Erstellt am 24.03.2008 um 13:09 Uhr von pirat
@betriebsrat
Der BR hatte damals widersprochen......Wir als BR sind immer noch der gleichen Meinung wie damals....Ergo, "The same procedure as every year“ ...
.... Können wir uns den in einen laufenden Gerichtsprozess einbringen?....Es geht um eine erneute Änderungskündigung der Kollegin! Oder?
.... Können wir den AG auch auf unsere bedenken hinsichtlich der Kosten eines Prozesses hinweisen? Warum? Er muss es wissen, es ist nicht eure Aufgabe! Ihr seid Arbeitnehmervertreter!
.... Sollten wir uns eine rechtliche beratung nehmen, um nichts falsch zu machen?..... Ihr könntet ja mal bei einer GEW nachfragen!
Erstellt am 24.03.2008 um 16:06 Uhr von Der alte Heini
betriebsrat
wenn der AG in die Berufung gehen will, dann soll er es machen.
Wurde der BR im Rahmen des §99 BetrVG beteiligt, so wurden
die Rechte des BR beachtet und hat mit dem weiteren Verfahren
nichts mehr zu tun.
Was wesentlich gravierender ist, dass abhängig Beschäftigte,
hier die Hebammen, als Selbständige wieder für die gleiche
Tätigkeit beschäftigt werden.
Dies könnte eine höchst brisante Angelegenheit für den AG werden,
da man davon ausgehen könnte, dass die selbständigen Hebammen,
die jetzt in etwa die gleiche Tätigkeit für den Arbeitgeber/Auftraggeber
erbringen, Scheinselbständige sind.
Bei einer festgestellte Scheinselbständigkeit wird der "Scheinselbständige"
Arbeitnehmer des Betriebes. Der Arbeitgeber hat für einen gewissen
festgestellten Zeitraum sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nachzuzahlen.
Der Betroffene befindet sich dann in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Diese Zeit der Scheinselbständigkeit ist der Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
Oben genanntes gilt aber nur, wenn die Scheinselbständigkeit festgestellt
wurde oder noch festgestellt wird.
Zuständig für die Überprüfung ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA).
Vielleicht kann der BR Entsprechendes anregen.
Guckst Du hier:
http://www.diag-mav.org/arhilfen/allgem/schselb.htm
http://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/show.asp?x=tips/scheinselbstaendig.html
http://www.scheinselbstaendigkeit.de/aktuelles-scheinselbstaendigkeit/
artikel/folgen-einer-scheinselbstaendigkeit/index.html
Erstellt am 24.03.2008 um 16:19 Uhr von Daylight
@Heini
Und was ist mit Ärzten,die "Belegbetten" im Krankenhaus haben und OP`s
benutzen? Sind die auch "Scheinselbständig"?
Erstellt am 24.03.2008 um 16:53 Uhr von Der alte Heini
Daylight
bei Ärzten dürfte es so sein, dass die Belegbetten und auch die OP's
für die auf selbständiger Basis zu erbringende Dienstleistung des Arztes
angemietet werden. Dabei können die Ärzte durchaus auch zusätzlich Angestellte
der Klinik sein, in der sie die Belegbetten oder OP's anmieten. Hier sind
keinerlei parallelen zu einer Scheinselbständigkeit zu sehen.
Wenn Du dich mit dem Thema beschäftigst, wirst Du den Unterschied sehr
schnell selbst erkennen.
Erstellt am 24.03.2008 um 16:58 Uhr von Daylight
@Heini
Aber Hebammen machen doch nichts anderes.
Entschuldige die Nachfrage,ich war davon ausgegangen,das man hier fragen darf.
Erstellt am 24.03.2008 um 18:25 Uhr von peanuts
Was soll denn eine ÄNDERUNGSkündigung bringen, wenn die Hebammen nicht mehr als Angestellte des Krankenhauses tätig sein sollen???
Erstellt am 24.03.2008 um 18:31 Uhr von Der alte Heini
Daylight
diese Hebammen mieten sich die jeweiligen Betten, die entsprechenden Räumlichkeiten, notwendige Gerätschaften und haben für die belegten Betten das entsprechende Pflegepersonal vorrätig.usw.????????
Können sie auch Schwangere eines anderen Krankenhauses aufnehmen, die zB von nicht dem Krankenhaus angehörenden Ärzten oder Pflegepersonal betreut werden. Also von "fremden Ärzten und Pflegepersonal" betreut werden.
Können diese Hebammen auch auf eigene Rechnung Schwangere aufnehmen und die Geburten, ohne dass das Krankenhaus ihr beteiligt ist, abarbeiten. Stellen die Hebammen selber die Rechnungen. Sind sie Weisungsgebunden? Können sie ihre Belegungspläne selber erstellen und die Belegung der Betten selber durchführen?
Ähnliches Thema gab es vor einigen Jahren bei der Ausgliederung von Kraftfahrern durch Speditionen.
Es meinten die Verantwortliche sie hätten den Stein der Weisen gefunden um ihr Unternehmerrisiko auf den Kutscher abzuwälzen.
Hier sah damals die BFA selbst bei selbständigen Kraftfahrern mit eigenen LKW die Scheinselbständigkeit gegeben, was zu vielen Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Sozialbetrug führte.
Da dies ein sehr umfassendes Thema mit eventuellen gravierenden Folgen sein kann, dürfte es nicht schaden, wenn man sich über diese Problematik, auch als BR, einmal schlau macht. Google hat viele Informationen unter dem Stichwort "Scheinselbständigkeit".
Erstellt am 24.03.2008 um 19:16 Uhr von peanuts
Beleghebammen müssen und werden sicherlich keine Belegbetten in einem Krankenhaus "mieten"!
Eine Schwangere sucht sich das Krankenhaus aus, in dem sie entbinden möchte und bringt die (Beleg)Hebamme ihres Vertrauens mit, falls diese Möglichkeit vom Krankenhaus angeboten wird.
Die Hebamme rechnet IHRE Leistung direkt mit der Krankenkasse ab und das Krankenhaus ebenfalls.
Ist nicht grad die neueste Erfindung, mittlerweile in fast jedem Krankenhaus möglich und hat überhaupt nichts mit Scheinselbständigkeit zu tun!
Aber wenn der Klinikbetreiber komplett auf das System "Beleghebammen" umstellen möchte oder bereits umgestellt hat, hat hier eine Änderungskündigung überhaupt nichts verloren. Und diese Betriebsänderung wird kein BR/PR/MAV verhindern können!
Erstellt am 24.03.2008 um 23:24 Uhr von Der alte Heini
peanuts
nur weil es viele so machen, ist es lange nicht gesagt, das es rechtens ist.
Nachstehend die Kriterien, die im Grundzug dazu dienen festzustellen ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt.
In der Regel reichen drei Kriterien um eine Scheinselbständigkeit anzunehmen.
Ich gehe einmal davon aus, dass hier sogar alle fünf Kriterien zutreffen.
1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt;
2. sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
3. ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;
4. ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;
5. ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.
Ich sehe hier keinerlei Spielraum für den Gedanken an eine ordentliche Selbständigkeit, selbst wenn unter Mitwirkung der Betroffenen eine genauere Prüfung durch die Fachbehörde stattfindet.
Erstellt am 25.03.2008 um 12:26 Uhr von peanuts
"nur weil es viele so machen, ist es lange nicht gesagt, das es rechtens ist."
Hebammen sind bereits per Gesetz ermächtigt, Dienstleistungen erbringen zu dürfen ...
"Ich gehe einmal davon aus, dass hier sogar alle fünf Kriterien zutreffen."
Das ist mit Sicherheit nicht der Fall! Der Auftraggeber einer Beleghebamme ist üblicherweise die Schwangere und diese Art der Dienstleistung = Geburtshilfe wird nunmal selbständig durch die entsprechende Hebamme erbracht.
"Ich sehe hier keinerlei Spielraum für den Gedanken an eine ordentliche Selbständigkeit, selbst wenn unter Mitwirkung der Betroffenen eine genauere Prüfung durch die Fachbehörde stattfindet."
Das siehst Du definitiv falsch!
Erstellt am 25.03.2008 um 12:53 Uhr von waschbär
@ll,
Läuft das hier auch unter dem Satz" das war aber eine schwere geburt" ????
Erstellt am 25.03.2008 um 12:57 Uhr von Kölner
@Der alte Heini
Hast Du Dich mit dem System der Beleghebammen und der Tätigkeit einer Hebamme mal ausführlich beschäftigt? Es scheint mir nicht so...
'peanuts' ist unbedingt zuzustimmen.
Erstellt am 26.03.2008 um 11:54 Uhr von Der alte Heini
Kölner
Wenn ein Arbeitsgericht Änderungskündigungen aus diesem Bereich widerspricht, dürfte dass
schon einen Gedanken wert sein über das von mir Angeregte nachzudenken.
Und nur weil es viele so machen und es diverse Betriebsräte nicht erkennen oder auch
nicht erkennen wollen, heißt das nicht, dass immer alles legal ist was von einem Unternehmen
gemacht wird. Eine Überprüfung der Situation sollte so ein System schon überstehen können
und das schon alleine aus dem Grunde, dass auf die Betroffenen hohe Geldforderungen
zu kommen könnten.