Alkohol am Arbeitsplatz
Guten Morgen!
Habe eine Frage zu Alkohol am Arbeitsplatz. Wir haben 1-2 Kollegen, die durch Alkoholmißbrauch während der Arbeitszeit auffällig geworden sind. Der eine Kollege ist bereits Alkoholiker, jedoch war er jahrelang trocken und ist bis vor kurzem auch nicht aufgefallen. Nun ist unser Pesonalchef mit einem Alkomat unterwegs und läßt die Kollegen pusten um zu prüfen, ob sie nüchtern zur Arbeit erscheinen... Ist das rechtens? Ich kann mir nicht vorstellen, daß man einfach so losziehen kann und verlangen kann, in dieses Gerät zu pusten, auch wenn vielleicht ein Verdacht vorliegt. Er ist doch nicht die Polizei! Danke für Eure Antworten!!! Gruß vom BR-Mitglied
Community-Antworten (8)
29.10.2010 um 11:26 Uhr
Sofern es in deiner Branche nicht üblich ist, dass Kontrolle dieser Art stichprobenartig durchgeführt werden (Fahrgastbeförderung, Verkehrspiloten, etc.), ist kein MA verpflichtet, der Aufforderung nachzukommen. Selbst bei einer polizeilichen Alkoholkontrolle muss niemand "blasen", allerdings haben in diesem Fall die Beamten die Möglichkeit, eine ärztliche Blutentnahme anzuordnen. Diese Möglichkeit hat der Kontrolleur in deinem Betrieb jedoch nicht.
29.10.2010 um 11:29 Uhr
Hallo, denkt doch einmal an die Fürsorgepflicht des AG! Wenn ein AN alkeholisiert verunfallt wird bestimmt gefragt ob denn keiner was gemerkt/gewusst hat.
29.10.2010 um 11:34 Uhr
Fürsorgepflicht hin oder her, eine willkürliche(?), personenbezogene Kontrolle stellt einen Eingriff in die Grundrechte der MA dar.
29.10.2010 um 11:53 Uhr
Maßnahmen hier wären nach § 87 Abs. 1 mitbestimmungspflichtig. Das Pusten hier kann der AN verweigern da es ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist; Fürsorgepflicht hin oder her. Ist der AN aber eine Gefahr für andere AN kann der AG ihn nach hause schicken. Hier sollte der der BR dann ein Gespräch mit dem AN suchen.
29.10.2010 um 12:47 Uhr
@MichaelE, MA ist durch Unfall schwerbehindert weil Kontrolle nicht durchgeführt. Wer ist in der verantwortung??
29.10.2010 um 12:55 Uhr
Solange es keine verbindliche Regelung (z.B. eine BV) zu dem Thema gibt, ist die rechtliche Lage eindeutig und unmissverständlich: Das Persönlichkeitsrecht des MA ist höher zu bewerten als eine mögliche Folge. Wenn der AG also seine MA (vor sich selbst) schützen möchte, sollte er schnellstmöglich mit dem BR eine BV verabschieden. Ansonsten fallen etwaige Unfälle unter die Rubrik Lebensrisiko. Klingt hart, ist aber so.
29.10.2010 um 13:05 Uhr
@MichaelE, über diese Brücke würde ich nicht gehen wenn das vor dem Gericht landet.
29.10.2010 um 13:15 Uhr
@mainpower Und gerade wenn es vor Gericht landet ist die Brücke für den AN sehr kurz und breit...... ......... oder anders herum gefragt. warum sind die Blaskontrollen bei Verkehrssünder alleine nicht rechtsverbindlich und man muß einen Bluttest machen?
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