Erstellt am 28.02.2008 um 11:34 Uhr von Efaienaerbeer
Die Situation dürfte mit der von Betriebräten vergleichbar sein und da wird das so gesehen:
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten nur dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Dazu bedarf es der Darlegung eines aktuellen oder absehbaren betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Anlasses, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Lediglich bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern wird auf eine nähere Darlegung der Schulungsbedürftigkeit verzichtet, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht handelt. Hinsichtlich der Erforder-lichkeit von EDV-Kenntnissen für die Betriebsratstätigkeit bedarf es hingegen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Gegebenheiten. Dabei anerkennt das BAG, daß der elektro-nischen Datenverarbeitung inzwischen im betrieblichen Alltag eine ganz erhebliche Bedeutung zukommt. Der Betriebsrat muß sich u. a. mit den damit verbundenen Fragen des Schutzes der Arbeitnehmer vor Eingriffen in deren Persönlichkeitsrechte im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG befassen. Auch die schriftliche Kommunikation mit dem Arbeitgeber und unter bestimmten Voraussetzungen auch mit der Belegschaft (z. B. im Rahmen einer Belegschaftsbefragung) gehört zu den Aufgaben des Betriebsrates. Die mit dem Einsatz von EDV in den Betrieben verbundenen Aufgabenstellungen des Betriebsrates sind von Fall zu Fall unterschiedlich und in hohem Maße von den konkreten betrieblichen und betriebsratsbezogenen Verhältnissen abhängig. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit verlangt das Bundesar-beitsgericht daher einzelfallbezogene Angaben, aus denen sich der aktuelle oder absehbare betriebliche oder betriebsratsbezogene Anlaß der fraglichen Schulung ergibt.
Dementsprechend hat das BAG in einem (älteren) Fall die Notwendigkeit verneint, weil der BR garkeinen PC hatte.
Das Arbeitsgericht Hannover hat in einem Beschluss vom 13.12.1996 die Notwendigkeit bejaht, weil der BR dort aus gegebenem Anlass eine Schulung für eine Gefahrstoff-Software haben wollte.
Das LAG Schleswig-Holstein hat widerum in einem Fall mit Beschluss vom 03.06.2003 die Notwendigkeit verneint, weil Word, Excel etc. über die Oberflächen und mit seinen Hilfefunktionen so konzipiert seien, dass ein Laie intuitiv damit zurecht kommen kann und das betroffene BR-Mitglied dann auch tatsächlich längere Zeit per learning-by-doing bereits damit gearbeitet hatte (Nach dem Motto: Klappt doch, warum dann noch 'ne Schulung?). Aus diesem Urteil sieht man ganz deutlich, dass eine Einzelfallbetrachtung gemacht wird: Welche konkreten BR-/SBV-Arbeiten stehen mit der Software an? Wie ist das diesbezügliche individuelle Vorwissen der Person, die sich schulen lassen will?
Schulungen für Stellvertreter sind übrigens nur unter den Voraussetzungen des § 96 Abs. 4 SGB IX (ständige Heranziehung, häufuge Vertretung...) möglich.