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Arbeitgeber verweigert Kostenübernahme zum Seminar:

N
NickNick
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen,

unser BR hat in Erwartung einer betrieblichen Umstrukturierung (2 ehemals sachlich und räumlich getrennte Betriebssparten und werden zusammengeführt) und einem sich noch bildenden Europäischen Betriebsrat (welcher sich absehbar bilden wird) einen Beschluss gefasst, einen Kollegen des lokalen Betriebsrats für ein Seminar mit dem Thema " Europäischen Arbeitsrecht" zu entsenden.

Der AG weigert sich nun allerdings, die Kosten zu übernehmen. Begründung: Es gibt keinen Zusammenhang zwischen der lokalen BR Tätigkeit von Herrn XXXXXXX im Werk und dem Europäischen Arbeitsrecht.

Mit welchen Argumenten können wir - als junger BR- nun unseren Beschluss umsetzen, oder haben wir hier wirklich keine Handhabe?

Unsere Argumentation: über die Erforderlichkeit eines Seminarbesuchs entscheidet nicht der Arbeitgeber, sondern allein das Betriebsratsgremium (BAG vom 9.10.1973 – 1 ABR 6/73). Eine Genehmigungspflicht durch den Arbeitgeber ist in § 37 Abs. 6 BetrVG nicht vorgesehen. Unser Kollege ist übrigens auch ordentliches Mitglied im GBR, sofern dieses Info hilfreich ist.

Ich bin für jede Hilfe dankbar.

2.307011

Community-Antworten (11)

G
gironimo

29.08.2016 um 17:42 Uhr

Das Argument ist der Rechtsweg.

Aber ich hätte da auch meineProbleme die Erforderlichkeit zu begründen.

Aber als junger BR - sind da nicht vielleicht andere Themen wichtiger?

N
NickNick

29.08.2016 um 18:21 Uhr

Hallo gironimo,

danke für deine Antwort; sicherlich gibt es "immer wichtigere Themen", aktuell brennt aber eben die Thematik EBR bei uns mit am stärksten, alle weiteren Themen sind soweit abgedeckt.

Vielleicht findet sich hier ja jemand mit ähnlichen Problemen und einer guten Strategie? Der Rechtsweg bedeutet, dass ich irgendwann vielleicht mal das gerichtliche OK bekomme, das Seminar aber bis dahin längst gelaufen ist und wir zum Thema dann im Regen stehen.

Gruß

P
Pjöööng

29.08.2016 um 18:27 Uhr

Man sollte bei Seminaren nicht nur die Überschrift lesen, sondern auch die Seminarinhalte.

Wenn ich mir die Beschreibung eines naheliegenden Anbeiters anschaue, dann finde ich da folgende Beschreibung:

Regelungskompetenzen der EU - wichtige Richtlinien

EU-Richtlinie zum Arbeitsschutz und zur Arbeitszeit
EU-Richtlinie über den Betriebsübergang; § 613a BGB
Bildschirm-Richtlinie der EU
EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern; AGG in Deutschland
Verordnung und Richtlinie über die Europäische Aktiengesellschaft

Europarechtliche Zusammenhänge im deutschen Arbeitsrecht

Befristete Arbeitsverhältnisse; Teilzeitarbeit
Entsendung von Arbeitnehmern
Arbeitnehmer in Leiharbeitsunternehmen
Arbeitsbedingungen des einzelnen Arbeitnehmers

Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und Umsetzung in deutsches Arbeitsrecht

Aktuelle Rechtsprechung des EUGH zum Bereitschaftsdienst
Wirkung der Entscheidungen
Verpflichtung zur Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht
Auswirkungen für Betriebe und Betriebsräte in Deutschland

Möglichkeiten für eine EU-weite Zusammenarbeit zwischen betrieblichen Interessenvertretern

Richtlinie zum Europäischen Betriebsrat (EBR)
Pflicht zur Errichtung eines EBR
Zusammenarbeit mit den europäischen Sozialpartnern

Die Notwendigkeit des Seminares erschließt sich mir auch nicht auf Anhieb.

C
celestro

29.08.2016 um 18:33 Uhr

wenn der EBR sich gebildet hat, kann der ja seine Leute zum Seminar schicken. Alles andere halte ich auch für wenig zielführend ...

D
DummerHund

29.08.2016 um 20:00 Uhr

Sehe ich wie celestro, erst wenn fest steht wer dort drin ist kann Beschluss gefasst werden

K
Kölner

29.08.2016 um 23:55 Uhr

Soviel ich weiss, celestro und DummerHund, kann (analog dem dem KBR und GBR) ein EBR nicht zu Seminaren entsenden. Das müssen die örtlichen BRs machen...

N
NickNick

30.08.2016 um 00:56 Uhr

Man sollte nicht nur mit Polemik und Unterstellungen um sich werfen, wertgeschätzter Kollege ;)

Als Hilfestelle die Seminarinhalte:

  • Einführung in das Thema
  • Begriffsklärungen
  • Zusammenfassende Darstellung des Aufbaus der EU und ihrer Organe
  • Das Europäische Arbeitsrecht – Verordnungen und Richtlinien
  • Verordnungen
  • Richtlinien
  • Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht
  • Die wichtigsten Verordnungen im Detail
  • Freizügigkeitsverordnung nebst Freizügigkeits-RL, Freizügigkeitsgesetz und - - Familienzusammenführungs-RL
  • Verordnung soziale Sicherheit nebst weiteren Regelungen
  • Verordnung über das Statut der europäischen Gesellschaft (SE) und Richtlinien
  • Die wichtigsten Richtlinien mit Betriebsratsrelevanz im Detail und ihre jeweilige Umsetzung in nationales Recht. Entscheidungen des EuGH hierzu.
  • Betriebsübergangsrichtlinie (§ 613 a BGB)
  • Gleichbehandlungsrichtlinien (AGG und GG)
  • Arbeitszeitrichtlinien (AzG)
  • Richtlinie über befristete Arbeitsverträge (TzBfG)
  • Teilzeitrichtlinie (TzBfG)
  • Entsenderichtlinie (Entsendegesetz)
  • Nachweisrichtlinie (Nachweisgesetz)
  • Richtlinie über die Einsetzung eines europäischen Betriebsrates (EBRG)
  • Der EuGH – insbesondere die Vorabentscheidung des EuGH
  • Grundlagen und Verfahren
  • Teilnahme an einer Verhandlung vor dem EuGH (soweit möglich)
  • Referat eines EuGH Richters oder eines mit Vorabentscheidung befassten BAG- oder LAG-Richters

^^ also ich als Laie sehe da in einigen Punkten einen Bezug zur lokalen BR Tätigkeit.

P
paula

30.08.2016 um 02:36 Uhr

das Thema das dir wichtig ist, ist hier ein kleiner Punkt... "Richtlinie über die Einsetzung eines europäischen Betriebsrates (EBRG)"

aber wenn ihr meint dass ihr da hin müsst, gilt es Beschlüsse fassen und das vor Gericht durchkämpfen. Wie die Chancen da stehen? Wird von Eurer Argumentation abhängen. Der EBR wird aber wohl nicht das tragende Argument sein

P
Pjöööng

30.08.2016 um 02:36 Uhr

Zitat (NickNick): "also ich als Laie sehe da in einigen Punkten einen Bezug zur lokalen BR Tätigkeit."

Dann wird es Euch ja nicht schwer fallen, eine gute Begründung zu formulieren.

Ach ja: "Einige Punkte" reicht nicht.

F
FreedomOfSpeech

11.09.2016 um 02:12 Uhr

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Europäische Arbeitsrecht lässt sich in Zeiten der Europäischen Union doch aus dem nationalen Arbeitsrecht gar nicht wegreden, insofern verstehe ich den OP NickNick durchaus.

Ein Betriebsrat, der nicht über die Vorgänge auf EU Ebene informiert ist, handelt nach meinem Dafürhalten sehr kurzsichtig; wir müssen doch im Interesse der Belegschaft und der Firma auch in die Zukunft planen (und aus EU Recht wird doch meist sehr zeitnah nationales Recht), insofern sehe ich bei einem Seminar nach § 37 Abs. 6 BetrVG ebenfalls keinen Genehmigungsvorbehalt des Arbeitgebers. Zudem kann es sich bei einem Seminar nach § 37 Abs. 6 BetrVG auch nicht um \\\"Spezialwissen\\\" handeln, üblicherweise werden derlei Seminare eher nach § 37 Abs. 7 BetrVG angeboten und umgesetzt.

Relevant ist nach meinem Ermessen aber die Firmenstrukturierung ( Lieschen Müllers Dorfmolkerei oder ein europaweiter / globaler Konzern?), bei letzterem sollte es einfach zu argumentieren sein, denn schließlich ist man nicht nur Betriebsrat vor Ort, sondern das im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit durchaus auch reisen, und das nicht nur innerhalb es eigenen Konzerns und auch nicht nur als GBR Mitglied (!).

Betrachten wir dazu noch die Arbeitsmarktsituation (europaweiter \\\"Handel mit der Ware Mensch\\\"), hättest Du zudem eine weitere Perle in deiner Argumentationskette, sofern in deinem Betrieb \\\"internationale Mitarbeiter\\\" tätig sind oder es zukünftig sein könnten. Abrunden kannst Du das auch mit dem AGG, dem GG, ...

Angaben zur Firma wären hilfreich, aber da musst Du dir einfach selbst Gedanken machen, wie du aus der Gesellschaftsform deines Betriebes eine tragfähige Ableitung der Notwendigkeit darstellst. Beispiel: eine deutsche GmbH lässt eher eine regionale Tätigkeit erahnen (muss aber nicht zutreffen, auch diese kann international tätig sein). Aber Du kennst deinen Betrieb ja hoffentlich ;)

Aus deinen Seminarinhalten :

  • Betriebsübergangsrichtlinie (§ 613 a BGB)
  • Gleichbehandlungsrichtlinien (AGG und GG)
  • Arbeitszeitrichtlinien (AzG)
  • Richtlinie über befristete Arbeitsverträge (TzBfG)
  • Teilzeitrichtlinie (TzBfG)
  • Entsenderichtlinie (Entsendegesetz)
  • Nachweisrichtlinie (Nachweisgesetz)
  • Richtlinie über die Einsetzung eines europäischen Betriebsrates (EBRG)

-> also jeder BR, der seinen Job ernst nimmt, sollte die Themen kennen und nicht nur wissen, dass es derlei gibt. Hierauf würde ich mich manifestieren, wenn dein Arbeitgeber dann noch blockt, würde ich ihm nahelegen, dass euer Beschluß immer noch Rechtskraft hat, solange er nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt des Beschluß über das Seminar per Beschlußersatzverfahren diesen aufgehoben bekommen hat (hat er das Beschlußersatzverfahren eingeleitet?? - falls nicht, hat er seine rechtlichen Pflichten verletzt und kann dir die Teilnahme gar nicht verbieten : -))

§ 37 Abs.6 Satz 1 BetrVG enthält nur den Anspruch der Betriebsratsmitglieder auf bezahlte Freistellung für die Zeit, während der sie an Fortbildungsveranstalungen teilgenommen haben.

Hat der Betriebsrat den o.g. Ablauf hinter sich gebracht, d.h. hat er beschlossen, dass einzelne seiner Mitglieder an einer bestimmten Bildungsveranstaltung teilnehmen sollen, und ist die Teilnahme an dieser Bildungsveranstaltung notwendig im Sinne von § 37 Abs.6 Satz 1 BetrVG, dann muss der Arbeitgeber auch alle Kosten tragen, die aus der Teilnahme an der Bildungsveranstaltung resultieren. Diese Pflicht folgt aus § 40 Abs.1 BetrVG. Dieser Vorschrift zufolge trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten.

Zu den Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen, gehören bei der rechtmäßigen bzw. durch § 37 Abs.6 Satz 1 BetrVG gedeckten Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung insbesondere

-die Seminargebühren, -Kosten für die Anreise zum Ort der Schulungsveranstaltung -Kosten für die Übernachtung vor Ort, falls die Schulung auswärts stattfindet und mehrere Tage dauert.

Vorsorglich solltet ihr also noch wie erwähnt im Gremium einen Beschluß auf Beistellung eines Anwaltes fassen, diesen Anwalt per Beschluß auch mit allen nötigen Vollmachten ausstatten und diese Info über den Beschluß dann dem Arbeitgeber zukommen lassen - im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit natürlich ;-)

So ausgestattet kannst Du am Seminar teilnehmen, mit dem eher geringen Risiko, dass dein Arbeitgeber ggf mit der Einbehaltung von Lohn droht (das erledigt dann euer Anwalt vor Gericht). Rein rechtlich bist Du jedenfalls \\\"sauber\\\", solange euer Beschluß zum Seminar Besuch entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die Notwendigkeit im betrieblichen Alltag wiederspiegelt und sich tatsächlich dahingehend Aufgaben aufzeigen.

Fazit: es gibt immer wieder Arbeitgeber, die aus Kostengründen den Betriebsräten die Weiterbildungsrechte absprechen und es gibt leider auch genügend Betriebsräte, die sich hierzu einlullen lassen. Unsere Aufgaben indes sind per Gesetz klar geregelt, so dass wir uns hier auch mal gegen den Arbeitgeber durchsetzen müssen.

Je nach berieblicher Gegebenheit und Verhältnis zum Arbeitgeber:

Wenn Du noch etwas Courage aufbringst, dann zeige deinen Arbeitgeber an (Beschluß des Gremiums wäre hilfreich, geht alternativ auch privat oder schriftlich beim Staatsanwalt). Als Betriebsrat hast Du nämlich per Gesetz die Verpflichtung dich zu bilden. Hindert dich dein Arbeitgeber daran, wird es spannend und lehrreich (§119 BetrVG) ;)

Nicht einschüchtern lassen, einfach auf sein RECHT bestehen, dann klappt das schon, schließlich arbeitet ihr auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber ;)

Beste Wüsche

P
Pjöööng

12.09.2016 um 12:47 Uhr

Zitat (FreedomOfSpeech): "Zudem kann es sich bei einem Seminar nach § 37 Abs. 6 BetrVG auch nicht um \\\"Spezialwissen\\\" handeln, üblicherweise werden derlei Seminare eher nach § 37 Abs. 7 BetrVG angeboten und umgesetzt."

Den Unterschied zwischen 37(6) und 37(7) hast Du noch nicht verstanden!

Was ist denn bitte ein "Beschlußersatzverfahren"?

Zitat (FreedomOfSpeech): " Wenn Du noch etwas Courage aufbringst, dann zeige deinen Arbeitgeber an (Beschluß des Gremiums wäre hilfreich, geht alternativ auch privat oder schriftlich beim Staatsanwalt). Als Betriebsrat hast Du nämlich per Gesetz die Verpflichtung dich zu bilden. Hindert dich dein Arbeitgeber daran, wird es spannend und lehrreich (§119 BetrVG) ;)"

§ 119 BetrVG? "(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt."

Ist also nichts mit "geht alternativ auch privat"!

Letztendlich ist eine Strafanzeige im hier geschilderten Fall auch nur im höchsten Maße lächerlich und hat mit "Augenhöhe" überhaupt nichts zu tun!

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