Erstellt am 19.04.2008 um 15:59 Uhr von pirat
@ BRJM
Grundsätzlich geht die Arbeit für den BR vor!
Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass ein BRM nicht durch seine betriebliche Arbeit an der Ausübung seines Amtes gehindert wird. Insofern sehen das Gesetz bzw. die Rechtsprechung betriebliche Tätigkeit nicht als Verhinderungsgrund an. Einzige Ausnahme: Dienstreisen/Montagen, die mit einer solchen Fahrtzeit verbunden sind, dass eine Anreise weder für das BRM (Zeitdauer) zumutbar, noch gegenüber dem AG (Kosten) vertretbar ist. Dies ist aber in aller Regel nicht das Problem. Nimmt also ein BRM seine Amtspflichten aus betrieblichen Gründen nicht wahr, so entsteht
kein Grund für eine zeitweilige Vertretung, auch nicht für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung. Die mutwillige Nichtteilnahme an der Betriebsratsarbeit, insbesondere der Sitzung ist eine Amtspflichtverletzung, die ggf. zur Amtsenthebung
gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG führen kann.
weitere Verhinderungsgründe...
Abwesenheit wegen Urlaub, Krankheit, Kur, Elternzeit, Seminarteilnahme, Mutterschaftsurlaub,
Wehr- und Zivildienst, persönliche Angelegenheiten.
Schau dir mal den § 37 BetrVG!