Erstellt am 20.03.2008 um 06:45 Uhr von Werner
Moin klaus,
wenn die Straftat wirklich bewiesen ist und der BR mit der Versetzung nach allen Abwägungen einverstanden ist, kommt der 103er Abs.3 in Betracht.
Es ist natürlich ein heftiges Politikum wenn der BR einer derartigen Versetzung zustimmt, aber das kann man von außen nicht beurteilen.
§ 103 BetrVG - Siebert/Becker
Außerordentliche Kündigung in besonderen Fällen
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
Zu §103 Abs. 3 BetrVG:
Durch die Novellierung 2001 neu in diesen Paragraphen eingefügt ist Abs. 3. Damit wird der Kündigungsschutz erweitert auf Versetzungen, die zu einem Amtsverlust oder zum Verlust der Wählbarkeit führen würden. Solche Versetzungen hatte das BAG bisher als nicht unter § 103 BetrVG fallend angesehen. Versetzungen, die einer Änderungskündigung bedurften, fielen bisher schon unter § 103 BetrVG weil dieser jede Kündigungsart, auch die Änderungskündigung abdeckt. Wo jedoch die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder in einen anderen Betrieb des Unternehmens vertraglich möglich wäre, hat der Gesetzgeber vor allen Versetzungen geschützt, mit denen ein Amtsverlust verbunden wäre. Das ist dann der Fall, wenn die Versetzung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Betriebsrats oder in einen betriebsratsfähigen Betrieb ohne Betriebsrat erfolgt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Betriebsratsmitglied ausdrücklich mit der Maßnahme einverstanden ist. Eine allgemeine arbeitsvertragliche Einverständniserklärung mit der Zuweisung anderer Stellen reicht hier nicht aus.
Erstellt am 20.03.2008 um 07:10 Uhr von Daylight
@klaushüls
Wenn das BRM tätsächlich mobbt (du schreibst nicht in welcher Form und in welchem Ausmaß).
Dann solltet ihr euch langsam aber sicher darüber klar werden,wen ihr zu schützen habt.
Erstellt am 20.03.2008 um 09:56 Uhr von w-j-l
Erkennt denn der Kollege seinen Fehler an? Wäre er mit der Versetzung einverstanden?
Du schreibst "... Versetzung .... in ein anderes Haus". Was heißt das? Anderes Haus = anderer Betriebsrat? Verlust des BR-Amtes?
Nur dann wäre die Versetzung Zustimmungspflichtig nach § 103.
Ansonsten wäre es eine normale Versetzung mit Beteiligung nach § 99.