unbefristete JAV Übernahme
Hallo alle miteinander!
Ich habe wieder mal eine Frage an alle. Unsere JAV Mitglieder haben ihre Ausbildung zum 31.08.2007 beendet.Im Mai wurde vom AG allen 25 Auszubildenden mitgeteilt, das eine Übernahme nicht erfolgen kann. Im Juni haben unsere JAVer einen Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt. Diesem wurde dann ( und 8 weiteren Azubis ) zugestimmt. Allerdings nur auf ein vorerst halbes Jahr befristet und Teilzeit Alle haben das Angebot angenommen. Jetzt lagen uns wider Weiterbefristungen aller Azubis und unserer 2 JAVer bis zum 31.08.2008 vor.Allerdings waren beide JAVer wieder befristet und in Teilzeit. Wir als Betriebsrat haben das daraufhin abgelehnt und einen Brief an die Geschäftsleitung geschickt, mit dem Ziel, einen unbefristeten Arbeitsvertrag und ein Vollzeitverhältnis zu beanspruchen. Beide JAVer arbeiten auf einer Intensivstation ( Unterschiedliche Stationen ). einer hat den unbefristeten AV auf seiner Station erhalten. Das andere JAV Mitglied bekam ebenfalls einen unbefristeten AV , in Vollzeit , wird allerdings auf einje andere Station versetzt. Das wollten wir allerdings nicht damit erreichen, zumal sie auf der Station erst sehr aufwendig eingearbeitet wurde und ihr die Arbeit Spaß macht. Auf Nachfrage bei der Pflegedienstdirektorin , ob nicht ein unbefristeter AV mit der Teilzeitstundenzahl auf der bisherigen Station möglich wäre, wurde uns telefonisch dies zugesagt. Nach einer halben Stunde wurden wir allerdings wieder telefonisch unterrichtet , das es doch nicht möglich wäre. Was könnten wir noch tun ? Hat jemand so eine Situation schon mal erlebt? Ein unbefrister Arbeitsvertrag ist zwar auch nicht schlecht heutzutage, aber ausgebildetes Personal von einer Intensivstation wegzuversetzen ist auch nicht nachzuvollziehen. Der Stellenplan würde es nach unseren Berechnungen hergeben. Kann uns jemand helfen????????????????
Community-Antworten (1)
15.03.2008 um 17:11 Uhr
betriebsrat, mit Verlaub, aber ich finde, dass Ihr einen recht entgegenkommenden AG habt. Manches ist aber nun mal seine unternehmerische Entscheidung, da geht dann auch das BetrVG nicht über ein Informations- und Beratungsrecht hinaus.
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