konsequenzen. Auch eine Therapie ist bedacht etc.

Finde ich gerade heutzutage super wichtig!!!!

A
Andreas_5

14.05.2008 um 19:37 Uhr

hallo love girl,

eventuell hilft dir diese seite weiter

http://www.arbeitsrecht.org/themen-a-z/problem-mitarbeiter/artikel04703.html#

mfg andreas_5

D
didius

14.05.2008 um 23:37 Uhr

Ihr solltet der Kündigung auf jeden Fall nach § 102 Abs. 3 Punkt 1 widersprechen. Ihr solltet in der Begründung angeben, dass Alkoholismus eine therapierbare Krankheit ist Paralell dazu sollte der betroffene Arbeitnehmer sich Krankschreiben lassen, und schriftlich seinen Willen bekunden, dass er an einem Entzugsprogramm mit Therapie teilnimmt. Somit gibt es eine positive Prognose für die künftige Weiterbeschäftigung. Alles Weitere entscheidet das Arbeitsgericht und liegt nicht in eurer Hand.

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