Lohnpfändung - Änderung durch Geburt
Einer unserer Kollegen hat eine Lohnpfändung am Laufen. Nun wurde am 20.02 sein 1. Kinde geboren, wodruch sich die Pfändungsfreigrenze ja nach oben hin verändert. Er hatte in der Zeit vom 19. - 31.02 Urlaub, der aufgrund der Geburt vom Arbeitgeber gewährt wurde - dieser wusste also Bescheid.
Da Geburtsurkunden nicht im Krankenhaus, sondern im jeweiligen Kreiverwaltungsreferat ausgestellt werden, und diese etwa 10 Tage für diese benötigen, konnte die Geburtsurkunde erst am 03.03 beim Arbeitgeber nachgereicht werden.
Für den Monat Februar wurde nun das Gehalt nach der alten Grenze überwiese (deutlich weniger) obwohl das Kind am 20.02 auf die Welt gekommen ist.
Meine Frage ist nun, in wie weit dies zulässig ist, bzw. ob der entsprechende Kollege Anspruch auf den ansonsten mehr zu überweisenden Betrag hat. Die Pfändung wurde vom Arbeitgeber bereits an den Gläubiger abgeführt.
Community-Antworten (2)
19.03.2008 um 15:23 Uhr
Setzt eine Lohnpfändung nicht einen Titel voraus, also einen Gerichtsbeschluss? Dann muss der Kollege wohl zum Gericht und den Titel ändern lassen...
Ergänzung: OK, Arbeitgeber unter Vorlage der Geburtsurkunde war schon nicht falsch - mit dem Gericht war aber auch was: "Antrag auf individuelle Erhöhung der Pfändungsfreigrenze gem. § 850 f ZPO". Mehr Hinweise gibts unter http://www.schuldnerberatung-euregio.com/lohnpfand.htm sowie unter google ("lohnpfändung" "pfändungsfreigrenze") Zur nichtbeachtung der Freibeträge findet man etwas unter "Haftung des ArbGeb" beim angegebenen Link
19.03.2008 um 19:09 Uhr
Das ist so nicht korrekt... Der Titel muss ja nicht geändert werden, er bleibt erhalten. Jedoch ergibt sich automatisch eine Änderung des vom Arbeitgeber abzuführenden Betrages. Nun ist die Frage, ob der Arbeitgeber die Änderung bereits für Februar hätte berücksichtigen müssen.
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