Naja, wenn die BR-Mitglieder "betroffen" sind, warum sind sie nicht gekündigt worden? Es ginbt durchaus die Möglichkeit auch BRM zu kündigen, wenn Betriebsteiel geschlossen werden. Nämlich dann, wenn eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Betriebsteil aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist (§ 15 Abs. 5 KSchG). Zugegeben, die Schwelle hierfür ist hoch, aber der Kündigungsschutz ist nicht absolut.
Wird dem betroffenen BRM gegenüber, für den es (auch durch etwaige Freikündigungen) keine vergleichbare, dem Arbeitsvertrag entsprechende Tätigkeit gibt, als milderes Mittel eine Änderungskündigung ausgesprochen, so kann es das Angebot ablehnen, so dass die Beendigungskündigung greift und daher auch die SP-Abfindung zu zahlen ist.
Ist ein BRM im Rahmen einer Betriebsteilstilllegung gem. § 15 Abs. 4 und 5 KSchG von einer wirksamen betriebsbedigten Kündigung betroffen, dann sollte es bezüglich der Abfindungshöhe auch genauso behandelt werden wie alle anderen. Wird es ja eigentlich letztendlich auch, denn der Sozialplan gilt dann ja.
Geht eine Person freiwillig, die der Arbeitgeber loswerden will (und dafür kann dann vielleicht jemand anderes, der gekündigt worden wäre bleiben), dann ist die Abfindung reine Verhandlungssache, die sich nach der Frage der "Lästigkeit" dieser Person richtet. Das muss nicht nur BR-Mitglieder betreffen, dass kann auch jemand älteres und schwerbehindertes sein, der wegen seiner hohen Sozialpunkte bei den Kündigungen nicht betroffen ist.
Bei BR-Mitgliedern, die "rausgekauft" werden, wird oft 1 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr gezahlt.
Bei eurer persönlichen rechnung müsst ihr aber einkalkulieren, dass das Arbeitsamt bei Arbeiosaufgabe (Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag und ähnliche Absprachen) eine Sperre verhängt, die Arbeitslosengeldbezugsdauer um 1/4 kürzt und bei Ausscheiden vor Ende der Kündigungsfrist bis zu 60% der Abfindung auf diese Zeit des früheren Ausscheidens anrechnet. Bei BR-Mitgliedern gilt dabei die Kündigungsfrist, die sie ohne Sonderkündigungsschutz gehabt hätten, bei Unkündbaren (z.B. nach BAT/TVöD) gilt eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten