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Alkohol am Arbeitsplatz

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roderich
Jan 2018 bearbeitet

Moin, Folgendes Problem: Mitarbeiter,der sich als Alkoholiker geoutet hat, ist bereits nach Entzug, Reha wieder Rückfällig geworden,mußte morgens vor Dienstantritt " Pusten" hatte 0,4 Promille,gab zu am Abend vorher Alköhol getrunken zu haben. Er wurde sofort von der Arbeit Freigestellt ( er ist Kraftfahrer ).Montag kommt die Anhörung des BR;s auf den Tisch.( wird wohl die Fristlose Kündigung sein 9 der BR ist mehrheitlich der Auffassung das der Kollege seine Chancen gehabt hat. Ist es legetim das der BR der Fristlosen Kündigung zustimmt ?? Aber ohne das er die Frist verstreichen läßt ?

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Community-Antworten (9)

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ridgeback

26.09.2010 um 14:53 Uhr

roderich, was ist denn AV, BV-mäßig zum Alkoholverbot geregelt? Das Alkoholverbot muss nämlich klar und deutlich formuliert sein. Es muss nicht nur das Trinken während der Arbeitszeit und den Arbeitspausen, sondern auch das Erscheinen zur Arbeit in alkoholisiertem Zustand verboten sein, wenn das Verbot den sich auf die Arbeitszeit auswirkenden Alkoholkonsum auch vor Arbeitsbeginn eindeutig umfassen soll.

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Raabe

26.09.2010 um 15:11 Uhr

Mit 0,4 hätte er noch fahren dürfen. Auf den Kündigungsschutzprozess wäre ich gespannt.

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pfeilenbogen

26.09.2010 um 15:11 Uhr

ridgeback

auch das Erscheinen zur Arbeit in alkoholisiertem Zustand verboten sein, wenn das Verbot den sich auf die Arbeitszeit auswirkenden Alkoholkonsum auch vor Arbeitsbeginn eindeutig umfassen soll.

Hier möchte ich Dir wiedersprechen. Denn bei Kraftfahrern ergibt es sich schin aus den Gesetz, der StVO dass man nicht alkoholisiert sein darf. Der AG würde sich strafbar machen, wenn er wissentlich einen alkoholisierten ans Steuer lassen würde.

Aber auch für sonstige AN wäre es eine Verletzung der Arbeitsvertraglichen bzw. der Nebenpflichten alkoholisiert in die Arbeit zu kommen.

Wenn der AG schlau ist kündigt er zusätzlich ordentlich kündigen. Eine Kündigung geht hier klar vor dem ArbG druch.

Arbeitsplatz & Alkohol http://www.alkohol-lexikon.de/ALCOHOL/AL_GE/arbeit.shtml

kündigung weil alkoholisiert zur arbeit http://www.google.de/#hl=de&q=k%C3%BCndigung+weil+alkoholisiert+zur+arbeit&aq=f&aqi=&aql=&oq=&gs_rfai=&fp=d01c3688a6261e0a

Mehrfache erfolglose Therapieversuche können eine Kündigung wegen Alkoholismus rechtfertigen Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.05.2010, 5 Sa 1072/09 http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Alkoholismus_Kuendigung_Therapieversuche_5Sa1072-09.html

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nicoline

26.09.2010 um 15:19 Uhr

pfeilenbogen, und genau da könnte der Hase im Pfeffer liegen: MEHRFACHE ERFOLGLOSE Therapieversuche können eine Kündigung wegen Alkoholismus rechtfertigen. Was wissen wir denn, wie oft der MA schon eine Therapie hatte und der wievielte Rückfall das war??

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magdalena

26.09.2010 um 15:48 Uhr

Ist es legetim das der BR der Fristlosen Kündigung zustimmt ?? du fragst ernsthaft, ist es legitim, was seid ihr nur für ein br, anstatt ihm zu helfen, auch das ist legitim

Was wissen wir denn, wie oft der MA schon eine Therapie hatte und der wievielte Rückfall das war?? siehst du, und deine freundin raten uns auch zu einem aufenthalt

ich denke der br soll den mitarbeitern helfen, aber nur urteile, urteile wie man ihn loskriegt und ihn der arbeitsagentur zur verfügung stellt

M
Moore

26.09.2010 um 15:55 Uhr

Hallo liebe BR-Leute und sonstige Wissende,

ich möchte euch in Erinnerung rufen, dass Alkoholismus eine Krankheit ist und diese ist als verantwortungsvoller BR auch so zu behandeln. Wenn jemand an Krebs erkrankt ist und scheinbar als geheilt wieder zur Arbeit erscheint, dann wieder rückfällig wird, wird ihm ja auch nicht gleich fristlos oder ordentlich gekündigt. Damit ich auch richtig verstanden werde: ich plädiere nicht für Alkohol am Arbeitsplatz, sondern meine, dass Kranken geholfen werden müsse. Siehe hierzu auch die §§ 80,1,1; 87,1,1 hier der 2. Halbsatz; 87,1,7 BetrVG, u.U.auch §84 SGB 9

Ich selbst erlebe gerade einen ähnlichen Fall mit einem alkoholkranken Kollegen. Auf jeden Fall sollte mit diesem Thema behutsam umgegangen werden und nicht dem schon geschwächten AN noch eins obendrauf zu hauen.

MfG und viel Erfolg

Moore

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magdalena

26.09.2010 um 15:58 Uhr

Moore, endlich mal einer, der es anders sieht, meine hochachtung

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Rübennase

26.09.2010 um 16:00 Uhr

Der AN hat sich als Alk. geoutet. Also ist er krank. Der AG muss dem AN helfen, von der Sucht loszukommen. 1x reicht meines Wissens. Hat er auch getan. Die Therapie war nicht erfolgreich. Der AG kann also davon ausgehen, dass die Krankheit nicht therapierbar ist. Der AG kann eine krankheitsbedingte (personenbedingte) und eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Außerordentlich, weil er alkoholisiert am Arbeitsplatz erschienen ist. (jetzt kommts auf AV und BV an. Und natürlich die StVO. nicht zu vergessen) Ich gehe jetzt mal von einem Alkoholverbot aus. Würde ein AN darauf bestehen, nicht Alkoholiker zu sein und nur gern mal einen "zwitschert", kann der AG natürlich verhaltensbedingt kündigen.

Den letzten Link von pfeilenbogen finde ich sehr aufschlußreich.

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rainerw

26.09.2010 um 16:01 Uhr

@roderich Eine Antwort in der ich einfach mal viel Mutmaße. Der AG hat den Betroffenen einfach dazu verpflichtet zu Pusten. Das geht mitnichten und nur unter Freiwilligkeit Der AG hat die Gerätschaften die zur Ermittlung des Alkohlwertes angeschaft und verwendet. Hier liegt ein Verstoss des AG vor da er die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Abs 1 nicht beachtet hat. Wird bei einer Alkohlkontrolle der Polizei ein erhöhter Alkohlwert beim pusten festgestellt muß er auch noch zur Blutkontrolle. Ist dies auch im vorliegendem Fall durchgeführt worden? Ich kenne mich zwar mit den Werten wann man Fahruntüchtig ist nicht so aus, meine aber mal das dies bei einem Wert von 0,8 Promille liegt. Steht der AG also hier über gestetzliche Regelungen? Ihr solltet euch als BR auch immer vor Augen halten das auch dieser AN euch vielleicht gewählt hat und er ein Anrecht darauf hat das ihn der BR mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu vertreten hat. Wiederspruchsgründe gibt es also genügend, sollte eine Anhörung zu irgendeiner Kündigungsform kommen. Im Falle einer trotzden erfolgenden Kündigung würde ich den AN als BR anraten Kündigungsschutzklage einzureichen. Deweitern würde ich ihn darauf hinweisen mit dem Anwalt über ein Beweisverwetrungsverbot, aus den o.g. Gründen zu sprechen. Da Alkohlismus in Deeutschland als krankheit anerkannt ist, hätte der AG auch erst zu milderern Mitteln greifen müssen. Hierunter fallen, Abmahnung, Versetzung, freistellung von der Arbeit, oder aber ihn auferlegen sich erneut behandeln zu lassen. Macht es euch als BR nicht zu leicht und denk bitte daran das dieser AN krank ist und vielleicht noch eine Familie zu ernähren hat.

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